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BVerwG

OVG muss erneut über Planfeststellung zu Hochwasserschutz am Rhein bei Altrip entscheiden

Carl von Ossietzky

Der Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit eines wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses des Landes Rheinland-Pfalz, der die Errichtung einer großflächigen Wasserrückhaltung (Polder) in Waldsee/Altrip/Neuhofen zum Gegenstand hat, geht weiter. Mit Urteil vom 22.10.2015 hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen (Az.: 7 C 15.13). Zur Begründung berief sich das Gericht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Einklagbarkeit von Mängeln der Umweltverträglichkeitsprüfung.

Kläger blieb in Vorinstanzen erfolglos

Gegen den Planfeststellungsbeschluss klagten die Gemeinde Altrip und mehrere Anlieger. Die Klage blieb vor dem VG und dem OVG erfolglos. Das OVG ließ offen, ob die im Planungsverfahren durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung an den von den Klägern geltend gemachten Fehlern leidet, da die Kläger sich darauf nicht berufen könnten. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz rechtfertige jedenfalls deswegen keine andere Beurteilung, weil es nach der Übergangsregelung in § 5 UmwRG keine Anwendung auf Planfeststellungsverfahren finde, die wie hier vor seinem Inkrafttreten begonnen worden seien. Eine Klägerin sei zwar wegen der unmittelbaren Betroffenheit ihrer Grundstücke an sich umfassend rügebefugt. Sie sei aber mit ihren Einwendungen zum Umwelt-, Natur- und Artenschutz ausgeschlossen, weil sie diese nicht bereits im Verwaltungsverfahren erhoben habe.

EuGH stellte Verstoß gegen Unionsrecht fest

Das BVerwG setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen zur Vereinbarkeit des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit dem Unionsrecht vor (BeckRS 2012, 46371). Der Gerichtshof entschied daraufhin, dass das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in einigen Punkten dem Unionsrecht widerspricht (ZUR 2014, 36). Auf eine Klage der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland hat er zudem entschieden, dass die Regelungen über die Präklusion von Einwendungen mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind (BeckRS 2015, 81352).

BVerwG: Defizite der Umweltverträglichkeitsprüfung müssen überprüft werden

Vor diesem Hintergrund war der Rechtsstreit an das OVG zurückzuverweisen, entschied jetzt das BVerwG. Dieses müsse nun insbesondere klären, ob die von den Klägern geltend gemachten Defizite der Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegen und zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Auf die Klage der eigentumsbetroffenen Klägerin werde es zudem die Vereinbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses mit dem übrigen Umweltrecht sowie dem Natur- und Artenschutzrecht zu prüfen haben. Auch mit der Frage, ob Altrip im Falle einer Flutung des Polders ausreichend sicher an das Straßennetz angebunden ist, werde es sich erneut befassen müssen, betonten die Richter.