Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
BVerwG

Marktpreis kann sich auch bei Nachfragemonopol der öffentlichen Hand ergeben

Rentenrebellen

Ein Marktpreis im Sinn des Preisrechts (§ 4 VO PR Nr. 30/53) kann auch bei einem Nachfragemonopol der öffentlichen Hand festzustellen sein, sofern die geforderte Leistung marktgängig ist und der Anbieter den Preis dafür im Wettbewerb mit anderen Anbietern gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber durchgesetzt hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13.04.2016 entschieden (Az.: 8 C 2.15).

Marktpreis ist vorrangig

Das Preisrecht regelt die höchstzulässigen Preise im öffentlichen Beschaffungswesen und geht vom Vorrang des Marktpreises aus. Deshalb lässt es die Vereinbarung von Selbstkostenpreisen bei öffentlichen Aufträgen nur zu, wenn kein Marktpreis für die geforderte Leistung feststellbar ist. Im Rahmen der Preisprüfung ermittelt die Preisprüfungsbehörde, ob für die jeweils geforderte Leistung ein Marktpreis feststellbar oder aus Marktpreisen für vergleichbare Leistungen abzuleiten ist, und bestimmt gegebenenfalls dessen Höhe. Geht der vertraglich vereinbarte Preis darüber hinaus, muss der Auftragnehmer den Differenzbetrag an den Auftraggeber zurückzahlen. Kann kein Marktpreis ermittelt werden, wird anhand der Kalkulationsunterlagen des Auftragnehmers geprüft, ob der vereinbarte Preis sich im Rahmen des dann zulässigen Selbstkostenpreises hält. Wird dieser überschritten, ist ebenfalls der Differenzbetrag zurückzuzahlen.

Preisprüfung auf Selbstkostenbasis angeordnet

Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung zur Überprüfung der Preise, die sie mit dem IT-Amt der Bundeswehr und einem von diesem beauftragten Unternehmen für die IT-Betreuung von Bundeswehrprojekten in den Jahren 2005 bis 2008 als Selbstkostenpreise vereinbart hatte. Der Beklagte ordnete eine Preisprüfung auf Selbstkostenbasis an und verlangte, ihm Einsicht in die Kalkulationsunterlagen zu den vereinbarten Stundensätzen zu gewähren. Die Klägerin hielt dies für rechtswidrig und machte geltend, die Preisprüfung müsse von einem Marktpreis für die erbrachten IT-Leistungen ausgehen, der durch ihre Stundensätze nicht überschritten werde. Ihre Klage blieb in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat offen gelassen, ob es schon deshalb an einem Marktpreis fehle, weil die geforderten Leistungen nicht "marktgängig" seien. Jedenfalls könne für diese Leistungen kein "verkehrsüblicher Preis" als preisrechtlich zulässiger Höchstpreis ermittelt werden. In Betracht komme nur ein betriebssubjektiver Marktpreis. Er setze voraus, dass derselbe Anbieter seine Preise bereits mehrfach für gleichartige Leistungen unter Wettbewerbsbedingungen gegenüber anderen Nachfragern habe durchsetzen können.

Berufungsurteil nicht in jeder Hinsicht mit Bundesrecht vereinbar

Auf die Revision der Klägerin hat das BVerwG das Berufungsurteil jetzt aufgehoben und die Sache zur Aufklärung einer möglichen Marktpreisbildung an den VGH zurückverwiesen. Das Berufungsurteil sei nicht in jeder Hinsicht mit Bundesrecht vereinbar, entschied das Gericht. Der Bayerische VGH habe den Begriff des betriebssubjektiven Marktpreises zu eng gefasst. Er setze nicht voraus, dass der Anbieter den Preis für gleichartige Leistungen bei verschiedenen Auftraggebern durchgesetzt hat. Auch bei einem Nachfragemonopol der öffentlichen Hand könne ein betriebssubjektiver Marktpreis zu Stande kommen, sofern der Anbieter seinen Preis für gleichartige Leistungen gegenüber dem einzigen Nachfrager im Wettbewerb mit anderen Anbietern durchgesetzt hat.

Vorinstanz muss Marktgängigkeit der geforderten Leistungen klären

Ob ein Marktpreis auch nach dieser Auslegung des Preisrechts zu verneinen war, habe das BVerwG mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entscheiden können. Der VGH müsse nunmehr die Marktgängigkeit der geforderten Leistungen klären. Diese setze neben einem wiederholten Umsatz der Leistungen einen Wettbewerb mehrerer Anbieter voraus. Sollten diese Voraussetzungen vorliegen, werde der VGH zu prüfen haben, ob sich ein betriebssubjektiver Marktpreis für die Leistungen der Klägerin als verkehrsüblicher Preis etabliert hat. Andernfalls bliebe zu klären, ob ein Marktpreis für diese Leistungen aus einem Marktpreis für vergleichbare Leistungen abgeleitet werden kann.