Fahrtenbuchauflage darf bei nur saisonal genutzten Motorrädern länger andauern

Zitiervorschlag
Fahrtenbuchauflage darf bei nur saisonal genutzten Motorrädern länger andauern. beck-aktuell, 29.05.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192951)
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Behörde die Festsetzung einer gegenüber Personenkraftwagen längeren Dauer einer Fahrtenbuchauflage darauf stützt, dass der Verkehrsverstoß mit einem nur saisonal genutzten Motorrad begangen wurde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28.05.2015 entschieden. Das Gericht verneinte insbesondere eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Az.: 3 C 13.14).
Motorrad in Wintermonaten außer Betrieb gesetzt
Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage. Er ist Halter eines Motorrads, mit dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 Kilometern pro Stunde um 27 Kilometer pro Stunde (nach Toleranzabzug) überschritten wurde. Nachdem der Kläger keine Angaben zum Fahrer des Motorrads machte, der auch nicht anderweitig ermittelt werden konnte, ordnete das Landratsamt an, dass der Kläger für die Dauer von 15 Monaten ein Fahrtenbuch führen müsse. Da das Tatfahrzeug ein Motorrad war, setzte das Landratsamt dabei entsprechend seiner ständigen Verwaltungspraxis für die Fahrtenbuchauflage eine um drei Monate längere Dauer fest als bei einem entsprechenden Verkehrsverstoß mit einem Personenkraftwagen. Zur Begründung verwies es darauf, dass Motorräder anders als Personenkraftwagen in der Regel nicht ganzjährig genutzt werden, mit der Fahrtenbuchauflage aber die gleiche Wirkung erzielt werden solle. Auch der Kläger habe sein Motorrad in den Wintermonaten jeweils durchschnittlich sechs Monate außer Betrieb gesetzt. Die gegen die Fahrtenbuchauflage gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Nicht ganzjährig durch Fahrtenbuchanordnung belastet
Das BVerwG hat auch die Revision des Klägers zurückgewiesen. Gegen die vom Beklagten angestellten Ermessenserwägungen für die Festlegung der Dauer der Fahrtenbuchauflage war revisionsrechtlich nichts einzuwenden, befanden die Richter. Der Beklagte bemesse die Dauer zu Recht grundsätzlich nach der Gewichtigkeit des Verkehrsverstoßes, dessen Täter trotz hinreichender Aufklärungsbemühungen nicht ermittelt werden konnte. Die Verlängerung der Fahrtenbuchauflage sei hierbei nicht zu beanstanden. Im Fall eines nur saisonal genutzten Motorrads genüge ein solches Vorgehen den Anforderungen des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Bestimmung einer längeren Frist als bei typischerweise ganzjährig genutzten Personenkraftwagen diene hier dazu zu verhindern, dass die zum Schutz der Verkehrssicherheit ergangene Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, teilweise – nämlich in der Zeit der Stilllegung des Motorrads – leerläuft. Zugleich werde der Halter eines nur saisonal genutzten Motorrads durch die Fahrtenbuchanordnung während der Zeit ohnehin nicht belastet, in der er sein Fahrzeug außer Betrieb genommen hat.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerwG
- Urteil vom 28.05.2015
- 3 C 13.14
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Fahrtenbuchauflage darf bei nur saisonal genutzten Motorrädern länger andauern. beck-aktuell, 29.05.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192951)



