Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für AKW Isar 1 rechtmäßig

Zitiervorschlag
Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für AKW Isar 1 rechtmäßig. beck-aktuell, 22.01.2021 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/95121)
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage des Bunds für Naturschutz gegen die Genehmigung zur Stilllegung des Kernkraftwerks Isar 1 und auf Überprüfung der Gesamtanlage mit Urteil vom 21.01.2021 abgewiesen. Die atomrechtliche Stilllegungsgenehmigung regele nur die Fragen, die durch die Stilllegung und den Abbau einer kerntechnischen Anlage aufgeworfen würden, und lasse den Genehmigungsbestand im Übrigen unberührt.
Klägerin hatte Überprüfung der Gesamtanlage verlangt
Die Umweltschutzvereinigung hatte gegen die erste Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau des etwa 12 km nordöstlich von Landshut an der Isar gelegenen Kernkraftwerks Isar 1 geklagt. Gegenstand der Genehmigung ist unter anderem die Gestattung verschiedener Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks. Die Klägerin hat eine Überprüfung der Gesamtanlage am Stand von Wissenschaft und Technik verlangt. Der Verwaltungsgerichtshof hatte die Klage abgewiesen.
BVerwG: Stilllegung ist keine Inbetriebnahme
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die angefochtene Stilllegungsgenehmigung müsse nur die sich auf die Stilllegung des Kernkraftwerks beziehenden Fragen behandeln. Der für die Stilllegung und den Abbau einer kerntechnischen Anlage geltende Genehmigungsvorbehalt in § 7 Abs. 3 AtG löse nicht den gesamten bei der erstmaligen Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage anfallenden Prüfungsaufwand erneut aus und stelle die bestandskräftige und bindende Betriebsgenehmigung insgesamt nicht infrage. Die Stilllegungsgenehmigung solle sicherstellen, dass auch die zur Stilllegung und zum Abbau geplanten Maßnahmen im Hinblick auf die davon ausgehenden nuklearspezifischen Gefahren den Genehmigungsvoraussetzungen des Atomgesetzes genügen.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerwG
- Urteil vom 21.01.2021
- 7 C 4.19
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