Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
BVerfG

Castor-Gegner wurde Schmerzensgeld nach rechtswidriger Ingewahrsamnahme zu Unrecht versagt

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde eines Castor-Gegners stattgegeben, der bei einer Demonstration gegen einen Castor-Transport von der Polizei rechtswidrig in Gewahrsam genommen worden war und für den erlittenen Freiheitsentzug ohne Erfolg auf Schmerzensgeld geklagt hatte. Das Zivilgericht habe maßgebliche Umstände unberücksichtigt gelassen und zu Unrecht angenommen, der Beschwerdeführer habe bereits durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit Genugtuung erhalten. Es muss in der Sache nun erneut entscheiden (Beschluss vom 29.06.2016, Az.: 1 BvR 1717/15).

Castor-Gegner verlangt Schmerzensgeld für rechtswidrige polizeiliche Ingewahrsamnahme

Der Beschwerdeführer nahm während eines Castortransports nach Gorleben im November 2011 an einer Sitzblockade auf der betreffenden Bahnstrecke teil. Der Aufforderung der Polizei, sich zu entfernen, kam er nicht nach. Daraufhin verbrachte die Polizei ihn in eine naheliegende Gewahrsamseinrichtung, die er gegen Mittag des folgenden Tages wieder verlassen konnte. Auf Antrag des Beschwerdeführers stellte das zuständige Landgericht zunächst fest, dass die Freiheitsentziehung wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt rechtswidrig gewesen war. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme als solcher ließ das LG offen.

LG: Beschwerdeführer hat bereits durch Feststellung der Rechtswidrigkeit Genugtuung erhalten

Die anschließend erhobene Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wies das LG mit dem angefochtenen Urteil mangels einer hinreichenden Schwere der Persönlichkeitsverletzung ab. Es begründete dies damit, dass die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme allein darauf beruht habe, dass der Beschwerdeführer nicht unverzüglich einem Richter vorgeführt worden sei. Ferner habe der Beschwerdeführer bereits durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme Genugtuung erhalten. Die Gehörsrüge blieb ebenfalls ohne Erfolg. Mit seiner daraufhin eingelegten Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer hauptsächlich eine Verletzung seines Grundrechts auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und seiner Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG).

BVerfG: LG hat maßgebliche Umstände nicht berücksichtigt

Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde stattgegeben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG zurückverwiesen. Das LG habe die Bedeutung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bei der Prüfung des Schmerzensgeldanspruchs gem. § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG verkannt. Das LG habe seine Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer erlittene Rechtseinbuße durch die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Gewahrsams hinreichend ausgeglichen sei, zu Unrecht allein auf eine Würdigung der Umstände der Durchführung des Gewahrsams gestützt. Demgegenüber werde die Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht in die gebotene Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles einbezogen. Zu beanstanden sei insbesondere, dass das LG in der mindestens achtstündigen rechtswidrigen Festsetzung des Beschwerdeführers keine nachhaltige Beeinträchtigung gesehen hat, ohne die abschreckende Wirkung zu erwägen, die einer derartigen Behandlung für den künftigen Gebrauch des Rechts auf Versammlungsfreiheit zukommen könne.

Rechtswidriges Aufhalten an Bahnschienen ohne Belang

Das BVerfG moniert weiter, dass das LG zur Begründung der Schmerzensgeldablehnung auf den BVerfG-Beschluss vom 11.11.2009 (BeckRS 2009, 41865) Bezug nimmt und ausführt, die Fallgestaltungen seien nicht vergleichbar, weil sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren rechtswidrig im Bereich des Bahnkörpers aufgehalten habe. Das LG verkenne, dass dies für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit, Durchführung und Dauer der Ingewahrsamnahme gerade des Beschwerdeführers unbeachtlich sei.

Unterlassene Richtervorführung der Polizei anzulasten

Das Absehen von einer Entschädigung kann laut BVerfG auch nicht darauf gestützt werden, dass die durchgeführte Freiheitsentziehung ohne richterliche Entscheidung lediglich ein Abwicklungsproblem der Polizei angesichts der großen Anzahl festgesetzter Versammlungsteilnehmer gewesen sei. Die Polizei habe vielmehr über viele Stunden nicht die gebotenen Anstrengungen unternommen, um eine richterliche Entscheidung herbeizuführen oder die Festsetzung zu beenden.