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BVerfG

Durchsuchung bei Presseorganen nicht zur Aufklärung möglicher Straftaten von Informanten

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Redaktionsräume und Wohnungen von Journalisten dürfen nicht vorrangig zu dem Zweck durchsucht werden, mögliche Straftaten von Informanten aufzuklären. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschlüssen vom 13.07.2015 entschieden und den Verfassungsbeschwerden eines Journalisten der Berliner Morgenpost sowie des Zeitungsverlags stattgegeben. Erforderlich sei vielmehr ein ausreichender Straftatverdacht gegen die betroffenen Presseangehörigen selbst, der den Beschlagnahmeschutz nach § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO entfallen lasse (Az.: 1 BvR 1089/13, 1 BvR 1090/13 und 1 BvR 2480/13).

Verdacht des Geheimnisverrats durch Polizeiinformanten

Der Beschwerdeführer, ein Journalist der Berliner Morgenpost, reiste im Frühjahr 2011 nach Amsterdam, um über das Verschwinden zweier Kinder in den 1990er Jahren zu recherchieren. Dabei wurde er von dem Polizeioberkommissar N. begleitet, dem er 100 Euro für die Weitergabe von Informationen gezahlt haben soll. Außerdem stellte N. eine Rechnung über 3.149,07 Euro an die Chefredaktion der zweiten Beschwerdeführerin, des Zeitungsverlags. Sie endet mit den Worten: "Wegen der Konspirativität in dieser Sache bitte ich um Barauszahlung". Auf diese Rechnung stießen die Ermittlungsbehörden im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen N. wegen Geheimnisverrats (§ 353b StGB). N. stand in dem Verdacht, Daten zu einer geplanten Razzia der Berliner Polizei im Rockermilieu an Journalisten weitergegeben zu haben. Über die bevorstehende Razzia hatte jedoch nicht der Zeitungsverlag vorab berichtet, sondern ein mit diesem nicht in Zusammenhang stehendes Online-Portal.

Redaktionsgebäude und Privatwohnung des Journalisten werden durchsucht

Im November 2012 wurden das Redaktionsgebäude des Zeitungsverlags sowie die Privatwohnung des Journalisten wegen des Verdachts der Bestechung (§ 334 StGB) durchsucht. Der Durchsuchungsbeschluss stützte sich auf die Zahlung des Journalisten an N. sowie auf die genannte Rechnung. Aufgrund der Heimlichkeit der Reise, des ungewöhnlich hohen Tagessatzes von 500 Euro sowie der Bitte um konspirative Abrechnung bestehe der Verdacht, dass die von N. für die Zeitung erledigten Tätigkeiten dienstlichen Bezug hätten. Nach Darstellung der Beschwerdeführer ist N. dagegen außerhalb seiner Dienstzeit als Sicherheitsexperte für die Recherchereise nach Amsterdam engagiert worden. Die 100 Euro seien N. für den Kauf von zwei Jacken ausgelegt und später von ihm zurückgezahlt worden.

BVerfG: Kein ausreichender Tatverdacht gegen Beschwerdeführer

Das BVerfG hat den Verfassungsbeschwerden stattgegeben. Die Anordnung der Durchsuchung der Redaktionsräume und die Beschlagnahme der dort gefundenen Gegenstände seien verfassungswidrig gewesen. Der Tatverdacht gegen die Beschwerdeführer selbst habe unter Berücksichtigung des Grundrechts der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht ausgereicht, um eine Durchsuchung und Beschlagnahme bei ihnen zu rechtfertigen. Das BVerfG weist auf die gesetzlichen Änderungen in § 353b StGB hin, wonach Beihilfehandlungen zum Geheimnisverrat nach Maßgabe des Abs. 3a StGB nicht mehr rechtswidrig sind. Strafbar blieben hingegen die Anstiftung zum Geheimnisverrat sowie Beihilfehandlungen, die der Vollendung der Haupttat vorausgehen oder über das Entgegennehmen und Veröffentlichen der Information hinausgehen. Dazu solle insbesondere die Zahlung eines Honorars für dienstlich erlangte Informationen gehören.

Durchsuchung und Beschlagnahme dürfen nicht vorrangig der Suche nach Verdachtsgründen gegen Informanten dienen

Laut BVerfG kann dies unter Berücksichtigung der Pressefreiheit jedoch dann nicht gelten, wenn die Durchsuchung und Beschlagnahme nicht auf einen konkreten Verdacht gerade gegenüber den betroffenen Presseangehörigen gestützt ist, sondern dem vorrangigen oder ausschließlichen Zweck dient, Verdachtsgründe gegen den Informanten zu finden. Vielmehr erfordere eine Durchsuchung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat, die den Beschlagnahmeschutz des § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO entfallen lasse. Ein bloß allgemeiner Verdacht, dass dienstliche Informationen an die Presse weitergegeben wurden, genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

Strafverfolgungsbehörden wollten hauptsächlich mutmaßlichen Geheimnisverrat von Polizeiinformant aufklären

Das BVerfG führt aus, dass es den Strafverfolgungsbehörden hier zumindest vorwiegend darum gegangen sei, belastende Tatsachen gegen einen Informanten aus Polizeikreisen zu ermitteln. Diesem sollen Geldbeträge für Informationen zu bevorstehenden Ermittlungsmaßnahmen gezahlt worden sein. Bezogen auf dessen Kontakt zu den Beschwerdeführern handele es sich jedoch um bloße Mutmaßungen. Zum einen habe nicht der beschwerdeführende Zeitungsverlag über die bevorstehende Razzia berichtet, sondern ein mit diesem nicht zusammenhängendes Online-Portal. Weder dem Durchsuchungsbeschluss noch der Beschwerdeentscheidung seien zum anderen zu entnehmen, für welche Informationen Geld gezahlt worden sein solle. Der Tatbestand der Bestechung verlange aber schon einfachrechtlich die Vornahme einer hinreichend konkreten Diensthandlung. In Bezug auf die Beschwerdeführer mangele es daher an zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Straftat, die den Beschlagnahmeschutz entfallen lasse.

Von N. genutztes "Journalisten-Handys" begründet keinen Bestechungsverdacht gegen Beschwerdeführer

Ferner lasse sich aus dem bloßen Umstand, dass der mitbeschuldigte Polizeibeamte ein auf eine fingierte Person angemeldetes "Journalisten-Handy" nutzte, nicht auf einen Tatverdacht der Bestechung gerade gegen die Beschwerdeführer schließen, so das BVerfG weiter. Auf dem Handy seien die Namen des Beschwerdeführers und eines Journalisten des Online-Portals gespeichert. Dies möge dafür sprechen, dass der Informant dienstliche Geheimnisse an Journalisten weitergegeben hat. Wegen des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Informantenschutzes rechtfertige das bloße Interesse der Strafverfolgungsbehörden, dies zu erfahren, jedoch keine Durchsuchung in den Redaktionsräumen von Presseorganen, sofern nicht erkennbar sei, dass auch gegen diese selbst strafrechtlich relevante Vorwürfe zu erheben sind. Was für eine Weitergabe der Informationen über eine Razzia gerade an den Beschwerdeführer sprechen solle, obwohl ein anderes Online-Magazin, für das der andere eingespeicherte Journalist tätig war, über diesbezügliche Ermittlungsmaßnahmen vorab berichtet habe, bleibe unklar.

Rechnungsvermerk begründet ebenfalls keinen Bestechungsverdacht

Auch aus dem Vermerk auf der Rechnung lässt sich dem BVerfG zufolge nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf eine Bestechung schließen. Die Rechnung habe sich auf die Reise nach Amsterdam bezogen, für deren Ermöglichung sich der Beamte dienstunfähig gemeldet habe. Es erscheine daher nicht fernliegend, dass der Beamte disziplinarrechtliche Konsequenzen wegen der falschen Krankmeldung und mangelnden Nebentätigkeitsgenehmigung befürchtet habe. Ein Verdacht gegenüber den Beschwerdeführern folge daraus aber nicht.