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BVerfG

OWi-Tatbestand des Verbots sexueller Handlungen mit Tieren verfassungskonform

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Das bußgeldbewehrte Verbot sexueller Handlungen mit Tieren, durch die sie zu einem artwidrigen Verhalten gezwungen werden, ist verfassungsgemäß. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 08.12.2015 entschieden. Der OWi-Tatbestand sei bestimmt genug. Der mit ihm verbundene Eingriff in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht sei zum Schutz des Wohlbefindens von Tieren gerechtfertigt (Az.: 1 BvR 1864/14).

Beschwerdeführer sehen sexuelles Selbstbestimmungsrecht und Bestimmtheitsgebot verletzt

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 3 Satz 1 Nr. 13 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Danach ist es verboten, ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen. Verstöße können nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 TierSchG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Die zwei Beschwerdeführer fühlen sich zu Tieren sexuell hingezogen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügten sie unter anderem eine Verletzung ihres sexuellen Selbstbestimmungsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und des Bestimmtheitsgebotes aus Art. 103 Abs. 2 GG.

BVerfG: OWi-Tatbestand bestimmt genug

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die angegriffenen Vorschriften genügten dem Bestimmtheitsgebot. Der Tatbestand des § 3 Satz 1 Nr. 13 TierSchG werde in doppelter Hinsicht durch die Merkmale der "sexuellen Handlung" und des "Zwingens" zu einem "artwidrigen Verhalten" begrenzt. Diese unbestimmten Gesetzesbegriffe seien zwar weder im angegriffenen Tierschutzgesetz noch in der Gesetzesbegründung definiert. Sie ließen sich aber durch Auslegung erschließen. Die Bedeutung etwa des Begriffs des "Zwingens" ergebe sich im Zusammenhang des Gesetzes in Abgrenzung zu einem bloßen "Abverlangen" und setze ein Verhalten voraus, welches mit der Anwendung von körperlicher Gewalt vergleichbar sei. Auch im Übrigen sei davon auszugehen, dass im Wesentlichen Einigkeit über den Bedeutungsgehalt der Begriffe besteht und sie in Anknüpfung an den Alltagssprachgebrauch durch die Gerichte weiter konkretisiert werden können.

Sexuelles Selbstbestimmungsrecht nicht verletzt

Durch den OWi-Tatbestand werde auch das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdeführer nicht verletzt, so das BVerfG weiter. Der Einzelne müsse, soweit nicht in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eingegriffen werde, staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots ergriffen würden. So liege es hier.

Schutz des Wohlbefindens von Tieren legitimes Ziel

Das BVerfG erläutert, dass der Schutz des Wohlbefindens von Tieren durch einen Schutz vor artwidrigen sexuellen Übergriffen ein legitimes Ziel sei. Diesem in § 1 Satz 1 TierSchG zum Ausdruck kommenden Grundprinzip komme nach Art. 20a GG Verfassungsrang zu. Es liege im - grundsätzlich weiten - Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers, zum Wohlbefinden der Tiere und ihrer artgerechten Haltung auch den Schutz vor erzwungenen sexuellen Übergriffen zu rechnen.

OWi-Tatbestand auch verhältnismäßig

Die vom Gesetzgeber getroffene Regelung ist laut BVerfG auch im Übrigen verhältnismäßig. Insbesondere stehe die Schwere des Eingriffs nicht außer Verhältnis zum erstrebten Erfolg. Zwar greife § 3 Satz 1 Nr. 13 TierSchG in die sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführer ein. Jedoch greife der Tatbestand nur, wenn das Tier zu einem artwidrigen Verhalten gezwungen wird. Zudem bediene sich der Gesetzgeber hier nicht des Strafrechts, sondern gestalte die Norm als bloße Ordnungswidrigkeit aus, deren Verfolgung und Ahndung dem Opportunitätsprinzip (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG) folge und damit im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde liege.