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BVerfG lehnt Eilantrag der NPD auf Rückübertragung einer als Sicherheitsleistung abgetretenen Grundschuld ab

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Die NPD ist mit einem Eilantrag auf eine vorläufige Rückübertragung einer Grundschuld, die sie als Sicherheitsleistung für eine Abschlagszahlung auf die Mittel aus der staatlichen Parteienfinanzierung an die Verwaltung des Deutschen Bundestages abtreten musste, gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag mangels ausreichender Darlegung schwerer Nachteile mit Beschluss vom 13.07.2016 abgelehnt. So könne sich die NPD nicht darauf berufen, dass ohne Rückübertragung eine angemessene Interessenwahrnehmung in dem anhängigen Parteiverbotsverfahren gefährdet sei (Az.: 2 BvQ 26/16).

NPD begehrt vorläufige Rückübertragung einer Sicherungsgrundschuld

Mit Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 16.02.2016 wurde der NPD die Auszahlung der ersten Abschlagszahlung auf die Mittel aus der staatlichen Teilfinanzierung politischer Parteien für das Jahr 2016 nur unter der Bedingung einer entsprechenden Sicherheitsleistung gewährt. Das Verwaltungsgericht lehnte den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellten Antrag ab, der Bundesrepublik Deutschland aufzugeben, die als Sicherheitsleistung abgetretene erstrangige Grundschuld zurückzuübertragen. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Den anschließend beim BVerfG gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begründete die NPD damit, dass sie ohne die Rückübertragung der Grundschuld in der Wahrnehmung ihrer verfassungsrechtlichen Aufgaben sowie ihrer Interessen in dem anhängigen Parteiverbotsverfahren beeinträchtigt werde.

BVerfG verneint Dringlichkeit

Das BVerfG hat den Eilantrag abgelehnt. Zwar wäre eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das BVerfG fehle es aber an der Darlegung schwerer Nachteile, die eine solche Entscheidung als dringend geboten erscheinen ließen. Soweit die NPD geltend mache, bei Nichterlass der Anordnung an der Wahrnehmung ihrer verfassungsrechtlichen Aufgaben gehindert zu sein, habe sie weder den finanziellen Bedarf dieser Aufgaben konkret beziffert, noch belegt, dass sie nicht über hierfür ausreichende finanzielle Mittel verfügte.

Bei Mittellosigkeit im Parteiverbotsverfahren PKH-Antrag zu stellen

Soweit sie auf eine Gefährdung der Wahrnehmung ihrer Interessen im Parteiverbotsverfahren verweise, fehle es an einem entsprechenden Zusammenhang mit der Auszahlung von Abschlagszahlungen aus der staatlichen Teilfinanzierung politischer Parteien, so das BVerfG weiter. Zweck der staatlichen Teilfinanzierung politischer Parteien sei es nicht, Kosten der Rechtswahrnehmung in einem Parteiverbotsverfahren zu erstatten. Soweit sich die Antragstellerin zu einer sachgerechten Rechtsverteidigung außerstande sehe, sei dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder durch eine entsprechende Anwendung der Regelungen über die notwendige Verteidigung (§§ 140 ff. StPO) zu begegnen.