Organempfängerin mit Verfassungsbeschwerde wegen Statusänderung in Warteliste gescheitert

Zitiervorschlag
Organempfängerin mit Verfassungsbeschwerde wegen Statusänderung in Warteliste gescheitert. beck-aktuell, 12.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171731)
Eine Organempfängerin ist mit ihrer Verfassungsbeschwerde auf effektiven Rechtsschutz gegen eine Änderung ihres Status auf der Warteliste eines Transplantationszentrums in "nicht transplantabel" gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es sei im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der vor Klageerhebung anderweitig transplantierten Beschwerdeführerin verneint haben, da ein wirksamer Rechtsschutz grundsätzlich möglich gewesen wäre (Beschluss vom 06.07.2016, Az.: 1 BvR 1705/15).
Beschwerdeführerin klagte gegen Meldung bei Eurotransplant als "nicht transplantabel"
Die Beschwerdeführerin benötigte eine Spenderniere und wurde deshalb auf der Warteliste eines Transplantationszentrums geführt. Aufgrund von Differenzen erklärte der chirurgische Leiter des Transplantationszentrums mit einem an den Ehemann der Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben, eine vertrauensvolle Behandlung der Beschwerdeführerin sei nicht mehr möglich. Aus diesem Grund werde die Beschwerdeführerin ab sofort bei Eurotransplant als "nicht transplantabel" gemeldet. Die Beschwerdeführerin erhob Klage auf Feststellung, dass die Meldung als "nicht transplantabel" rechtswidrig gewesen sei.
VG verneinte nach zwischenzeitlich erfolgter Nierentransplantation Rechtsschutzinteresse
Nachdem sie durch ein anderes Transplantationszentrum eine neue Niere erhalten hatte, wies das Verwaltungsgericht die Klage mit Hinweis auf ihr fehlendes Rechtsschutzinteresse als unzulässig ab. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der anschließend erhobenen Verfassungsbeschwerde rügte die Beschwerdeführerin unter anderem eine Verletzung ihres Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
BVerfG: Wirksamer Rechtsschutz wäre grundsätzlich möglich gewesen
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Fachgerichte ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse verneint haben. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebiete hier keine gerichtliche Prüfung der angegriffenen Maßnahme trotz Fortfalls des ursprünglichen Rechtsschutzziels. Es sei nicht erkennbar, dass gegen die angegriffene Maßnahme im hierfür verfügbaren Zeitraum kein wirksamer Rechtsschutz zu erlangen gewesen sei. In einem Fall wie dem vorliegenden sei bei Klageerhebung gegen die Meldung als "nicht transplantabel" die begehrte Statusänderung weiterhin möglich.
Eilrechtsschutz Mittel der Wahl
Der Gefahr, dass eine Entscheidung in der Hauptsache aus gesundheitlichen Gründen für den Betroffenen zu spät käme, lässt sich laut BVerfG mit dem Instrument des einstweiligen Rechtsschutzes begegnen. Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächliche und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichte die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden seien. Für den hier betroffenen Bereich der Zuteilung von Organen könne die Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zu stellen, es gebieten, einem an einer lebensbedrohlichen oder tödlichen Erkrankung leidenden Betroffenen einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, auch wenn hiermit gegebenenfalls eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden sei.
Fachgerichte müssen trotz unklarer Rechtsweglage raschen Eilrechtsschutz gewährleisten
Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, es sei völlig unklar, vor welchem Gericht um - gegebenenfalls auch einstweiligen - Rechtsschutz nachzusuchen sei, sei die Rechtslage zwar nicht abschließend geklärt, so das BVerfG. Es habe aber bereits entschieden, dass es dem Gebot einer Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes zuwiderläuft, solche Schwierigkeiten auf dem Rücken des Rechtsuchenden auszutragen. Diesen Schwierigkeiten sei dadurch Rechnung getragen, dass der Rechtsweg durch verbindliche Verweisung an das zuständige Gericht einer Klärung zugeführt wird (vgl. insbesondere § 17a GVG). Die Fachgerichte müssten in dringenden Fällen binnen kürzester Zeit Eilrechtsschutz gewähren und diesen auch bei unklarer Rechtsweglage durch Verweisung sicherstellen. Warum dies hier nicht möglich gewesen sein sollte, sei nicht ersichtlich.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerfG
- Beschluss vom 06.07.2016
- 1 BvR 1705/15
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Organempfängerin mit Verfassungsbeschwerde wegen Statusänderung in Warteliste gescheitert. beck-aktuell, 12.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171731)



