Ausschluss juristischer Personen vom Amt des Insolvenzverwalters ist verfassungskonform

Zitiervorschlag
Ausschluss juristischer Personen vom Amt des Insolvenzverwalters ist verfassungskonform. beck-aktuell, 11.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180911)
Der in § 56 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung geregelte Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter ist verfassungsgemäß. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12.01.2016 entschieden und die Verfassungsbeschwerde einer Rechtsanwalts-GmbH zurückgewiesen, die aufgrund ihrer Eigenschaft als juristische Person nicht in die Vorauswahlliste eines Insolvenzgerichts aufgenommen wurde. Der Ausschluss sei gerechtfertigt, um eine effektive gerichtliche Aufsicht über Insolvenzverwalter sicherzustellen und damit ein funktionierendes Insolvenzverfahren, das auch der Verwirklichung des Justizgewährungsanspruchs diene, zu gewährleisten (Az.: 1 BvR 3102/13).
Rechtsanwalts-GmbH begehrt Aufnahme in Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter
Die Beschwerdeführerin ist eine Rechtsanwalts-GmbH, die ausschließlich auf dem Gebiet der Insolvenz- und Zwangsverwaltung tätig ist. Sie beantragte erfolglos, in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter bei einem Amtsgericht aufgenommen zu werden. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendete sie sich unmittelbar gegen die ablehnenden Entscheidungen des Amtsgerichts, des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs sowie mittelbar gegen § 56 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) und rügte eine Verletzung der Berufsfreiheit und des Grundrechts auf Gleichbehandlung.
BVerfG: Eingriff in Recht auf freie Berufswahl - Eingriffsschwere aber gemindert
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Zwar werde die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin durch die angegriffenen Entscheidungen beeinträchtigt, dieser Eingriff sei jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Ausschluss schränke das Recht der Beschwerdeführerin auf freie Berufswahl ein. Laut BVerfG ist das Gewicht des Eingriffs allerdings dadurch gemindert, dass sie nicht an jeder gewerblichen Tätigkeit im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren gehindert ist. Sie könne insbesondere den Insolvenzverwaltern, die mit ihr zusammenarbeiten, auf vertraglicher Grundlage ihre personellen und sachlichen Ressourcen gegen Entgelt zur Verfügung stellen und Unterstützung in rechtlichen, steuerlichen, technischen und betriebswirtschaftlichen Fragen leisten. Dies entspreche wohl auch dem Geschäftsmodell, das die Beschwerdeführerin seit Jahren betreibe. Gemessen an der Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeit erscheine die Belastung der Beschwerdeführerin danach kaum gewichtiger als im Fall einer Begrenzung ihrer freien Berufsausübung.
Insolvenzverfahren von Rechtsschutzgarantie umfasst
Nach Ansicht des BVerfG ist der Eingriff in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin aber gerechtfertigt. Das Insolvenzverfahren diene als Teil des Zwangsvollstreckungsrechts mit der Durchsetzung berechtigter Forderungen auch der Verwirklichung des Justizgewährungsanspruchs und sei in die Garantie effektiven Rechtsschutzes einbezogen. Da eine funktionierende Rechtspflege ein wirkungsvolles Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung festgestellter Ansprüche erfordere, liege ein funktionierendes Insolvenzverfahren nicht nur im subjektiven Interesse der einzelnen Gläubiger, sondern auch im öffentlichen Interesse.
Ausschluss soll effektive gerichtliche Aufsicht über Insolvenzverwalter gewährleisten
Laut BVerfG dient § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO daher einem legitimen Zweck. Denn durch den Ausschluss juristischer Personen vom Amt des Insolvenzverwalters solle eine effektive gerichtliche Aufsicht über den Insolvenzverwalter sichergestellt werden. Um einen gesetzmäßigen Ablauf des Insolvenzverfahrens zu sichern, habe das Insolvenzgericht nach § 58 Abs. 1 InsO das Recht, aber auch die Pflicht, den Insolvenzverwalter bei seiner Amtsführung zu überwachen. Ausweislich der Begründung zu § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass mit der Zulassung juristischer Personen zum Insolvenzverwalteramt insbesondere Aufsichtsprobleme verbunden wären. Diese Einschätzung, die auch von Fachgerichten und insbesondere vom Bundesgerichtshof bestätigt wird, erscheint dem BVerfG plausibel.
Fehlendes persönliches und fachliches Vertrauen bei juristischen Personen
Eine sachdienliche Durchführung und Erledigung des Insolvenzverfahrens hänge maßgeblich von der Befähigung und Zuverlässigkeit der konkreten natürlichen Person ab, die das Insolvenzgericht als vertrauenswürdig erachte und gemessen an dieser persönlichen Reputation wie nach der fachlichen Qualifikation laufend beaufsichtige. Vergleichbares persönliches und fachliches Vertrauen könne juristischen Personen nicht ohne Weiteres entgegengebracht werden. Aus den Besonderheiten der intensiven insolvenzgerichtlichen Aufsicht über den Insolvenzverwalter habe der Gesetzgeber deshalb in zulässiger Weise die Notwendigkeit ableiten können, dass nur eine natürliche Person mit diesem Amt betraut werden soll.
Aufsicht hat Vorwirkungen für Bestellungsverfahren
Das BVerfG legt weiter dar, dass die Bedeutung der Aufsicht Vorwirkungen auch schon für das Bestellungsverfahren habe. Die Geeignetheit der konkreten Person des Verwalters sei deshalb so wichtig, weil seine Entscheidungen und deren Folgen nur begrenzt korrigiert und gegebenenfalls kompensiert werden können. Zudem drohten bei nicht ordnungsgemäßer Amtsführung durch den Insolvenzverwalter nicht selten Vermögensschäden in beträchtlicher Höhe, die bisweilen sogar zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners oder einzelner Gläubiger führen könnten. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass sich im deutschen Recht keine berufsrechtlichen Mechanismen finden, die im Vorfeld der Verwalterbestellung gewährleisten, dass potenzielle Bewerber ein ihnen übertragenes Verwalteramt auf der Grundlage festgelegter Kriterien zur Sicherung der Qualität ihrer Tätigkeit wahrnehmen.
Benennung eines "ausübenden Verwalters" kein milderes Mittel
Das BVerfG erachtet den Ausschluss juristischer Personen vom Verwalteramt auch für erforderlich, um das Ziel eines effektiven Vollstreckungsverfahrens zu erreichen. Unter Beachtung der Einschätzungsprärogative habe der Gesetzgeber davon ausgehen dürfen, dass es gegenüber dem Ausschluss juristischer Personen vom Insolvenzverwalteramt keine Alternative gibt, die gleiche Wirkungen verspricht, die Betroffenen aber weniger belastet. Daran könne die Möglichkeit, bei der Bestellung einer juristischen Person gleichzeitig eine natürliche Person als - persönlich verantwortlichen - "ausübenden Verwalter" zu benennen, nichts ändern. Praktisch alleiniger Effekt dieser Konstruktion wäre es, die Insolvenzverwaltergesellschaft auf einen Mechanismus zur Beschränkung der Haftung des "ausübenden Verwalters" zu reduzieren. Zudem lasse sich nicht feststellen, dass diese Alternative weniger belastend wirke. Denn der "ausübende Verwalter" träfe sämtliche Entscheidungen allein, während die juristische Person das uneingeschränkte Haftungsrisiko übernähme. Auch sei es kein milderes Mittel, die Vorauswahl durch eine ständige engmaschige Überwachung zu ersetzen. Diese könne schon aus Kapazitätsgründen durch die Insolvenzgerichte nicht geleistet werden.
Ausschluss auch angemessen - Erfolgreiche Geschäftstätigkeit bei Unterstützung von Insolvenzverwaltern möglich
Schließlich sei der Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter in § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO auch angemessen, so das BVerfG. Das Maß der die Beschwerdeführerin treffenden Belastung durch den Eingriff in ihre Berufsfreiheit stehe in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen. Es handele sich zwar um einen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin. Bei der Bewertung der Angemessenheit des Eingriffs erlange aber der Umstand Bedeutung, dass juristische Personen, die wie die Beschwerdeführerin mit qualifiziertem Personal und Sachmitteln ausgestattet seien, wirtschaftlich - wie oben dargestellt - weitgehend die gleichen Ergebnisse erzielen könnten wie bei einer eigenen Tätigkeit als Insolvenzverwalter.
Geordnetes Insolvenzverfahren ist Rechtsgut von hohem Rang
Demgegenüber diene der Ausschluss juristischer Personen von der Insolvenzverwaltung zur Gewährleistung einer geordneten Durchführung des Insolvenzverfahrens einem Rechtsgut von hohem Rang. Angesichts dessen stehe der Ausschluss juristischer Personen nicht außer Verhältnis zum Zweck der Sicherung eines effektiven Insolvenzverfahrens. Dies gelte zumal, weil eine Zulassung juristischer Personen zur Insolvenzverwaltung flankierende gesetzliche Regelungen und weitreichende Beschränkungen nach sich ziehen müsste, um das fehlende persönliche Vertrauen zu kompensieren. Der Gesetzgeber könne das Insolvenzrecht derart umgestalten. Verfassungsrechtlich geboten sei dies jedoch nicht. Der Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter und die damit einhergehende Ungleichbehandlung gegenüber natürlichen Personen verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
- Redaktion beck-aktuell
- BVerfG
- Beschluss vom 12.01.2016
- 1 BvR 3102/13
Zitiervorschlag
Ausschluss juristischer Personen vom Amt des Insolvenzverwalters ist verfassungskonform. beck-aktuell, 11.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180911)



