Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt

EGMR beschränkt Befugnisse britischer Ermittler

Vergessene Anrechte

Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hat den Befugnissen britischer Terrorermittler Grenzen gesetzt. Auch in außergewöhnlichen Sicherheitslagen dürften die Rechte von Beschuldigten nicht in jedem Fall beschränkt werden, entschied der Gerichtshof am 13.09.2016 in Straßburg. Dem Urteil lagen Beschwerden von drei Männern zugrunde, die nach den tödlichen Anschlägen in London von 2005 Bomben in der U-Bahn der britischen Hauptstadt deponiert haben sollen, die nicht explodierten (Urteil vom 13.09.2016, Az.: 50573/08 und andere).

Nur im Fall des mutmaßlichen Helfers Verstoß gegen EMRK

Die drei Männer wurden in Großbritannien zu mindestens 40 Jahren Haft verurteilt. Ein Vierter bekam als Helfer eine Gefängnisstrafe. In Straßburg klagten sie, weil sie von der Polizei ohne Anwalt verhört und die Aussagen im Prozess verwendet worden waren. Einen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention erkannte der Gerichtshof allerdings nur im Fall des mutmaßlichen Helfers. Der Mann wurde ursprünglich nur als Zeuge verhört. Während der Befragung belastete er sich selbst. Auch nach dem Geständnis informierten ihn die Ermittler allerdings nicht über seine Rechte. Die Straßburger Richter sahen keine überzeugenden Gründe für eine solche Beschränkung. Auch im nationalen Recht habe es keine Grundlage dafür gegeben .

Später Anwaltszugang für die drei Hauptverdächtigen zulässig

Anders war der Fall der drei Hauptverdächtigen zu beurteilen. Ihnen durfte nach einem Anti-Terror-Gesetz von 2000 erst später Zugang zu einem Anwalt gewährt werden, weil während der Verhöre das Risiko weiterer Anschläge außergewöhnlich hoch gewesen sei, so der EGMR.