Kein Auskunftsanspruch der Presse zur Selektorenliste der NSA

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Kein Auskunftsanspruch der Presse zur Selektorenliste der NSA. beck-aktuell, 31.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189841)
Pressevertreter haben keinen Anspruch darauf, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) ihnen Auskunft zum Inhalt der Selektorenliste der National Security Agency (NSA) der USA erteilt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (Beschluss vom 20.07.2015, Az.: 6 VR 1.15).
Sachverhalt
Die Antragstellerin verlegt eine Tageszeitung. Deren Redaktionsleiter bat den BND um Auskunft darüber, welche Unternehmen mit Sitz in Deutschland und welche deutschen Staatsangehörigen auf der Selektorenliste der NSA gestanden hätten, die dem BND überreicht worden sei, welche der BND von der ihm überreichten Selektorenliste der NSA gestrichen habe und welche Unternehmen er auf der ihm überreichten Selektorenliste der NSA belassen und abgehört habe. Der BND lehnte die Beantwortung dieser Fragen ab. Er äußere sich zu operativen Aspekten seiner Arbeit nur gegenüber der Bundesregierung und den geheim tagenden Gremien des Deutschen Bundestages. Die Antragstellerin beantragte daraufhin beim BVerwG, die Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, die erbetene Auskunft zu erteilen.
Generell keine Auskunft über Informationen von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung
Das BVerwG begründete seine Ablehnungsentscheidung damit, dass sich ein Anspruch auf die begehrte Auskunft nicht aus dem Grundrecht der Pressefreiheit ergebe. Dieses Grundrecht verleihe der Presse zwar einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden, soweit auf sie die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht anwendbar sind, wie dies unter anderem für den BND zutrifft. Der begehrten Auskunft stünden aber berechtigte schutzwürdige Interessen des BND an der Vertraulichkeit der streitigen Selektorenliste entgegen. Für operative Vorgänge im Bereich des BND, nämlich die Beschaffung und Auswertung von Informationen von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung seien Auskünfte an die Presse generell ausgeschlossen, ohne dass es insoweit einer einzelfallbezogenen Abwägung mit gegenläufigen Informationsinteressen der Presse bedürfe.
Auskunfterteilung würde verdeckte Arbeitsweise konterkarieren
Der BND habe die ihm gesetzlich zugewiesene Aufgabe, zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten. Derartige Informationen dürfe der BND nach der für ihn geltenden gesetzlichen Grundlage heimlich unter anderem mit nachrichtendienstlichen Mitteln beschaffen und müsse dies in vielen Fällen auch tun. Um die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erfüllen zu können, sei der BND mithin darauf angewiesen, verdeckt zu arbeiten. Müssten Auskünfte über solche Vorgänge erteilt werden, würde die Gewinnung von weiteren Informationen erschwert, wenn nicht verhindert. Damit wäre die Erfüllung der Aufgaben des BND gefährdet.
Bei Zusammenarbeit mit ausländischen Diensten wechselseitiges Geheimhaltungsinteresse
Zu den operativen Vorgängen im Bereich des BND gehörten das Ob sowie Art und Umfang der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten. Um außen- und sicherheitspolitisch relevante Erkenntnisse zu gewinnen, sei der BND in vielen Fällen auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten angewiesen, indem in gemeinsamem Zusammenwirken Informationen von beiderseitigem Interesse beschafft werden oder anderweit gewonnene Erkenntnisse ausgetauscht werden. Dabei erfahre der BND beispielsweise, welches Erkenntnisinteresse der ausländische Nachrichtendienst verfolgt. Die Zusammenarbeit setze voraus, dass die beteiligten Nachrichtendienste sich wechselseitig darauf verlassen können, dass von ihnen für geheimhaltungsbedürftig angesehene Informationen auch von der anderen Seite geheim gehalten werden. Die künftige Erfüllung der Aufgaben des BND könne mithin dadurch beeinträchtigt werden, dass im Fall einer Offenlegung von Informationen die Zusammenarbeit mit Nachrichtendiensten anderer Staaten und damit die künftige eigene Gewinnung von außen- und sicherheitspolitischen Erkenntnissen erschwert würde. Dazu käme es, wenn die Antragsgegnerin Informationen unter Missachtung einer zugesagten oder vorausgesetzten Vertraulichkeit gleichwohl an Dritte bekannt gebe.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerwG
- Beschluss vom 20.07.2015
- 6 VR 1.15
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Kein Auskunftsanspruch der Presse zur Selektorenliste der NSA. beck-aktuell, 31.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189841)



