Auch für vorzeitig pensionierte Lehrer in Schleswig-Holstein muss angemessener Ausgleich für "Vorgriffsstunden" vorgesehen sein

Zitiervorschlag
Auch für vorzeitig pensionierte Lehrer in Schleswig-Holstein muss angemessener Ausgleich für "Vorgriffsstunden" vorgesehen sein. beck-aktuell, 20.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190526)
Die Regelung für den Ausgleich der Vorgriffsstunden der Lehrer in Schleswig-Holstein muss auch einen angemessenen Ausgleich für die wegen vorzeitiger Zurruhesetzung noch nicht oder noch nicht vollständig ausgeglichenen Vorgriffsstunden enthalten. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16.07.2015 entschieden (Az.: 2 C 41.13).
Regelung schließt Ausgleich in Geld aus
Lehrer in Schleswig-Holstein hatten über mehrere Jahre zusätzlich zu den Pflichtstunden eine weitere halbe Unterrichtsstunde pro Woche (sogenannte Vorgriffsstunde) zu leisten. Die geleisteten Vorgriffsstunden sollten nach der einschlägigen Regelung in einer Verwaltungsvorschrift während eines entsprechenden Zeitraums vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze durch Verringerung einer vollen Unterrichtsstunde pro Woche ausgeglichen werden. Ein Ausgleich in Geld war ausdrücklich ausgeschlossen.
Vorzeitig pensionierte Lehrer sehen sich benachteiligt
Die Kläger haben wegen ihrer vorzeitigen Zurruhesetzung infolge Dienstunfähigkeit nicht den nach der Ausgleichsregelung vorgesehenen (vollständigen) Zeitausgleich für die von ihnen vorgeleisteten Vorgriffsstunden erhalten können. Ihre Klagen auf Feststellung, dass sie durch die Weigerung, ihnen einen finanziellen Ausgleich für geleistete und noch nicht ausgeglichene Vorgriffsstunden zu gewähren, in ihren Rechten verletzt sind, sind vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben.
BVerwG bejaht Ungleichbehandlung
Das BVerwG hat demgegenüber festgestellt, dass die schleswig-holsteinische Regelung über den Ausgleich für geleistete Vorgriffsstunden die Kläger in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Lehrer seien im Verhältnis zur Vergleichsgruppe der Lehrer, die keine Vorgriffsstunden geleistet haben und denjenigen, die einen vollständigen Zeitausgleich für erbrachte Vorgriffsstunden erhalten haben, ungleich behandelt worden.
Keine sachliche Rechtfertigung
Die darin liegende Ungleichbehandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt, so das BVerwG weiter. Der Dienstherr müsse sich an der von ihm gewählten Konstruktion – keine Erhöhung der Arbeitszeit infolge des späteren Ausgleichs von vorgeleisteten Vorgriffsstunden – auch dann festhalten lassen, wenn dieser Ausgleichsmechanismus aus Gründen scheitert, die der betroffene Beamte nicht zu vertreten hat (hier: vorzeitige Zurruhesetzung infolge Dienstunfähigkeit). Andernfalls käme es bei dieser Gruppe von Lehrern faktisch zu einer Erhöhung der Pflichtstundenzahl und damit der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit.
Normgeber muss tätig werden
Der Normgeber sei deshalb gehalten, die Störung des von ihm selbst geschaffenen Ausgleichsmechanismusses für geleistete Vorgriffsstunden zu beheben. Geeignet erscheine etwa eine Regelung, die einen pauschalen finanziellen Ausgleich vorsieht, meint das BVerwG.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerwG
- Urteil vom 16.07.2015
- 2 C 41.13
Zitiervorschlag
Auch für vorzeitig pensionierte Lehrer in Schleswig-Holstein muss angemessener Ausgleich für "Vorgriffsstunden" vorgesehen sein. beck-aktuell, 20.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190526)



