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BVerfG

Blutspendedienst ist kein karitativer Tendenzbetrieb und unterliegt damit betrieblicher Mitbestimmung

Vollzeit mit der Brechstange?

Die Nichtanerkennung eines Blutspendedienstes als karitativer Tendenzbetrieb im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG ist verfassungskonform. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 30.04.2015 entschieden. Die enge Auslegung des Begriffs "karitativ" durch das Bundesarbeitsgericht, wonach der Dienst den leidenden Menschen direkt zugutekommen müsse, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Az.: 1 BvR 2274/12).

BAG: Blutspendedienst kein karitativer Tendenzbetrieb

Die Beschwerdeführerin betreibt einen Blutspendedienst in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie ist steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannt und den internationalen Grundsätzen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung verpflichtet. Das gesammelte menschliche Blut wird von ihr medizinisch getestet, aufbereitet und anschließend entgeltlich an Krankenhäuser oder Ärzte abgegeben. Im Ausgangsverfahren stellte das BAG letztinstanzlich fest, dass die Beschwerdeführerin kein Tendenzunternehmen im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG ist und deshalb ein Wirtschaftsausschuss (§§ 106 ff. BetrVG) gebildet werden muss. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügte die Beschwerdeführerin vor allem einen Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot sowie eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 12 Abs. 1 GG.  

BVerfG: Restriktive Auslegung durch BAG nicht willkürlich  

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Eine Verletzung des Willkürverbots liege nicht vor. Die enge Auslegung des Merkmals der karitativen Tätigkeit durch das BAG folge anerkannten Grundsätzen. Denn die Regelung normiere eine Ausnahme von der gesetzgeberischen Entscheidung zugunsten betrieblicher Mitbestimmung. Es sei insofern nicht zu beanstanden, wenn das BAG davon ausgehe, die Ausnahme von der Mitbestimmung greife nur, wenn bei einer karitativen Tätigkeit der Dienst an leidenden Menschen direkt erbracht wird. Auch spezielle Freiheiheitsrechte zwängen hier nicht zu einer Ausnahme von der betrieblichen Mitbestimmung.  

Berufsfreiheit nicht verletzt  

Auch einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG verneint das BVerfG. Die im Betriebsverfassungsgesetz normierte Mitbestimmung sei mit Blick auf den sozialen Bezug des Unternehmerberufs, der nur mit Hilfe anderer ausgeübt werden könne, durch sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Vorliegend fehlten auch jedwede Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin durch die Bildung eines Wirtschaftsausschusses in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde.  

Verletzung der Religionsfreiheit nicht ausreichend begründet  

Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG mit der Begründung gerügt habe, ihre karitative Betätigung sei weltanschaulich fundiert, sei die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichend substantiierter Begründung bereits unzulässig, so das BVerfG. Die Beschwerdeführerin trage weder vor noch seien Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie als Einrichtung einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft tätig würde. Sie werde von einer übergreifend karitativ-humanitären Bestimmung geleitet. Eine religiöse oder weltanschauliche Dimension sei jedoch kein bestimmendes Element ihrer Tätigkeit.