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BVerfG

"Bierdosen-Flashmob für die Freiheit" darf auf Passauer Nibelungenplatz stattfinden

Carl von Ossietzky

Der "Bierdosen-Flashmob für die Freiheit" kann wie geplant am 20.07.2015 zwischen 18.15 Uhr bis 18.30 Uhr auf dem Nibelungenplatz in Passau veranstaltet werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Eilbeschluss vom 18.07.2015 im Rahmen einer Folgenabwägung entschieden und zivilgerichtliche Entscheidungen im Wesentlichen aufgehoben, die das Hausverbot, das die private Platzeigentümerin für die Dauer der Versammlung ausgesprochen hatte, bestätigt hatten. Die offene Frage, ob die Bereitstellung eines öffentlichen Forums zu einer staatsähnlichen Grundrechtsbindung privater Unternehmen führe, könne nicht im Eilverfahren geklärt werden (Az.: 1 BvQ 25/15).

Private Platzeigentümerin sprach Hausverbot für Dauer der Versammlung aus

Der Antragsteller will am 20.07.2015 zwischen 18.15 Uhr bis 18.30 Uhr auf dem Nibelungenplatz in Passau eine öffentliche Versammlung veranstalten. Der Platz liegt zentral in der Stadt am südlichen Ende der Fußgängerzone und ist für den Publikumsverkehr geöffnet. Er steht im Eigentum einer GmbH & Co. KG. Mit der geplanten Versammlung unter dem Motto "Bierdosen-Flashmob für die Freiheit" soll auf das Schwinden des staatlichen Gewaltmonopols sowie auf eine zunehmende Beschränkung von Freiheitsrechten hingewiesen werden. Auf Kommando "Für die Freiheit – trinkt AUS!" sollen die Versammlungsteilnehmer jeweils eine Dose Bier öffnen und diese schnellstmöglich leer trinken. Anschließend sollen ein Redebeitrag des Antragstellers und eine Diskussion folgen. Anträge des Antragstellers, unter anderem ein von der Platzeigentümerin ausgesprochenes Hausverbot für die Dauer der Versammlung aufzuheben, lehnten das Amts- und das Landgericht ab.

BVerfG: Nibelungenplatz entspricht Leitbild des öffentlichen Forums

Das BVerfG hat die zivilgerichtlichen Entscheidungen weitgehend aufgehoben und im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass die Versammlung veranstaltet werden darf. Es kam im Rahmen der Folgenabwägung zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen. Eine Verfassungsbeschwerde erscheine zum derzeitigen Zeitpunkt nicht offensichtlich unbegründet. Wie das BVerfG ausführt, verschafft die Versammlungsfreiheit zwar kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Sie verbürge die Durchführung von Versammlungen aber dort, wo bereits ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet worden sei. Der beabsichtigte Ort der Versammlung stehe zwar im Eigentum einer Privaten, sei zugleich aber für den Publikumsverkehr offen und schaffe nach den LG-Feststellungen einen Raum des Flanierens, des Verweilens und der Begegnung, der dem Leitbild des öffentlichen Forums entspreche.

Staatsähnliche Grundrechtsbindung privater Unternehmen durch Bereitstellung öffentlichen Forums?

Als private Grundstückseigentümerin sei die GmbH & Co. KG nicht wie die staatliche Gewalt unmittelbar an Grundrechte gebunden. Dennoch entfalteten die Grundrechte als objektive Prinzipien rechtliche Wirkungen, so das BVerfG weiter. Die Versammlungsfreiheit sei im Wege der mittelbaren Drittwirkung nach Maßgabe einer Abwägung zu beachten. Je nach Fallgestaltung könne dies einer Grundrechtsbindung des Staates nahe oder auch gleich kommen. Für den Schutz der Kommunikation komme das insbesondere dann in Betracht, wenn private Unternehmen die Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation selbst bereitstellen und damit in Funktionen einträten, die früher in der Praxis allein dem Staat zugewiesen gewesen seien (BeckRS 2011, 47764). Da sich das BVerfG bislang noch nicht dazu geäußert habe, was daraus im Einzelnen folge, komme eine Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren nicht in Betracht. Vielmehr sei hier lediglich eine Folgenabwägung für den konkreten Einzelfall vorzunehmen.

Folgenabwägung: Gründe für Veranstaltung der Versammlung überwiegen

Im Rahmen der Folgenabwägung legt das BVerfG dar: Das aus dem Hausverbot folgende faktische Verbot, die Versammlung zu veranstalten, träfe den Antragsteller schwer. Dem vom Beschwerdeführer ausgewählten Versammlungsort komme angesichts des Themas der Versammlung – die zunehmende Beschränkung von Freiheitsrechten und die Privatisierung der inneren Sicherheit – eine besondere Bedeutung zu. Demgegenüber sei eine gleichwertige Beeinträchtigung von Eigentumsrechten der Grundstückseigentümerin nicht zu erkennen. Die Versammlung sei auf einen Zeitraum von etwa 15 Minuten beschränkt und solle stationär abgehalten werden. Versammlungsrechtliche Bedenken gegen die Veranstaltung habe die Versammlungsbehörde nicht erkennen können. Sollte Gegenteiliges ersichtlich sein, könne dem im Wege beschränkender Verfügungen entgegengewirkt werden, die im Vergleich mit dem hier angegriffenen Totalverbot die milderen Mittel wären, so das BVerfG.