VGH Mannheim muss über Kryptabau in Industriegebiet neu entscheiden

Zitiervorschlag
VGH Mannheim muss über Kryptabau in Industriegebiet neu entscheiden. beck-aktuell, 17.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/174476)
Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat einer syrisch-orthodoxen Kirchengemeinde unter Verletzung ihrer Glaubens- und Bekenntnisfreiheit versagt, im Keller ihrer in einem Industriegebiet liegenden Kirche eine Krypta zur Bestattung ihrer Priester zu errichten. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 09.05.2016 entschieden und die Sache an den VGH zurückverwiesen. Dabei unterstreicht es, dass das Gewicht einer Glaubensregel, hier das Gebot der "Hauskirchenbestattung", eine genuin religiöse Frage sei, die der selbstständigen Beurteilung durch die staatlichen Gerichte entzogen sei. Insbesondere könne dem "Hauskirchenbestattungsgebot" der zwingende Charakter nicht ohne sachverständige Hilfe abgesprochen werden (Az.: 1 BvR 2202/13).
Syrisch-orthodoxe Kirchengemeinde begehrt Baugenehmigung für Krypta in Industriegebiet
Die Beschwerdeführerin, eine syrisch-orthodoxe Kirchengemeinde errichtete 1994 auf einem Grundstück in einem Industriegebiet ein Kirchengebäude. 2005 beantragte sie die Genehmigung zur Umnutzung eines Lagerraums im Untergeschoss des Kirchengebäudes in eine Krypta mit zehn Begräbnisplätzen. Sie berief sich dabei auf zwingende Glaubenssätze, wonach syrisch-orthodoxe Priester in ihrer Hauskirche bestattet werden sollen. Die zuständigen Behörden lehnten den Antrag ab. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren gegen die Versagung der Genehmigung blieb ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hielt eine Krypta in einem Industriegebiet wegen des Schutzes der Totenruhe für unzulässig. Das BVerwG wies die anschließende Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
BVerfG: Bestattungsriten durch Glaubens- und Bekenntnisfreiheit geschützt
Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde stattgegeben. Es hat das Urteil des VGH Mannheim aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verletzt. Im Ausgangsverfahren seien die Schutzbereiche der widerstreitenden Grundrechte teilweise unrichtig bestimmt und ihrem Gewicht nach im Rahmen der Abwägung nicht hinreichend in Einklang gebracht geworden. Das BVerfG stellt zunächst fest, dass auch die Bestattung kirchlicher Würdenträger nach bestimmten glaubensgeleiteten Riten und die dementsprechende Totensorge zu den Betätigungen zählen, die in den Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit fallen. Anschließend legt es dar, dass die Versagung des Kryptabaus einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit darstelle. Diese sei zwar nicht schrankenlos gewährleistet. Einschränkungen müssten sich jedoch aus der Verfassung selbst ergeben. Hierzu zählten die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang.
Keine Einschränkung durch postmortalen Achtungsanspruch - Personale Würde hier durch Glaubensregeln definiert
Laut BVerfG scheidet dabei der postmortale Achtungsanspruch als verfassungsimmanente Schranke der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Beschwerdeführerin aus. Der Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG sei bereits nicht eingriffserheblich berührt. Denn bei der Beantwortung der Frage, ob eine Beeinträchtigung vorliege, sei dem - gegebenenfalls auch nur mutmaßlichen - Willen des Verstorbenen hinlängliches Gewicht beizumessen. Dessen personale Würde könne seinem freiwilligen und eigenverantwortlichen Handeln - jedenfalls außerhalb des Kernbereichs - nicht entgegengehalten werden, weil andernfalls die Menschenwürdegarantie zu einer staatlichen Eingriffsermächtigung verkehrt würde. Aufgrund der konkreten Umstände sei hier anzunehmen, dass Geistliche im Dienst der Beschwerdeführerin ihre personale Würde gerade im untrennbaren Zusammenhang mit den ihrem Glauben zugrunde liegenden Regeln sehen.
Keine Einschränkung durch Totenruhe und Pietätsgefühl - Staatliche Zurückhaltung in Sachen Pietät geboten
Auch die Totenruhe schließt das BVerfG hier als verfassungsimmanente Schranke aus. Denn sie sei subjektiven Bestimmungskategorien gegenüber gleichermaßen offen wie der postmortale Achtungsanspruch. Folglich könnten Maßnahmen die Totenruhe dann nicht verletzen, wenn mit ihnen die Würde des Verstorbenen gewahrt und seinem mutmaßlichen Willen Rechnung getragen wird. Ebenso wenig stehe der Verwirklichung der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Beschwerdeführerin das Pietätsempfinden der Hinterbliebenen oder der Allgemeinheit im Weg. Soweit infolge industriegebietstypischer Immissionen ein würdiges Totengedenken der Hinterbliebenen vereitelt zu werden drohe, müsse bei einem freiheitlich orientierten Verständnis Raum für eine individuelle Definition würdigen Totengedenkens bleiben. Der Staat habe sich demzufolge jedenfalls in Grenzfällen bei der Frage Zurückhaltung aufzuerlegen, welche Form von Totengedenken noch pietätvoll sei und welche nicht mehr.
Glaubensfreiheit bei Abwägung ungenügend berücksichtigt - Nutzungskonflikt zweifelhaft
In Konflikt stehe die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Beschwerdeführerin aber im Hinblick auf eventuelle künftige Lärmschutzauflagen mit dem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der angrenzenden Betriebsinhaber, so das BVerfG weiter. Dieser Konflikt sei unter Abwägung aller Umstände nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz aufzulösen. Das BVerfG moniert, dass der VGH diesen Anforderungen in seiner Entscheidung nicht gerecht geworden sei. Er habe der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Beschwerdeführerin nicht hinreichend Rechnung getragen. So fehle es an Feststellungen dazu, wie die bestehende Kirche gegenwärtig im Einzelnen genutzt werde, an welchen Tagen in den umliegenden Industriebetrieben gearbeitet werde und wie sich im Hinblick darauf gerade durch die Zulassung der Krypta im Einzelnen eine zusätzliche Belastung ergeben könnte. Den Feststellungen des VGH lasse sich auch nicht entnehmen, inwieweit die gewöhnliche Nutzung der geplanten Krypta - wenn überhaupt - über den reinen Gottesdienstbetrieb hinaus einen Nutzungskonflikt nennenswerten Ausmaßes begründen könnte.
Charakter des "Hauskirchenbestattungsgebots" als genuin religiöse Frage der selbstständigen gerichtlichen Beurteilung entzogen
Weiter rügt das BVerfG die Annahme des VGH, die Glaubensregeln der Beschwerdeführerin stellten zwar einen anerkennungsfähigen Belang des Wohls der Allgemeinheit dar, geböten aber vernünftigerweise nicht die Genehmigung der Einrichtung der Krypta. Der VGH überschreite damit die Grenzen der - verfassungsrechtlich im Grundsatz zulässigen - gerichtlichen Plausibilitätsprüfung, wenn er der Beschwerdeführerin einen - für sie - zwingenden Charakter des Gebots einer "Hauskirchenbestattung" für Priester abspricht. Bei der Frage, welchen Grad an Bedeutung eine Glaubensgemeinschaft einer Glaubensregel zumesse, handele es sich zunächst um eine genuin religiöse, die als solche der selbstständigen Beurteilung durch die staatlichen Gerichte entzogen sei.
VGH durfte zwingenden Charakter des "Hauskirchenbestattungsgebots" nicht ohne sachverständige Hilfe verneinen
Zum Beleg der Existenz einer zwingenden Glaubensregel genüge die substantiierte und nachvollziehbare Darlegung, dass die in Rede stehende Verhaltensweise nach gemeinsamer Glaubensüberzeugung als verpflichtend empfunden wird. Dabei sei Bezugspunkt nicht notwendigerweise die jeweilige Religion im Ganzen. Sei für die betreffende Glaubensgruppe das Bestehen verpflichtender Vorgaben dargelegt, habe sich der Staat, der ein solches religiöses Selbstverständnis nicht unberücksichtigt lassen dürfe, einer Bewertung dieser Glaubenserkenntnis zu enthalten. Nach diesen Maßstäben ist es laut BVerfG nicht zulässig, der Beschwerdeführerin den zwingenden Charakter der angeführten Glaubensregel der "Hauskirchenbestattung" für Priester ohne Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe abzusprechen.
VGH hat Konfliktlösungsmöglichkeiten außer Acht gelassen
Das BVerfG beanstandet außerdem, dass der VGH den nachbarlichen Interessen ein überwiegendes Gewicht beimesse, ohne sich mit den in Betracht kommenden Möglichkeiten zur Herstellung praktischer Konkordanz zureichend auseinander zu setzen. Nicht ersichtlich sei bereits, worin konkret der graduelle Unterschied im Ausmaß der nachbarlichen Rücksichtnahmepflichten zwischen einer Kirche mit und ohne Krypta liegen soll. Soweit er nur geplante künftige Betriebserweiterungen anführe, dürfte es zudem an der hinreichend konkreten Verfestigung einer eigentumsrechtlichen Position fehlen. Ferner beziehe der VGH eigene Abhilfemöglichkeiten der Beschwerdeführerin nicht in die Betrachtung mit ein.
- Redaktion beck-aktuell
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VGH Mannheim muss über Kryptabau in Industriegebiet neu entscheiden. beck-aktuell, 17.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/174476)



