Schuldprinzip im Verfahren über Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls zu wahren

Zitiervorschlag
Schuldprinzip im Verfahren über Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls zu wahren. beck-aktuell, 26.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181751)
Das Schuldprinzip muss als Ausprägung der Menschenwürdegarantie auch in dem EU-rechtlich determinierten Verfahren der Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls gewahrt werden. Dies ist vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Identitätskontrolle sicherzustellen. Das Gericht hat daher einen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf über die Auslieferung eines US-Bürgers, der in Italien in Abwesenheit zu 30 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, aufgehoben. Denn das substantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm werde in Italien keine erneute Beweisaufnahme in seiner Anwesenheit ermöglicht, erfordere weitere Ermittlungen des OLG (Beschluss vom 15.12.2015, Az.: 2 BvR 2735/14).
In Abwesenheit in Italien verurteilter US-Bürger macht gegen Auslieferung ungenügende Überprüfbarkeit des Urteils geltend
Der Beschwerdeführer, ein US-Staatsangehöriger, wurde mit rechtskräftigem Urteil der Corte di Appello in Florenz 1992 in Abwesenheit wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung sowie Einfuhr und Besitzes von Kokain zu einer Freiheitsstrafe von 30 Jahren verurteilt. 2014 wurde er auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls in Deutschland festgenommen. Im Auslieferungsverfahren machte er im Wesentlichen geltend, in dem nach italienischem Recht eröffneten Berufungsverfahren könne er keine erneute Beweisaufnahme erwirken. Das Oberlandesgericht erklärte die Auslieferung des Beschwerdeführers gleichwohl für zulässig. Mit seiner dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG).
BVerfG: Identitätskontrolle zulässig
Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Das BVerfG hat den OLG-Beschluss aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die angegriffene Entscheidung verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 1 Abs. 1 GG. Das OLG habe im Rahmen seiner Auslieferungsentscheidung das Schuldprinzip als Ausprägung der Menschenwürdegarantie verletzt. Die Grundsätze des Art. 1 GG seien als Bestandteil der Verfassungsidentität integrationsfest (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG) und vom BVerfG im Wege der Identitätskontrolle uneingeschränkt und im Einzelfall zu gewährleisten. Der Anwendungsvorrang des EU-Rechts und EU-rechtlich determinierter Hoheitsakte sei insoweit begrenzt.
Auslieferungsentscheidung des OLG verletzt Schuldprinzip
Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts überschreitet nach Ansicht des BVerfG die durch Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 und Art. 79 Abs. 3 GG gezogenen Grenzen. Die durch den Schuldgrundsatz gebotenen Mindestgarantien von Beschuldigtenrechten im Strafprozess seien auch bei der Entscheidung über die Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit ergangenen Strafurteils zu beachten. Das über die Auslieferung entscheidende Gericht treffe eine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts, die ebenfalls dem Schutz von Art. 1 Abs. 1 GG unterfällt. Hierzu gehöre insbesondere die Behandlung, die der Verfolgte im ersuchenden Staat zu erwarten habe. Dies bedeute nicht, dass die Grundlagen eines Auslieferungsersuchens von deutschen Gerichten stets umfassend nachvollzogen werden müssten. Denn gerade im europäischen Auslieferungsverkehr gelte der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens.
Gericht trifft bei Anhaltspunkten für Nichteinhaltung des gebotenen Mindeststandards Ermittlungspflicht
Dieses Vertrauen wird dem BVerfG zufolge jedoch dann erschüttert, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Fall einer Auslieferung die unverzichtbaren Anforderungen an den Schutz der Menschenwürde nicht eingehalten würden. Das über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidende Gericht treffe insoweit die Pflicht, Ermittlungen hinsichtlich der Rechtslage und der Praxis im ersuchenden Mitgliedstaat anzustellen, wenn der Betroffene hinreichende Anhaltspunkte für solche Ermittlungen dargelegt hat. Umfang und Ausmaß der Ermittlungen, zu deren Vornahme das Gericht im Hinblick auf die Einhaltung des Schuldprinzips verpflichtet sei, richteten sich nach Art und Gewicht der vom Verurteilten vorgetragenen Anhaltspunkte für eine Unterschreitung des durch Art. 1 Abs. 1 GG gebotenen Mindeststandards.
EU-Rahmenbeschluss und IRG genügen Anforderungen des Art. 1 Abs. 1 GG
Zwar komme dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl in der deutschen Rechtsordnung grundsätzlich Anwendungsvorrang zu. Das entbinde das OLG jedoch nicht von der Verpflichtung, auch bei einer Auslieferung auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls die Einhaltung der Grundsätze des Art. 1 Abs. 1 GG in der Ausprägung des Schuldgrundsatzes sicherzustellen. Im vorliegenden Zusammenhang bedarf es laut BVerfG aber keiner Begrenzung des Anwendungsvorrangs unter Rückgriff auf Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Denn sowohl der Rahmenbeschluss selbst als auch das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen geböten eine Auslegung, die den von Art. 1 Abs. 1 GG geforderten Mindestgarantien von Beschuldigtenrechten bei einer Auslieferung Rechnung trage.
OLG hat Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt
Das BVerfG wirft dem OLG vor, den Umfang der ihm obliegenden Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts und damit die Bedeutung und Tragweite von Art. 1 Abs. 1 GG verkannt zu haben. Beim Vollzug des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen müssten die Gerichte im Einzelfall sicherstellen, dass die Rechte des Verfolgten zumindest insoweit gewahrt werden, als sie am Schutz des Art. 1 Abs. 1 GG teilhaben. Mit Blick auf den Schuldgrundsatz gehöre dazu, dass dem Verfolgten, der in Abwesenheit verurteilt worden sei und nicht über Durchführung und Abschluss des betreffenden Verfahrens unterrichtet gewesen sei, zumindest die tatsächliche Möglichkeit eröffnet sei, sich nach Kenntniserlangung wirksam zu verteidigen, insbesondere Umstände vorzubringen und prüfen zu lassen, die zu seiner Entlastung führen können.
OLG ist substantiierten Darlegungen des Beschwerdeführers nicht nachgegangen
Wie das BVerfG erläutert, habe der Beschwerdeführer substantiiert dargelegt, dass ihm das italienische Prozessrecht nicht die Möglichkeit eröffne, eine erneute Beweisaufnahme im Berufungsverfahren zu erwirken. Dieses Vorbringen werde dadurch erhärtet, dass in der Vergangenheit mehrere Oberlandesgerichte die Auslieferung nach Italien aufgrund einer Abwesenheitsverurteilung mit der Begründung abgelehnt haben, dass nach italienischem Recht in der Berufungsinstanz eine erneute umfassende gerichtliche Überprüfung der Sachentscheidung nicht stattfinde. Den substantiierten und plausiblen Einwänden des Beschwerdeführers hätte das OLG nachgehen müssen. Es habe sich jedoch damit zufrieden gegeben, dass eine erneute Beweisaufnahme in Italien "jedenfalls nicht ausgeschlossen" sei. Dies verletze die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 1 Abs. 1 GG.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerfG
- Beschluss vom 15.12.2015
- 2 BvR 2735/14
Zitiervorschlag
Schuldprinzip im Verfahren über Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls zu wahren. beck-aktuell, 26.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181751)



