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BVerfG

Sampling ohne Erlaubnis des Tonträgerherstellers kann urheberrechtlich zulässig sein

Vollzeit mit der Brechstange?

Die Verwendung von Samples ohne Zustimmung des Tonträgerherstellers ist urheberrechtlich zulässig, wenn nur ein geringfügiger Eingriff in dessen Leistungsschutzrecht ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile vorliegt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 31.05.2016 entschieden. In diesem Fall überwiege die künstlerische Entfaltungsfreiheit die Verwertungsinteressen des Tonträgerherstellers, ohne dass es auf die Nachspielbarkeit der übernommenen Sequenz ankomme. Das BVerfG streicht dabei heraus, dass der Einsatz von Samples gerade im Bereich des Hip-Hop stilprägend sei. Der Bundesgerichtshof muss nun in dem Streit um die Nutzung einer zwei Sekunden langen Rhythmussequenz aus der Tonspur des Musikstücks "Metall auf Metall" der Band Kraftwerk in dem Titel "Nur mir" neu entscheiden (Az.: 1 BvR 1585/13).

Beschwerdeführer verwendeten Beat aus Tonspur des Kraftwerk-Titels "Metall auf Metall"

Beschwerdeführer waren unter anderem die zwei Komponisten und die Sängerin des Titels "Nur mir", der 1997 in mehreren Versionen auf dem Album "Die neue S-Klasse" und auf einer EP ("Extended Play") veröffentlicht wurde, sowie die Musikproduktionsgesellschaft, die das Album und die EP hergestellt hat. Zur Herstellung von zwei Versionen des Titels "Nur mir" war eine Rhythmussequenz von zwei Sekunden aus der Tonspur des Titels "Metall auf Metall" aus dem Album "Trans Europa Express" der deutschen Band Kraftwerk von 1977 im Original entnommen und in nur geringfügig veränderter Form den beiden Versionen als fortlaufend wiederholte Rhythmusfigur ("Loop") zugrunde gelegt worden.

BGH bejahte unzulässigen Eingriff in Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers 

Auf Klage von zwei Gründungsmitgliedern der Band Kraftwerk wurden die Komponisten und die Musikproduktionsgesellschaft unter anderem dazu verurteilt, die Herstellung und den Vertrieb von Tonträgern mit den beiden betroffenen Versionen des Titels "Nur mir" zu unterlassen. Außerdem wurde festgestellt, dass sie den Klägern schadenersatzpflichtig seien. Der Bundesgerichtshof erhielt die Verurteilung aufrecht (BeckRS 2009, 04811 und BeckRS 2013, 07703). Auch die Entnahme kleinster Ausschnitte aus einer fremden Tonspur stelle einen Eingriff in das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG dar und bedürfe grundsätzlich dessen Zustimmung. Voraussetzung für eine freie Benutzung gemäß der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 24 Abs. 1 UrhG sei, dass die betreffende Sequenz nicht in gleichwertiger Art und Weise nachgespielt werden könne. Dies sei dies hier jedoch möglich gewesen.  

Komponisten: Sampling-Verbot verstößt gegen Kunstfreiheit  

Die Komponisten und die Musikproduktionsgesellschaft machten mit ihrer Verfassungsbeschwerde insbesondere eine Verletzung ihres Grundrechts auf Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geltend. Die Annahme eines urheberrechtlichen Eingriffs in das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers bereits bei der Entnahme kleinster Ausschnitte aus einer fremden Tonspur verletze schon für sich genommen die Kunstfreiheit. Jedenfalls nicht selbstständig auswertbare Teile eines Tonträgers könnten nicht dem Schutz des § 85 UrhG unterfallen. Das Sampling bewirke zudem nur einen geringfügigen Eingriff in die Tonträgerherstellerrechte, sodass das Interesse des Tonträgerherstellers am Schutz seines geistigen Eigentums gegenüber der künstlerischen Entfaltungsfreiheit zurücktreten müsse. Darüber hinaus kritisierten die Komponisten und die Musikproduktionsgesellschaft das Kriterium der fehlenden gleichwertigen Nachspielbarkeit als Voraussetzung für ein Recht auf freie Benutzung. Die Sängerin des Titels "Nur mir" sah sich ebenfalls in ihrem Grundrecht auf Kunstfreiheit verletzt.  

BVerfG sieht Freiheit der künstlerischen Betätigung verletzt  

Die Verfassungsbeschwerde hatte in Bezug auf drei der insgesamt zwölf Beschwerdeführer Erfolg. Der BGH muss in dem Fall nun neu entscheiden. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten die beiden Komponisten und die Musikproduktionsgesellschaft des Titels "Nur mir" in ihrer Freiheit der künstlerischen Betätigung (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG). Dabei streicht das BVerfG zunächst heraus, dass die gesetzlichen Vorschriften über das Tonträgerherstellerrecht (§ 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG) und das Recht auf freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) verfassungskonform seien. Auch der Verzicht auf eine Vergütungsregelung in der Regelung des Rechts auf freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) sei nicht zu beanstanden und mit den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Der Gesetzgeber habe mit dieser Entscheidung den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Das BVerfG weist aber darauf hin, dass der Gesetzgeber zur Stärkung der Verwertungsinteressen des Urhebers oder Tonträgerherstellers das Recht auf freie Benutzung mit einer Pflicht zur Zahlung einer angemessenen Vergütung verknüpfen könnte. Hierbei könnte er der Kunstfreiheit beispielsweise durch nachlaufende, an den kommerziellen Erfolg eines neuen Werks anknüpfende Vergütungspflichten Rechnung tragen, so das Gericht.  

Geringfügiger Eingriff in Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers kann Verwertungsinteressen zurücktreten lassen  

Das BVerfG moniert aber, dass der BGH bei seiner Entscheidung der Kunstfreiheit nicht hinreichend Rechnung getragen habe. Bei der rechtlichen Bewertung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke stehe dem Interesse der Urheberrechtsinhaber, die Ausbeutung ihrer Werke zu fremden kommerziellen Zwecken ohne Genehmigung zu verhindern, das durch die Kunstfreiheit geschützte Interesse anderer Künstler gegenüber, ohne finanzielle Risiken oder inhaltliche Beschränkungen in einen Schaffensprozess im künstlerischen Dialog mit vorhandenen Werken treten zu können. Stehe der künstlerischen Entfaltungsfreiheit ein Eingriff in die Urheberrechte gegenüber, der die Verwertungsmöglichkeiten nur geringfügig beschränke, so könnten die Verwertungsinteressen der Urheberrechtsinhaber zugunsten der Freiheit der künstlerischen Auseinandersetzung zurückzutreten haben. Diese Grundsätze gölten auch für die Nutzung von nach § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützten Tonträgern zu künstlerischen Zwecken.  

BGH hat Kunstfreiheit nicht genügend Rechnung getragen  

Laut BVerfG wird die Annahme des BGH, dass die Übernahme selbst kleinster Tonsequenzen einen unzulässigen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger darstelle, soweit der übernommene Ausschnitt gleichwertig nachspielbar sei, der Kunstfreiheit nicht gerecht. Wenn der Musikschaffende, der unter Einsatz von Samples ein neues Werk schaffen wolle, nicht völlig auf die Einbeziehung des Sample in das neue Musikstück verzichten wolle, stelle ihn die enge Auslegung der freien Benutzung durch den BGH vor die Alternative, sich entweder um eine Samplelizenzierung durch den Tonträgerhersteller zu bemühen oder das Sample selbst nachzuspielen. In beiden Fällen würden jedoch die künstlerische Betätigungsfreiheit und damit auch die kulturelle Fortentwicklung eingeschränkt.  

Lizenzierungsmöglichkeit bietet keinen gleichwertigen Schutz der Kunstfreiheit  

Der Verweis auf die Lizenzierungsmöglichkeit biete keinen gleichwertigen Schutz der künstlerischen Betätigungsfreiheit, so das BVerfG. Denn auf die Einräumung einer Lizenz zur Übernahme des Sample bestehe kein Anspruch. Sie könne von dem Tonträgerhersteller aufgrund seines Verfügungsrechts ohne Angabe von Gründen und ungeachtet der Bereitschaft zur Zahlung eines Entgelts für die Lizenzierung verweigert werden. Für die Übernahme könne der Tonträgerhersteller die Zahlung einer Lizenzgebühr verlangen, deren Höhe er frei festsetzen könne. Besonders schwierig gestalte sich der Prozess der Rechteeinräumung bei Werken, die viele verschiedene Samples benutzten und diese collagenartig zusammenstellten. Die Existenz von Sampledatenbanken sowie von Dienstleistern, die Musikschaffende beim Sampleclearing unterstützten, beseitigten diese Schwierigkeiten nur teilweise und unzureichend.  

Nachspielen ebenfalls kein gleichwertiger Ersatz – Sampling für Hip-Hop stilprägend 

Das eigene Nachspielen von Klängen stellt nach Ansicht des BVerfG ebenfalls keinen gleichwertigen Ersatz dar. Der Einsatz von Samples sei eines der stilprägenden Elemente des Hip-Hop. Die erforderliche kunstspezifische Betrachtung verlange, diese genrespezifischen Aspekte nicht unberücksichtigt zu lassen. Hinzu komme, dass sich das eigene Nachspielen eines Sample als sehr aufwendig gestalten kann und die Beurteilung der gleichwertigen Nachspielbarkeit für die Kunstschaffenden zu erheblicher Unsicherheit führt.  

Eingriff in Tonträgerherstellerrecht hier nur geringfügig – Keine erheblichen wirtschaftlichen Nachteile  

Bei der Abwägung der Verwertungsinteressen der Tonträgerhersteller mit den Nutzungsinteressen für eine künstlerische Betätigung kommt das BVerfG zu dem Ergebnis, dass die Verwertungsinteressen zurücktreten müssen. Denn den Beschränkungen der künstlerischen Betätigungsfreiheit stehe hier bei einer erlaubnisfreien Zulässigkeit des Sampling nur ein geringfügiger Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile gegenüber. Eine Gefahr von Absatzrückgängen für die Kläger des Ausgangsverfahrens durch die Übernahme der Sequenz in die beiden streitgegenständlichen Versionen des Titels "Nur mir" sei nicht ersichtlich. Eine solche Gefahr könnte im Einzelfall allenfalls dann entstehen, wenn das neu geschaffene Werk eine so große Nähe zu dem Tonträger mit der Originalsequenz aufwiese, dass davon auszugehen wäre, dass das neue Werk mit dem ursprünglichen Tonträger in Konkurrenz treten werde. Dabei seien der künstlerische und zeitliche Abstand zum Ursprungswerk, die Signifikanz der entlehnten Sequenz, die wirtschaftliche Bedeutung des Schadens für den Urheber des Ausgangswerks sowie dessen Bekanntheit einzubeziehen.  

Schutz kleiner und kleinster Teile durch Leistungsschutzrecht verfassungsrechtlich nicht geboten  

Allein der Umstand, dass § 24 Abs. 1 UrhG dem Tonträgerhersteller die Möglichkeit einer Lizenzeinnahme nehme, bewirkt laut BVerfG ebenfalls nicht ohne weiteres – und insbesondere nicht im vorliegenden Fall – einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil des Tonträgerherstellers. Der Schutz kleiner und kleinster Teile durch ein Leistungsschutzrecht, das im Zeitablauf die Nutzung des kulturellen Bestandes weiter erschweren oder unmöglich machen könnte, sei jedenfalls verfassungsrechtlich nicht geboten.  

Kriterium fehlender gleichwertiger Nachspielbarkeit zur Schaffung eines verhältnismäßigen Interessenausgleichs ungeeignet  

Das vom BGH für die Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 UrhG auf Eingriffe in das Tonträgerherstellerrecht eingeführte zusätzliche Kriterium der fehlenden gleichwertigen Nachspielbarkeit der übernommenen Sequenz hält das BVerfG für nicht geeignet, einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen dem Interesse an einer ungehinderten künstlerischen Fortentwicklung und den Eigentumsinteressen der Tonträgerproduzenten herzustellen.  

Möglichkeiten zur Gewährleistung der Kunstfreiheit  

Für die erforderliche neue Entscheidung des Falls weist das BVerfG darauf hin, dass der BGH die hinreichende Berücksichtigung der Kunstfreiheit im Rahmen einer entsprechenden Anwendung von § 24 Abs. 1 UrhG sicherstellen könne, hierauf aber nicht beschränkt sei. Eine verfassungskonforme Rechtsanwendung, die hier und in vergleichbaren Konstellationen eine Nutzung von Tonaufnahmen zu Zwecken des Sampling ohne vorherige Lizenzierung erlaube, könnte beispielsweise auch durch eine einschränkende Auslegung von § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG erreicht werden.  

BGH eventuell zu EuGH-Vorlage verpflichtet  

Soweit Nutzungshandlungen ab dem 22.12.2002, auf welche die Urheberrechtsrichtlinie der Europäischen Union anwendbar ist, betroffen seien, müsse der BGH als zuständiges Fachgericht zunächst prüfen, inwieweit durch vorrangiges Unionsrecht noch Spielraum für die Anwendung des deutschen Rechts bleibe. Erweise sich das europäische Richtlinienrecht als abschließend, sei der BGH verpflichtet, effektiven Grundrechtsschutz zu gewährleisten, indem er die Richtlinienbestimmungen mit den europäischen Grundrechten konform auslegt und bei Zweifeln über die Auslegung oder Gültigkeit der Urheberrechtsrichtlinie das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV vorlegt. Das BVerfG überprüft, ob das Fachgericht drohende Grundrechtsverletzungen auf diese Weise abgewehrt habe und ob der unabdingbare grundrechtliche Mindeststandard des Grundgesetzes gewahrt sei.

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