Unzulässigkeit der Umlage kalkulatorischer Investitionskosten auf Pflegeheimbewohner nach alter Rechtslage verfassungskonform

Zitiervorschlag
Unzulässigkeit der Umlage kalkulatorischer Investitionskosten auf Pflegeheimbewohner nach alter Rechtslage verfassungskonform. beck-aktuell, 16.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171676)
Dass Betreiber von Pflegeheimen nach § 82 Abs. 2 und 3 SGB XI alte Fassung keine kalkulatorischen Investitionskosten auf die Pflegebedürftigen umlegen durften, sondern nur tatsächlich angefallene Kosten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 13.07.2016 entschieden und auf zwei Verfassungsbeschwerden hin die entsprechende Auslegung der Vorschrift durch das Bundessozialgericht (BeckRS 2012, 66698) bestätigt. Die Beschränkung auf tatsächlich angefallene Kosten sei zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung gerechtfertigt gewesen (Az.: 1 BvR 617/12, 1 BvR 618/12).
Pflegeheim-Betreiber wollte kalkulatorische Investitionskosten auf Pflegebedürftige umlegen
Die Beschwerdeführerin betreibt in mehreren Bundesländern Einrichtungen der Behinderten- und Altenpflege und beantragte ohne Erfolg, den Pflegebedürftigen Investitionsaufwendungen in Form von Erbbauzinsen, Eigenkapitalzinsen und Rückstellungen für künftige Investitionen sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen kalkulatorisch statt nach den tatsächlichen Kosten jeden Jahres berechnen zu dürfen.
BSG: Nach alter Rechtslage nur tatsächlich angefallene Kosten umlagefähig
Mit den angegriffenen Entscheidungen erkannte das Bundessozialgericht lediglich die gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen für Erbbauzinsen an und wies die Klagen im Übrigen ab. Denn nur tatsächlich angefallene Kosten, die weder durch Vergütungen oder Entgelte nach § 82 Abs. 1 SGB XI a.F. noch durch öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI abgegolten seien, könnten dem Pflegebedürftigen gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 SGB XI a.F. gesondert berechnet werden.
Neue Rechtslage berücksichtigt auch kalkulatorische Kosten
Mit Wirkung zum 28.12.2012 hat der Bundesgesetzgeber die Umlagefähigkeit von Kapitalkosten (§ 82 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 SGB XI) sowie die Umlagefähigkeit von Erbbauzinsen (§ 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI) explizit aufgenommen. Außerdem hat der Gesetzgeber die Möglichkeit für den Landesgesetzgeber geschaffen, bei der Berechnung von Aufwendungen pauschalierte Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen zu berücksichtigen (§ 82 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 SGB XI).
Pflegeheim-Betreiber sieht Berufsfreiheit, Eigentumsrecht und Gleichheitssatz verletzt
Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG bei der Auslegung des § 82 Abs. 3 SGB XI a.F. durch das BSG. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass die vom BSG vorgenommene Auslegung eine gänzliche Abkehr von sonst im Wirtschaftsverkehr üblichen und auch gesetzlich vorgesehenen Gepflogenheiten darstelle.
BVerfG: Auslegung durch BSG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die angegriffenen BSG-Entscheidungen ließen keinen Verfassungsverstoß erkennen. Beide Entscheidungen kämen zu dem Ergebnis, dass auf Grundlage einer methodisch einwandfreien Auslegung des Wortlauts des § 82 SGB XI a.F. nur tatsächlich angefallene Kosten, die weder durch Vergütungen oder Entgelte noch mittels Förderung durch das Land abgegolten seien, dem Pflegebedürftigen berechnet werden können. Kalkulatorische Kosten in Form von Rücklagen für künftige Investitionen und Instandhaltungen, Abschreibungen und Eigenkapitalzinsen dürften nicht umgelegt werden. Das ist laut BVerfG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob das Ergebnis der Entscheidungen für die alltägliche Verwaltungspraxis praktikabel sei oder unnötigen weiteren Verwaltungsaufwand verursache, bleibe für die allein am Maßstab des Verfassungsrechts vorzunehmende Kontrolle der Urteile unerheblich.
Grundrechtsverletzung nicht erkennbar
Die BSG-Entscheidungen entsprächen auch im Übrigen den Vorschriften des Grundgesetzes, so das BVerfG weiter. Entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführerin werde Art. 14 GG nicht durch die von ihr beanstandete Auslegung des damaligen Gesetzeswortlauts verletzt, denn dadurch werde keines ihrer konkreten Eigentumsrechte geschmälert, sondern allenfalls bilanziell anders bewertet. Eine Verletzung von Art. 12 GG sei ebenfalls nicht ersichtlich. Die beiden BSG-Urteile erlaubten an anderer Stelle eine Einbeziehung aller drei streitbefangenen Aufwendungen und berührten insoweit die Berufsausübung nicht. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht zu erkennen. Zur denkbaren Ungleichbehandlung von Eigen- und Fremdkapital oder zwischen geförderten und nicht geförderten Pflegeeinrichtungen hätten die Verfassungsbeschwerden weder hinreichend vorgetragen noch deren sachliche Rechtfertigung durch das Ziel der Vermeidung einer Doppelfinanzierung erwogen.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerfG
- Beschluss vom 13.07.2016
- 1 BvR 617/12; 1 BvR 618/12
Zitiervorschlag
Unzulässigkeit der Umlage kalkulatorischer Investitionskosten auf Pflegeheimbewohner nach alter Rechtslage verfassungskonform. beck-aktuell, 16.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171676)



