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BVerwG

Für Vermittlung herrenloser Hunde aus dem Ausland gelten Vorschriften für gewerbsmäßige Tiertransporte

Rentenrebellen

Ein Tierschutzverein, der herrenlose Hunde aus dem europäischen Ausland nach Deutschland verbringt und sie dort gegen eine Schutzgebühr an private Halter abgibt, muss die für gewerbsmäßige Tiertransporte geltenden Vorschriften einhalten, also die europarechtlichen Bestimmungen über den Schutz von Tieren beim Transport und die tierseuchenrechtliche Anzeigepflicht nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht im Fall eines Tierschutzvereins entschieden, der für die Hundevermittlung 270 Euro Schutzgebühr verlangt und bereits über 2.000 Hunde vermittelt hat (Urteil vom 07.07.2016, Az.: 3 C 23.15).

Vorschriften der Tiertransport-VO zu beachten

Die Vorinstanzen hatten die Klage des Tierschutzvereins abgewiesen, die auch im Revisionsverfahren im Wesentlichen ohne Erfolg geblieben ist. Durch das auf Vorlage des BVerwG ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Sachen "Pfotenhilfe-Ungarn" (BeckRS 2015, 81895) sei geklärt, dass die von dem Kläger durchgeführten Hundetransporte eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Tiertransport-VO) darstellen. Hierfür genüge es, dass die Tiere gegen ein grundsätzlich kostendeckendes Entgelt abgegeben werden. Damit habe der Kläger die Bestimmungen der Verordnung zu beachten, die vor allem bei lange dauernden Transporten das Wohlbefinden und die Gesundheit der Tiere schützen sollen.

Anzeigepflicht greift wegen "gewerbsmäßiger" Verbringung der Hunde

Der Kläger unterliege auch der Anzeigepflicht gemäß § 4 BmTierSSchV, die dem Tierseuchenschutz dient. Die Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren, die es dem Halter eines Tieres ermöglichen sollen, sein Tier ohne größere bürokratische Hemmnisse grenzüberschreitend mit sich zu führen, gölten für die Tätigkeit des Klägers nicht. Er verbringe die Hunde "gewerbsmäßig" im Sinn von § 4 BmTierSSchV. Nach dem Urteil des EuGH sei dieser Begriff richtlinienkonform auszulegen. Es genüge, dass die Verbringung dazu bestimmt ist, Tiere gegen einen Betrag an Dritte zu vermitteln, der grundsätzlich die entstandenen Kosten deckt. Eine Gewinnerzielungsabsicht sei nicht erforderlich.

Rechtsstreit hinsichtlich Erlaubnispflicht erledigt

Die Erlaubnispflicht nach nationalem Tierschutzrecht für den gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren setze hingegen entsprechend dem tradierten Verständnis der Gewerbsmäßigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Soweit die Erforderlichkeit einer Erlaubnis für die Tätigkeit des Klägers streitig war, habe sich der Rechtsstreit jedoch erledigt, weil der Gesetzgeber zwischenzeitlich eine spezielle Erlaubnispflicht für die Verbringung von Tieren zum Zweck der Abgabe gegen Entgelt in das Tierschutzgesetz eingefügt habe.

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