Rentenbesteuerung nach Alterseinkünftegesetz verfassungskonform

Zitiervorschlag
Rentenbesteuerung nach Alterseinkünftegesetz verfassungskonform. beck-aktuell, 01.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/184071)
Die Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschlüssen vom 29. und vom 30.09.2015 entschieden und drei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Insbesondere sei es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass Renteneinkünfte aus den verschiedenen Basisversorgungen gleich behandelt würden, obwohl die hierfür bis 2004 geleisteten Beiträge teilweise in unterschiedlichem Maße steuerentlastet gewesen seien (Az.: 2 BvR 2683/11, 2 BvR 1066/10 und 2 BvR 1961/10).
Beschwerdeführer rügen Besteuerung ihrer Alterseinkünfte
Die Beschwerdeführer rügten mit ihren Verfassungsbeschwerden, dass die Besteuerung ihrer Altersbezüge nach dem Alterseinkünftegesetz gleichheitswidrig sei und gegen das Rückwirkungsverbot verstoße. Zwei, ein pensionierter Beamter und ein Wirtschaftsprüfer, beanstandeten die Besteuerung ihrer Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, einer, ein ehemals beamteter Chefarzt, die Besteuerung seiner Altersruherente aus der Ärzteversorgung. Durch das Alterseinkünftegesetz vom 05.07.2004 wurde die Besteuerung von Alterseinkünften neu geregelt, nachdem das BVerfG die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung 2002 für verfassungswidrig erklärt hatte (NJW 2002, 1103). Nach diesem Gesetz wird bis 2040 schrittweise ein Systemwechsel zur (vollen) nachgelagerten Besteuerung vollzogen.
BVerfG: Keine Ungleichbehandlung gegenüber Renten aus privaten Renten- oder Lebensversicherungen
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die maßgeblichen Regelungen des Alterseinkünftegesetzes verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Gleichheitsrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die unterschiedslose Besteuerung der Alterseinkünfte von vormaligen Arbeitnehmern und vormals selbständig Tätigen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG führe nicht zu einer Ungleichbehandlung dieser beiden Personengruppen, weil ihre Rentenanwartschaften in der aktiven Phase unter vergleichbaren Bedingungen aus nicht versteuertem Einkommen gebildet werden können. Dadurch würden sich beide Gruppen gleichermaßen von den Renten aus privaten Renten- oder Lebensversicherungen unterscheiden, die - aufgrund ihrer "vorgelagerten" Besteuerung in der Aufbauphase - in der Auszahlungsphase nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG nur mit einem Ertragsanteil der Besteuerung unterlägen.
Gleicher Besteuerungsanteil bei allen Renteneinkünften aus Basisversorgungen verfassungskonform
Laut BVerfG verletzt auch die Übergangsregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 EStG die Beschwerdeführer nicht in ihrem Gleichheitsrecht. Nach dieser Regelung gehen alle Leibrenten und andere Leistungen aus der Basisversorgung, die vor dem oder im Jahr 2005 begonnen haben, mit einem einheitlichen Besteuerungsanteil in die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage ein, obwohl in der Aufbauphase die korrespondierenden Altersvorsorgeaufwendungen je nach der Art der ausgeübten Erwerbstätigkeit in unterschiedlichem Maße steuerlich entlastet wurden.
Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Selbstständigen aus Praktikabilitätsgründen gerechtfertigt
Nach Ansicht des BVerfG ist diese Gleichbehandlung in der Auszahlungsphase im Verhältnis zwischen vormaligen Arbeitnehmern und Selbständigen hinzunehmen. Auch wenn die Strukturunterschiede zwischen den einzelnen Altersvorsorgeeinrichtungen nicht jede einkommensteuerliche Ungleichbehandlung von Altersvorsorgeaufwendungen ehemals selbständig und ehemals nichtselbständig Versicherter bei gleicher Besteuerung der Alterseinkünfte rechtfertigten, bewege sich die Übergangsregelung noch innerhalb des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der angestrebten umfassenden Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen zukomme. Der Gesetzgeber habe für die Übergangszeit die Notwendigkeit einfacher, praktikabler und gesamtwirtschaftlich tragfähiger Lösungen in eine Abwägung mit den Erfordernissen einer folgerichtigen Ausrichtung der Einkommensbesteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen zu stellen. Die Festlegung individueller Besteuerungsanteile für jeden einzelnen Steuerpflichtigen in Abhängigkeit vom Umfang oder der Dauer seiner früheren Tätigkeit hätte zur Folge gehabt, dass die frühere steuerliche Behandlung der eingezahlten Beiträge eines jeden Steuerpflichtigen hätte ermittelt werden müssen.
Auch Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und zusätzlich freiwillig versicherten Beamten gerechtfertigt
Im Verhältnis zwischen vormals Pflichtversicherten und Beamten, die zusätzlich zu ihrer Beamtenversorgung freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben, gilt dem BVerfG zufolge im Ergebnis nichts anderes. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung in der Aufbauphase sei vor allem dadurch gekennzeichnet, dass einerseits zwar die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Arbeitnehmer teilweise, jedoch nicht vollständig steuerbefreit waren oder als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden konnten, dass aber andererseits die nicht für ihre Altersvorsorge beitragsbelasteten Beamten in weitergehendem Umfang als die Pflichtversicherten sonstige Vorsorgeaufwendungen und damit auch freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage abziehen konnten. Vor diesem Hintergrund habe der Gesetzgeber - ebenso wie bei Selbständigen - dem Gesichtspunkt der einfachen und praktikablen Handhabbarkeit der Übergangsregelung eine maßgebliche Bedeutung zumessen dürfen.
Keine Ungleichbehandlung durch fortbestehende Ertragsanteilsbesteuerung für bestimmte Renten aus privaten Leibrentenversicherungen
Nach Auffassung des BVerfG entsteht eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung auch nicht deshalb, weil bestimmte Renten aus privaten Leibrentenversicherungen im Gegensatz zu auf freiwilligen Beiträgen beruhenden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung übergangsweise weiterhin nur einer Ertragsanteilsbesteuerung unterworfen bleiben, obwohl die Vorsorgeaufwendungen dafür in der Ansparphase steuerlich begünstigt waren oder noch sind. Die Übergangsregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 EStG diene dazu, einen schrittweisen Übergang vom bisherigen Recht in das neue steuerliche System der nachgelagerten Besteuerung zu bewerkstelligen. Vor diesem Hintergrund sei es folgerichtig, Leistungen aus solchen Leibrentenversicherungen nicht in das neue System zu überführen, die nach neuem Recht - abgesehen von einer Übergangsphase - nicht durch einen Sonderausgabenabzug steuerlich begünstigt seien und daher auch nicht einer nachgelagerten Besteuerung unterworfen werden könnten. Das unterscheide sie von auf freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung beruhenden Leibrenten, die auch nach neuem Recht als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden könnten.
Altersruherente aus Ärzteversorgung muss nicht nach Öffnungsklausel besteuert werden
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt laut BVerfG auch nicht, die auf freiwilligen Beiträgen an die Ärzteversorgung beruhende Rente des Beschwerdeführers im Verfahren 2 BvR 1961/10 - wie von ihm geltend gemacht - nach der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG zu besteuern. Die Öffnungsklausel solle der Gefahr einer Doppelbesteuerung begegnen in Fällen, in denen vor Inkrafttreten der Neuregelung für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet worden seien. Wegen der bereits genannten steuerlichen Abzugsmöglichkeiten bestehe eine vergleichbare Gefahr bei einer auf freiwilligen Beiträgen eines Beamten zur berufsständischen Versorgung beruhenden zusätzlichen Rente nicht.
Keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung - Anwendung des Nominalwertprinzips nicht zu beanstanden
Das BVerfG verneint in den vorliegenden Fällen auch eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung. Die Summe der Renteneinkünfte, die die Beschwerdeführer der Verfahren 2 BvR 2683/11 und 2 BvR 1961/10 jeweils bereits steuerfrei bezogen hätten, übersteige die Summe der von ihnen geleisteten Beiträge. Auch der Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 1066/10 werde nach den Feststellungen der Fachgerichte - unter Zugrundelegung einer statistischen Lebenserwartung von 20 Jahren ab Renteneintritt - steuerfreie Rentenleistungen in einer Höhe erhalten, die die Summe seiner geleisteten Rentenversicherungsbeiträge um die Hälfte übersteige. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer begegne die Anwendung des Nominalwertprinzips bei der Gegenüberstellung der Beitragszahlungen mit dem nicht steuerbaren Rentenzufluss keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das BVerfG habe bereits wiederholt entschieden, dass es aus Gründen der Klarheit und Handhabbarkeit des Rechts wie auch aus währungspolitischen Gründen nicht zu beanstanden ist, dass das Einkommensteuerrecht vom Nominalwertprinzip ausgeht, das ein tragendes Ordnungsprinzip der geltenden Währungsordnung und Wirtschaftspolitik darstelle.
Kein Verstoß gegen Rückwirkungsverbot
Weiter liege in der Anhebung des Besteuerungsanteils von der früheren Ertragsanteilsbesteuerung auf 50% sämtlicher Rückflüsse in der Auszahlungsphase kein Verstoß gegen die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots. Die Besteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz entfalte eine unechte Rückwirkung. Sie sei zulässig, weil die sofortige Anhebung des Besteuerungsanteils auf 50% zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich sei. Sie wahre auch die Grenze der Zumutbarkeit. Es sei schon fraglich, ob der rückwirkenden Änderung der Rentenbesteuerung überhaupt ein schutzwürdiges Vertrauen der Beschwerdeführer in eine Fortgeltung der früheren Rechtslage entgegensteht. Bereits seit einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1980 (NJW 1980, 2569) sei für die Beschwerdeführer erkennbar gewesen, dass die für sie günstige Ertragsanteilsbesteuerung rechtlich angreifbar war. Die Entscheidung von 2002 (NJW 2002, 1103) stelle insoweit eine konsequente Fortführung der Rechtsprechung dar.
Vertrauen der Beschwerdeführer muss hinter zügiger Herstellung eines verfassungskonformen Zustands zurücktreten
Selbst wenn man das Vertrauen der Beschwerdeführer an einer Fortgeltung der Ertragsanteilsbesteuerung als grundsätzlich schutzwürdig erachte, rechtfertige der dadurch entstandene Änderungsbedarf die nachträgliche Belastung der Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem höheren Besteuerungsanteil, so das BVerfG. Gegenüber dem Vertrauen der Beschwerdeführer falle hier entscheidend ins Gewicht, dass der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des Alterseinkünftegesetzes dem verfassungsrechtlichen Auftrag nach einer Neuordnung der Regelungen zur Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften nachgekommen ist. Eine Neuordnung nur für die Zukunft, also eine nachgelagerte Besteuerung erst solcher Renten, die ganz oder überwiegend auf Beitragsleistungen in der Zeit nach Inkrafttreten der Neuregelung beruhen, hätte bedeutet, dass die verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Versorgungsempfängern über einen erheblichen Zeitraum fortgedauert hätte.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerfG
- Beschluss vom 29.09.2015
- 2 BvR 2683/11
Zitiervorschlag
Rentenbesteuerung nach Alterseinkünftegesetz verfassungskonform. beck-aktuell, 01.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/184071)



