Langlebigkeit schützt nicht vor Lizenzpflicht

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Langlebigkeit schützt nicht vor Lizenzpflicht. beck-aktuell, 23.07.2026 (abgerufen am: 23.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202661)
Ein Supermarkt bietet an der Kasse besonders reißfeste Taschen aus Recycling-Kunststoff an. Trotzdem muss er sich am Dualen System beteiligen, hat das BVerwG entschieden. Auf die Langlebigkeit kommt es nicht an.
Ob dünne Plastiktüte oder robuster Dauerbegleiter aus Recyclingmaterial: Wer im Supermarkt Tragetaschen ausgibt, damit die Kundschaft ihre Einkäufe nach Hause bringen kann, muss sich am Dualen System zur Sammlung von Verpackungen beteiligen. Das hat das BVerwG am Donnerstag entschieden und damit die Linie des VG Köln bestätigt (Urteil vom 23.07.2026, 10 C 6.25).
Geklagt hatte ein im Groß- und Einzelhandel tätiges Unternehmen, das seinen Kundinnen und Kunden an den Kassen sogenannte Permanenttragetaschen anbietet. Die Taschen bestehen aus recyceltem Kunststoff, fassen 35 Liter und tragen bis zu 20 Kilogramm. Aus Sicht des Handelsunternehmens sind solche Taschen wegen ihrer besonderen Robustheit und Wiederverwendbarkeit keine typischen Einwegverpackungen – und damit auch nicht beteiligungspflichtig am Dualen System nach dem Verpackungsgesetz.
Das VG Köln wies diese Sichtweise bereits im Januar 2025 zurück. Auf die zugelassene Sprungrevision hin hat der 10. Senat das Urteil nun bestätigt.
Zweckbestimmung entscheidet, nicht die Haltbarkeit
Maßgeblich sei allein, wofür die Tasche gedacht ist, so die Leipziger Richterinnen und Richter. Werde sie dafür konzipiert und bereitgestellt, dass die Endverbraucher damit ihre gekauften Waren nach Hause tragen, handele es sich um eine systembeteiligungspflichtige Verpackung. Weder Material noch Haltbarkeit änderten daran etwas. Auch der Umstand, dass Kunden die Taschen später als Sport- oder Strandbeutel nutzen, führe zu keinem anderen Ergebnis.
Duale Systeme finanzieren die Sammlung im gelben Sack und in der gelben Tonne sowie das Recycling von Verpackungsabfällen. Wer als Hersteller oder Vertreiber Verpackungen mit Ware befüllt in den Verkehr bringt, muss sich beteiligen und dafür Lizenzentgelte zahlen. Die Höhe richtet sich unter anderem nach Materialart und Menge. Für Handelsunternehmen mit großem Tütenvolumen kann das erhebliche Summen bedeuten – der Anreiz, robuste Mehrwegvarianten aus der Beteiligungspflicht herauszubekommen, ist entsprechend groß.
Genau diesen Weg hat das BVerwG nun versperrt. Auch wer beim Verpacken auf Nachhaltigkeit setzt, bleibt in der Pflicht, sich an den Kosten der Verpackungssammlung und -verwertung zu beteiligen. Für den Handel bedeute das planbare, wenn auch unerwünschte Zusatzkosten – für die Dualen Systeme eine gefestigte Einnahmebasis.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- BVerwG
- Urteil vom 23.07.2026
- 10 C 6.25
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Langlebigkeit schützt nicht vor Lizenzpflicht. beck-aktuell, 23.07.2026 (abgerufen am: 23.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202661)



