Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
BVerwG

Spätaussiedlereigenschaft beurteilt sich auch in Altfällen nach Rechtslage im Übersiedlungszeitpunkt

Leitplanken für KI-unterstützte Justiz

Das Begehren eines Ehegatten oder Abkömmlings eines Spätaussiedlers auf Ausstellung einer eigenen Spätaussiedlerbescheinigung ist grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Übersiedlung zu beurteilen. Dies stellt das Bundesverwaltungsgericht klar. Die gesetzlichen Erleichterungen vom September 2013 bei der Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit seien nicht auf "Altanträge" von Personen anzuwenden, die bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits in das Bundesgebiet übergesiedelt waren (Urteile vom 16.07.2015, Az.: 1 C 29.14 und 1 C 30.14).

Spätaussiedlerbescheinigung begehrt

Die Klägerin ist in der ehemaligen Sowjetunion geboren und hatte 1993 einen Aufnahmeantrag als Spätaussiedlerin gestellt, der nicht ausdrücklich beschieden worden war. In der Folgezeit wurde sie in den Aufnahmebescheid der Mutter einbezogen und reiste 1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Einen 2008 gestellten Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung lehnte das Bundesverwaltungsamt ab, weil die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft in eigener Person (unter anderem durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum; innerfamiliärer Spracherwerb) nicht nachgewiesen worden seien. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

OVG verpflichtete Bundesrepublik zu Ausstellung der Bescheinigung

Das Oberverwaltungsgericht hat die beklagte Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, einen nachträglichen Aufnahmebescheid zu erteilen und eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) auszustellen. Die Spätaussiedlereigenschaft sei nach der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung geltenden, am 14.09.2013 in Kraft getretenen Fassung des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes zu beurteilen, das nicht mehr auf ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum abstelle und auch keinen innerfamiliären Erwerb grundlegender Kenntnisse der deutschen Sprache verlange. Jedenfalls diese abgesenkten Voraussetzungen erfülle die Klägerin.

BVerwG verneint Rechtsschutzinteresse an Erteilung nachträglichen Aufnahmebescheides als Spätaussiedler

Das BVerwG hat das Verfahren an das OVG zurückverwiesen. Es stellt klar, dass Personen, die als Ehegatte oder Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen und danach in das Bundesgebiet übergesiedelt waren, grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse an der Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheides als Spätaussiedler haben. Sie seien bereits im Wege des Aufnahmeverfahrens in das Bundesgebiet eingereist und können auch ohne einen solchen Aufnahmebescheid geltend machen, in eigener Person Spätaussiedler zu sein.

Rechtslage im Zeitpunkt der Übersiedlung für Spätaussiedlereigenschaft maßgeblich

Ob der Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers auch in eigener Person alle Voraussetzungen eines Spätaussiedlers erfüllt, beurteile sich dabei grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Übersiedlung. Der Gesetzgeber könne – unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes – eine andere Gesetzeslage als maßgeblich bestimmen; dies habe er einmalig 2001 im Spätaussiedlerstatusgesetz für die vor einem bestimmten Stichtag gestellten Anträge auch getan (§ 100a BVFG). Die durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz im Jahr 2013 für künftige Aufnahmeverfahren geschaffenen Erleichterungen (Verzicht auf das Erfordernis eines durchgängigen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum oder eines auch innerfamiliären Erwerbs der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache) habe der Gesetzgeber indes gerade nicht auf Personen erstreckt, die bereits in das Bundesgebiet übergesiedelt waren. Für diese Personen verbleibe es bei der bisherigen Rechtslage, betont das BVerwG. Das OVG werde nun die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nachzuholen und dann zu entscheiden haben, ob die Klägerin nach der für sie weiterhin maßgeblichen bisherigen Rechtslage Spätaussiedlerin ist, was Auswirkungen unter anderem auf ihre Rente habe. Das Parallelverfahren 1 C 30.14 hat das BVerwG eigenen Angaben zufolge aus den gleichen Gründen zurückverwiesen.