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BVerfG

Verfassungsbeschwerde von Suchmaschinenbetreiberinnen gegen Leistungsschutzrecht für Presseverleger unzulässig

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Zwei Betreiberinnen einer Internetsuchmaschine sind mit ihrer unmittelbar gegen das Leistungsschutzrecht für Presseverleger erhobenen Verfassungsbeschwerde gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde wegen Verstoßes gegen den Subsidiaritätsgrundsatz für unzulässig erachtet. Den Beschwerdeführerinnen sei es zumutbar, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde fachgerichtlichen Rechtsschutz bei Fragen der Reichweite des Presse-Leistungsschutzrechts, der vorgesehenen Ausnahmen oder der Höhe der Vergütung in Anspruch zu nehmen (Beschluss vom 10.10.2016, Az.: 1 BvR 2136/14).

Suchmaschinenbetreiberinnen sehen Informations- und Pressefreiheit verletzt

Die Beschwerdeführerin zu 1) betrieb bis in das Jahr 2014 eine Internetsuchmaschine. Diese Leistungen werden seitdem von der Beschwerdeführerin zu 2) weitergeführt. Die angebotenen Dienste umfassen unter anderem einen klassischen Suchmaschinendienst und eine spezielle Nachrichtensuche. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführerinnen unmittelbar gegen §§ 87f, 87g UrhG. Kernelement der Regelungen ist das den Presseverlegern zugewiesene Recht, über die öffentliche Zugänglichmachung ihrer Presseerzeugnisse für gewerbliche Zwecke zu bestimmen. Die Beschwerdeführerinnen rügten im Wesentlichen eine Verletzung der Informations- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG.

BVerfG: Verfassungsbeschwerde unzulässig – Verstoß gegen Subsidiaritätsgrundsatz

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde für unzulässig erachtet und nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerde verstoße gegen den Subsidiaritätsgrundsatz. Es sei den Beschwerdeführerinnen möglich und zumutbar, zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführerinnen könnten Rechtsschutz gegen Unterlassungs- und Schadenersatzbegehren von Presseverlegern, die eine unberechtigte Nutzung von Presseerzeugnissen geltend machen, auf dem gewöhnlichen Rechtsweg erlangen. Darüber hinaus bestünden spezielle Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber der Wahrnehmung des Presse-Leistungsschutzrechts.

Grundrechte der Beschwerdeführerinnen bei Auslegung durch Fachgerichte zu berücksichtigen

Das BVerfG erläutert, dass die Fachgerichte die Grundrechtspositionen der Beschwerdeführerinnen bei der Auslegung und Anwendung der angegriffenen Normen hinreichend berücksichtigen müssten. Auslegungsspielräume bestünden insbesondere bei den Fragen, was unter einem "Presseerzeugnis" zu verstehen sei und wann "kleinste Textausschnitte" vorliegen, die nicht vom Leistungsschutzrecht umfasst seien. Die Fachgerichte müssten dabei berücksichtigen, dass Suchmaschinen einem automatisierten Betrieb unterliegen, bei dem nicht ohne Weiteres erkennbar sei, wann ein Presseerzeugnis vorliege. Bei der Auslegung und Anwendung der angegriffenen Rechtsnormen sei das Interesse von Suchmaschinenbetreibern in Betracht zu ziehen, Textausschnitte in einem Umfang nutzen zu dürfen, der dem Zweck von Suchmaschinen gerecht werde, Informationen im Internet einschließlich Online-Presseerzeugnisse auffindbar zu machen. Die Einbeziehung der Grundrechte der Beschwerdeführerinnen sei darüber hinaus bei der Bemessung der für die Nutzung von Presseerzeugnissen geschuldeten Vergütung möglich. Soweit die Zivilgerichte eine ausreichende Berücksichtigung der Grundrechte der Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Auslegung und Anwendung der angegriffenen Vorschriften nicht für möglich halten sollten, sei gegebenenfalls nach Maßgabe der Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG eine Entscheidung des BVerfG zur Frage ihrer Verfassungsmäßigkeit einzuholen.

Vorrangige Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes auch zumutbar

Laut BVerfG ist den Beschwerdeführerinnen die Verweisung auf fachgerichtlichen Rechtsschutz vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde auch zumutbar. Angesichts der Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit der angegriffenen Rechtsnormen sei eine fachgerichtliche Klärung des Inhalts der einfachgesetzlichen Regelungen vor einer verfassungsgerichtlichen Beurteilung angezeigt. Dass eine der Ausnahmen von der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes vorliege, hätten die Beschwerdeführerinnen nicht ausreichend dargelegt.