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BVerfG

Eilantrag gegen Verbot des "Tags der Patrioten" in Hamburg ohne Erfolg

Berufe mit Haltung

Das Bundesverfassungsgericht hat einen gegen das Verbot des "Tags der Patrioten" in Hamburg gerichteten Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt. In dem Beschluss vom 11.09.2015 (Az.: 1 BvR 2211/15) führt das BVerfG aus, dass die Folgenabwägung, die das Oberverwaltungsgericht Hamburg bezüglich der für den 12.09.2015 geplanten Versammlung getroffen hat, sich noch im fachgerichtlichen Wertungsrahmen hielt und keine einschlägigen verfassungsrechtlichen Grundsätze verkannte. Eine verantwortliche eigene Folgenabwägung durch das BVerfG wäre nur in voller Kenntnis der hierfür maßgeblichen Umstände möglich. Vorliegend habe angesichts der Kürze der Zeit aber die realistische Möglichkeit gefehlt, sich diese zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund habe der Eilantrag keinen Erfolg.

Folgenabwägung des OVG vertretbar

Das OVG habe mit guten Gründen darauf abgestellt, dass vorliegend zweifelhaft ist, ob die Stadt die erforderlichen Anstrengungen zum Schutz der Versammlung unternommen hat und das Verbot der Versammlung auf einen polizeilichen Notstand gestützt werden konnte. Vertretbar habe es diese Frage im Eilverfahren unter dem besonderen Zeitdruck für nicht aufklärbar gehalten. Die Gefahrenprognose des OVG im Rahmen der Folgenabwägung, nach der die Durchführung der Versammlung angesichts der nicht hinreichend verfügbaren Einsatzkräfte mit Sicherheit zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Teilnehmern und Gegendemonstranten führen wird, sei nicht auf bloße Vermutungen, sondern auf umfangreiche Tatsachenfeststellungen gestützt. Es sei weder ersichtlich, dass das OVG den Sicherheitsbehörden einen Weg öffnen will, durch schlichte Verweigerung der gebotenen Anstrengungen Versammlungen zu verhindern, noch dass die Stadt sich an die insoweit maßgeblichen Maßstäbe nicht halten und diesen Weg als ein Mittel zur Verhinderung von unliebsamen Versammlungen wählen wird.

Abweichende Folgeabwägung mangels Zeit nicht möglich

Eine davon abweichende eigene Folgenabwägung sei dem BVerfG angesichts der Kürze der Zeit nicht möglich. Fehle es an einer realistischen Möglichkeit, sich volle Kenntnis über die maßgeblichen Umstände für eine eigene Folgenabwägung zu verschaffen, ist aber feststellbar, dass die Ausgangsentscheidungen die hierfür geltenden verfassungsrechtlichen Grundsätze nicht verkannt haben, sei das BVerfG zu einer abweichenden Beurteilung nicht imstande.