Der Menschenrechtsgerichtshof hat erneut das reformierte System der Sicherungsverwahrung für besonders gefährliche Straftäter in Deutschland bestätigt. Die Straßburger Richter wiesen am 02.06.2016 die Klage eines 1952 geborenen Mannes gegen seine "Haft nach der Haft" als unbegründet ab (Az.: 6281/13).
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24 Jahre in Sicherungsverwahrung verbracht
Der Mann hatte sich dagegen gewehrt, dass er nach verbüßter Strafe noch insgesamt 24 Jahre in Sicherungsverwahrung verbringen musste, obwohl bei seiner Verurteilung 1984 eine Höchstdauer von zehn Jahren galt. Im Januar 2016 hatte der EGMR schon einmal ähnlich geurteilt. In wegweisenden Urteilen von 2009 und 2011 hatte Straßburg zuvor das deutsche System gleich zweimal beanstandet. Kurz darauf erklärte das Bundesverfassungsgericht sämtliche Regelungen für verfassungswidrig.
EGMR sah (neue) Kriterien für Sicherungsverwahrung als erfüllt an
Seither muss sich die Sicherungsverwahrung von der Strafhaftdeutlicher unterscheiden. Rückwirkend oder nachträglich angeordnet darf sie nur noch dann sein, wenn der Täter eine ernsthafte psychische Störung hat, die therapiert werden muss. Diese Kriterien sahen die Straßburger Richter hier erfüllt. Der Mann musste ins Gefängnis, weil er mehrere Menschen brutal angegriffen oder seinen Hund auf sie gehetzt hatte. Nachdem 1998 die Zehn-Jahres-Frist abgeschafft worden war, hatten die Gerichte seine Sicherungsverwahrung immer weiter verlängert. Seit 2014 ist der Mann frei. Gegen das Urteil kann er Berufung einlegen.