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BVerwG

Bürgerbegehren zu Ausstieg der Landeshauptstadt Stuttgart aus Projekt "Stuttgart 21“ ist unzulässig

Ein Etappenziel ist erreicht

Die Mitfinanzierung des Projekts "Stuttgart 21" durch die Landeshauptstadt Stuttgart verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Damit sei das Bürgerbegehren, mit dem ein Bürgerentscheid über den Ausstieg der Landeshauptstadt aus ihren vertraglichen Finanzierungsverpflichtungen erreicht werden sollte, unzulässig, entschied das Bundesverwaltungsgericht. Denn die Beteiligung des Landes und der beklagten Stadt an der Finanzierung des Schienenwegebauprojekts stelle keine unzulässige Mitfinanzierung fremder öffentlicher Aufgaben nach Art. 104a Abs. 1 GG dar (Urteil vom 14.06.2016, Az.: 10 C 7.15).

Über 35.000 Stuttgarter unterzeichneten Bürgerbegehren

Die Landeshauptstadt Stuttgart ist über mehrere zwischen 1995 und 2009 geschlossene Verträge der Projektpartner an der Zusammenarbeit und Finanzierung von "Stuttgart 21" beteiligt. 2011 beantragten die Kläger als Vertrauensleute eines von mehr als 35.000 Stuttgartern unterzeichneten Bürgerbegehrens die Durchführung eines Bürgerentscheids "Ausstieg der Stadt aus dem Projekt Stuttgart 21". Dadurch sollte erreicht werden, dass die Stadt sich gegenüber ihren Projektpartnern auf die Verfassungswidrigkeit der Mitfinanzierung beruft und weitere Zahlungen zum Projekt unterlässt.

Gemeinderat lehnt Zulassung des Bürgerbegehrens ab

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt lehnte die Zulassung des Bürgerbegehrens ab, weil es auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet sei. Die Verträge sähen kein einseitiges Recht auf Kündigung oder sonstige Beendigung der Finanzierungspflichten vor. Sie seien auch nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot der Mischfinanzierung aus Art. 104a Abs.1 GG nichtig.

Klage in allen Instanzen erfolglos

Die Klage der Vertrauensleute des Bürgerbegehrens hiergegen wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen. Auch die Revisionen der Kläger hatten keinen Erfolg. Die Mitfinanzierung des von drei Tochterunternehmen der DB AG getragenen Projekts "Stuttgart 21" durch die Stadt Stuttgart – und andere baden-württembergische Projektpartner – sei nicht an dem Gebot der Konnexität von öffentlichen Aufgaben und Ausgaben aus Art. 104a Abs. 1 GG zu messen, entschied dazu in letzter Instanz das BVerwG.

BVerwG verweist auf Unzuständigkeit des Bundes

Denn der Bau von Schienenwegen und damit zusammenhängend von Bahnhöfen sei seit der Privatisierung der Eisenbahnen des Bundes nicht mehr Verwaltungsaufgabe des Bundes, sondern obliege nach Art. 87e Abs. 3 GG den privatisierten Eisenbahninfrastrukturunternehmen ausdrücklich als "Wirtschaftsunternehmen".

Bund verbleibt Gewährleistungsverantwortung

Der Bund nehme lediglich die ihm nach Art. 87e Abs. 4 GG verbleibende Gewährleistungsverantwortung für den Schienenbau durch Maßnahmen der Finanzierung, der Steuerung und Beaufsichtigung dieser Unternehmen wahr, so die Leipziger Richter weiter. Die Beteiligung des Landes und der beklagten Stadt an der Finanzierung des Schienenwegebauprojekts stelle deshalb keine unzulässige Mitfinanzierung fremder öffentlicher Aufgaben nach Art. 104a Abs. 1 GG dar.