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BVerwG

Informationsbegehren darf nicht in zahlreiche Gebühren auslösende Einzelanträge aufgespalten werden

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Die Entscheidung über einen Antrag auf Informationszugang, der einen einheitlichen Lebenssachverhalt betrifft, ist im Hinblick auf die dafür anfallenden Gebühren als einheitliche Amtshandlung anzusehen. Das gilt nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2016 auch dann, wenn die informationspflichtige Stelle das Informationsbegehren mit mehreren Verwaltungsakten beschieden hat (Az.: 7 C 6.15).

Vorinstanz: Gebührenbemessung darf nicht abschreckend wirken

Die Kläger sind Journalisten und beantragten im Zuge von Recherchen über die finanzielle Förderung der deutschen Sportverbände bei dem Bundesministerium des Inneren Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Das Bundesministerium gab dem Informationsbegehren mit mehr als 60 Bescheiden teilweise statt und setzte hierfür Gebühren in Höhe von über 12.000 Euro und Auslagen in Höhe von über 2.000 Euro fest. Die Klage de Journalisten gegen diese Gebühren hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Die Aufspaltung des Informationsantrags in zahlreiche Einzelbegehren und eine entsprechende Zahl gebührenpflichtiger Amtshandlungen verstoße gegen das im Informationsfreiheitsgesetz bestimmte Verbot einer abschreckenden Wirkung der Gebührenbemessung. Auslagen könnten auch nicht erhoben werden, weil es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

BVerwG: Gebühren für einen Lebenssachverhalt dürfen 500 Euro nicht übersteigen

Das BVerwG hat jetzt die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Über einen Antrag auf Informationszugang entscheide die Behörde in der Regel mit einem nach § 10 Abs. 1 IFG gebührenpflichtigen Verwaltungsakt. Die Gebühren seien innerhalb eines Rahmens, der auch bei einem höheren Verwaltungsaufwand 500 Euro nicht übersteige, gemäß § 10 Abs. 2 IFG so zu bemessen, dass der begehrte Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. Diese Vorgaben seien auch zu beachten, wenn die Behörde - etwa wegen des Umfangs der Informationen - mehrere Bescheide erlässt. Betreffe ein auf Informationszugang gerichteter Antrag einen einheitlichen Lebenssachverhalt, so stelle seine Bescheidung - unabhängig von der Zahl der ergangenen Verwaltungsakte - gebührenrechtlich eine einheitliche Amtshandlung dar, die eine Gebühr von höchstens 500 Euro auslöse.

Keine Rechtsgrundlage zur Erhebung von Auslagen

Der Erhebung von Auslagen stehe entgegen, dass die hierauf bezogenen Teile der Informationsgebührenverordnung mangels einer gesetzlichen Grundlage nichtig sind, erläuterte das BVerwG.