Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken kann ausnahmsweise erlaubt werden

Zitiervorschlag
Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken kann ausnahmsweise erlaubt werden. beck-aktuell, 07.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178161)
Ein schwer kranker Mann darf zu Hause Cannabis anbauen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 06.04.2016 das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verpflichtet, dem Kläger eine Ausnahmeerlaubnis zu erteilen, weil das Betäubungsmittel für seine medizinische Versorgung notwendig sei und ihm keine gleich wirksame und erschwingliche Therapiealternative zur Verfügung stehe (Az.: 3 C 10.14).
Strafgericht sah Handeln mangels Therapiealternative als gerechtfertigt an
Der 52-jährige Kläger ist seit 1985 an Multipler Sklerose erkrankt. Die Symptome seiner Erkrankung behandelt er seit etwa 1987 durch die regelmäßige Einnahme von Cannabis. Vom Vorwurf des unerlaubten Besitzes und Anbaus von Betäubungsmitteln ist er zuletzt im Januar 2005 freigesprochen worden. Das Strafgericht sah sein Handeln als gerechtfertigt an, weil ihm keine Therapiealternative zur Verfügung stehe. Den seit Mai 2000 gestellten Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Anbau von Cannabis zur medizinischen Selbstversorgung lehnte das BfArM mit Bescheid vom 06.12.2007 und Widerspruchsbescheid vom 10.08.2010 ab. Das Verwaltungsgericht hob die Bescheide auf und verpflichtete die Beklagte, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die weitergehende Klage wies es zurück. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten vor dem Oberverwaltungsgericht blieben ohne Erfolg.
Gericht bejaht ausnahmsweise öffentliches Interesse
Das BVerwG hat die Revision der Beklagten jetzt zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat es die Urteile der Vorinstanzen geändert und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die beantragte Erlaubnis zu erteilen. Nach § 3 Abs. 2 BtMG kann das BfArM eine Erlaubnis zum Anbau von Cannabis ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen. Die Behandlung des schwer kranken Klägers mit selbst angebautem Cannabis liege hier ausnahmsweise im öffentlichen Interesse, weil nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts die Einnahme von Cannabis zu einer erheblichen Linderung seiner Beschwerden führt und ihm gegenwärtig kein gleich wirksames und für ihn erschwingliches Medikament zur Verfügung steht.
Eigenfinanzierung durch Ankauf mit Erwerbsunfähigkeitsrente nicht möglich
Der (ebenfalls erlaubnispflichtige) Erwerb von sogenanntem Medizinalhanf aus der Apotheke scheide aus Kostengründen als Therapiealternative aus. Seine Krankenkasse habe eine Kostenübernahme wiederholt abgelehnt. Eine Eigenfinanzierung sei ihm mit seiner Erwerbsunfähigkeitsrente nicht möglich. Der Kläger könne auch nicht darauf verwiesen werden, wegen der Kostenübernahme durch die Krankenkasse erneut den sozialgerichtlichen Klageweg zu beschreiten. Eine solche Klage sei ihm unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar.
Gericht sieht keine Versagungsgründe
Der Erlaubniserteilung stehen nach Auffassung des Gerichts auch keine Versagungsgründe nach § 5 BtMG entgegen. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts sei die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs hinreichend gewährleistet. Mit den vom Kläger vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen in seiner Wohnung seien die Betäubungsmittel ausreichend gegen eine unbefugte Entnahme geschützt. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung durch ihn selbst. Des Weiteren verfüge der Kläger aufgrund der jahrelangen Eigentherapie inzwischen über umfassende Erfahrungen hinsichtlich Wirksamkeit und Dosierung der von ihm angebauten Cannabissorte. Außerdem stünden der Anbau und die Therapie unter ärztlicher Kontrolle.
Ermessen "auf Null" reduziert
Die Erlaubnis sei auch nicht mit Rücksicht auf das internationale Suchtstoffübereinkommen von 1961 zu versagen. Unter diesen Voraussetzungen sei die Erteilung der Ausnahmeerlaubnis wegen der von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geforderten Achtung vor der körperlichen Unversehrtheit rechtlich zwingend vorgezeichnet, so dass das der Behörde eröffnete Ermessen "auf Null" reduziert sei. Davon unberührt bleibe die Befugnis des BfArM, die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen zu versehen.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerwG
- Urteil vom 06.04.2016
- 3 C 10.14
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Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken kann ausnahmsweise erlaubt werden. beck-aktuell, 07.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178161)



