Eintrittsermäßigung für Einheimische in überregional ausgerichtetem kommunalem Freizeitbad diskriminiert auswärtige Besucher

Zitiervorschlag
Eintrittsermäßigung für Einheimische in überregional ausgerichtetem kommunalem Freizeitbad diskriminiert auswärtige Besucher. beck-aktuell, 23.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171401)
Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde eines Österreichers gegen die Preisgestaltung eines kommunalen Freizeitbades stattgegeben, die Einwohner der Betreibergemeinden durch eine Ermäßigung gegenüber auswärtigen Besuchern bevorzugte. Für die differenzierende Preisgestaltung gebe es hier keine sachliche Rechtfertigung, weil das Freizeitbad überregional konzipiert und gerade darauf ausgelegt sei, auswärtige Besucher anzuziehen (Beschluss vom 19.07.2016, Az.: 2 BvR 470/08, BeckRS 2016, 50169).
Österreicher musste mehr zahlen als Einwohner der Betreibergemeinden
Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich, musste in einem Freizeitbad im Bertechsgadener Land, das von mehreren Gemeinden und einem Landkreis betrieben wird, den regulären Eintrittspreis zahlen. Hingegen wurde den Einwohnern der Betreibergemeinden etwa ein Drittel des regulären Eintrittspreises nachgelassen. Der Beschwerdeführer klagte wegen unzulässiger Benachteiligung auf Rückzahlung des Differenzbetrags und die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger künftig die Preisermäßigung zu gewähren. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung war ebenfalls erfolglos. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und eine Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) durch Unterlassung einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof.
BVerfG: Willkürverbot verletzt
Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde stattgegeben. Es hat die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidungen verletzten den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die fachgerichtliche Auslegung sei willkürlich. Die Annahme, die Grundrechte des Beschwerdeführers seien vorliegend nicht anwendbar oder jedenfalls nicht verletzt, lasse sich unter keinem Blickwinkel nachvollziehen.
Betreiber-Gesellschaft unmittelbar an Grundrechte gebunden
Laut BVerfG ist die Beklagte gegenüber dem Beschwerdeführer unmittelbar und uneingeschränkt an die Grundrechte gebunden. Sie sei ein öffentliches Unternehmen, dessen einzige Gesellschafterin eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei, die sich ihrerseits auf einen Landkreis und fünf Gemeinden stütze. Wie das BVerfG erläutert, hängt die unmittelbare Bindung der öffentlichen Gewalt an die Grundrechte weder von der Organisationsform ab noch von der Handlungsform. Das gelte auch dann, wenn der Staat oder andere Träger öffentlicher Gewalt auf privatrechtliche Organisationsformen zurückgreifen. In diesen Fällen treffe die Grundrechtsbindung nicht nur die dahinterstehende Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern auch unmittelbar die juristische Person des Privatrechts selbst. Unerheblich sei auch, ob die für den Staat oder andere Träger öffentlicher Gewalt handelnde Einheit "spezifische" Verwaltungsaufgaben wahrnehme, ob sie erwerbswirtschaftlich oder zur reinen Bedarfsdeckung tätig werde ("fiskalisches" Handeln) und welchen sonstigen Zweck sie verfolge.
Bevorzugung Einheimischer wegen überregionalen Charakters des Bades nicht gerechtfertigt
Das BVerfG kann auch keinen Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung erkennen. Zwar sei es Gemeinden nicht von vornherein verwehrt, ihre Einwohner bevorzugt zu behandeln. Die darin liegende Ungleichbehandlung Auswärtiger müsse aber durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt sein. Verfolge eine Gemeinde das Ziel, knappe Ressourcen auf den eigenen Aufgabenbereich zu beschränken, Gemeindeangehörigen einen Ausgleich für besondere Belastungen zu gewähren oder Auswärtige für einen erhöhten Aufwand in Anspruch zu nehmen, oder sollen die kulturellen und sozialen Belange der örtlichen Gemeinschaft dadurch gefördert und der kommunale Zusammenhalt dadurch gestärkt werden, dass Einheimischen besondere Vorteile gewährt werden, könne dies mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein. Das Bad der Beklagten sei jedoch überregional konzipiert, solle Auswärtige ansprechen und gerade nicht kommunale Aufgaben im engeren Sinn erfüllen.
Nichteinordnung des europäischen Diskriminierungsverbots als Verbotsgesetz ebenfalls willkürlich
Laut BVerfG verletzt das OLG-Urteil das Willkürverbot ferner dadurch, dass es Art. 49 EGV (Art. 56 AEUV) mit Blick auf das darin enthaltene Diskriminierungsverbot nicht als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB ansieht. Diese Annahme lasse sich unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt begründen.
Recht auf gesetzlichen Richter verletzt: OLG hätte EuGH anrufen müssen
Darüber hinaus sieht das BVerfG das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dadurch verletzt, dass das OLG eine Vorlage an den EuGH unterlassen hat. Das OLG habe seine Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV offensichtlich unhaltbar gehandhabt, weil es sich hinsichtlich des materiellen EU-Rechts nicht hinreichend kundig gemacht habe. Dies gelte zunächst für den Umgang des OLG mit der Frage, ob die Beklagte als öffentliches Unternehmen unmittelbar an die Grundfreiheiten gebunden ist. Ferner habe der EuGH zu Entgeltsystemen für die Nutzung kultureller Einrichtungen, die Gemeindeeinwohner bevorzugten, festgestellt, dass wirtschaftliche Ziele die darin liegende Beschränkung der Grundfreiheiten nicht rechtfertigen könnten und dass auch steuerrechtliche Gründe nur dann anzuerkennen seien, wenn ein spezifischer Zusammenhang zwischen der Besteuerung und den Tarifvorteilen bestehe.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerfG
- Beschluss vom 19.07.2016
- 2 BvR 470/08
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Eintrittsermäßigung für Einheimische in überregional ausgerichtetem kommunalem Freizeitbad diskriminiert auswärtige Besucher. beck-aktuell, 23.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171401)



