"ACAB"-Parole nicht ohne Weiteres als Kollektivbeleidigung strafbar

Zitiervorschlag
"ACAB"-Parole nicht ohne Weiteres als Kollektivbeleidigung strafbar. beck-aktuell, 24.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/174111)
Die Kundgabe der Abkürzung "ACAB" ("all cops are bastards") im öffentlichen Raum, hier in einem Fußballstadion, ist mit Blick auf die Meinungsfreiheit nicht ohne Weiteres als Kollektivbeleidigung strafbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschlüssen vom 17.05.2016 entschieden. Voraussetzung für eine Verurteilung nach § 185 StGB sei, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht. Dafür genüge es nicht, dass eine Teilgruppe der Polizei, hier die Einsatzkräfte im Stadion, die Parole wahrnehme (Az.: 1 BvR 257/14 und 1 BvR 2150/14).
Instanzgerichte werteten "ACAB"-Parole als Beleidigung
Der Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 257/14 trug beim Besuch eines Fußballspiels eine schwarze Hose mit dem großflächigen Aufdruck "ACAB", ein Akronym, das für "all cops are bastards" steht. Beim Verlassen des Stadions kam er an einigen dort eingesetzten Bereitschaftspolizisten vorbei. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB. Berufung und Revision blieben erfolglos. Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 2150/14 hielt während eines Fußballspiels gemeinsam mit anderen Personen verschiedene großflächige Banner hoch. Ein Transparent trug die Aufschrift "Stuttgart 21 - Polizeigewalt kann jeden treffen", ein weiteres war mit der Aufschrift "BFE ABSCHAFFEN" versehen, wobei "BFE" für die Beweis- und Festnahmeeinheiten der Polizei steht. Der Beschwerdeführer und vier weitere Personen trennten vier Buchstaben aus diesem Transparent heraus und hielten diese dann in der Formation "A C A B!" hoch. Das Landgericht sprach den Beschwerdeführer der Beleidigung schuldig und verwarnte ihn. Die Revision dagegen blieb ohne Erfolg. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügten die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Grundrechts auf Meinungsfreiheit.
BVerfG: Keine ausreichende Individualisierung des negativen Werturteils
Das BVerfG hat die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben und die Sachen zurückverwiesen. Sie verletzten die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Verwendung der "ACAB"-Parole falle als Meinungsäußerung in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, in die die strafrechtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführer eingriffen. Die Eingriffe seien hier nicht gerechtfertigt, weil die angegriffenen Entscheidungen mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anwendung und Auslegung des § 185 StGB als Schranke der freien Meinungsäußerung unvereinbar seien. Die Entscheidungen trügen die Annahme einer hinreichenden Individualisierung des negativen Werturteils nicht, so das BVerfG.
Kollektivbeleidigung setzt hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe voraus
Das BVerfG erläutert, dass eine herabsetzende Äußerung, die nicht auf bestimmte Personen, sondern auf ein Kollektiv bezogen sei, zwar unter bestimmten Umständen ein Angriff auf die persönliche Ehre der Mitglieder des Kollektivs sein könne. Je größer das Kollektiv sei, desto schwächer könne aber auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden, weil es bei den Vorwürfen an große Kollektive meist nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den aus der Sicht des Sprechers bestehenden Unwert des Kollektivs und seiner sozialen Funktion sowie der damit verbundenen Verhaltensanforderungen an die Mitglieder geht. Dabei sei es verfassungsrechtlich nicht zulässig, eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bildet.
Wahrnehmung der Parole durch Teilgruppe der Polizei nicht ausreichend
Laut BVerfG werden die angegriffenen Entscheidungen diesen Vorgaben nicht gerecht. Sie trügen die Beurteilung nicht, dass sich die Äußerungen jeweils auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe beziehen. Nach den dargelegten Maßstäben reiche es nicht aus, dass die Polizeikräfte, die die Parole "ACAB" wahrnehmen, eine Teilgruppe aller Polizisten bilden. Vielmehr bedürfe es einer personalisierenden Adressierung dieser Parole, für die hier nichts ersichtlich sei. Das Wissen der Beschwerdeführer, dass Polizei im Stadion sei und die Parole wahrnehmen würde, reichte hierfür nach verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht. Im Verfahren 1 BvR 257/14 fehlten insbesondere Feststellungen dazu, dass sich der Beschwerdeführer bewusst in die Nähe der Einsatzkräfte der Polizei begeben hat, um diese mit seiner Parole zu konfrontieren.
Banneraktion: Gerichte hätten vorher gezeigte Transparente mit Kritik an Polizeiarbeit berücksichtigen müssen
Im Verfahren 1 BvR 2150/14 moniert das BVerfG außerdem, dass die Fachgerichte nicht genügend berücksichtigt hätten, dass unmittelbar vor der Verwendung des Akronyms "ACAB" Kritik an den Beweis- und Festnahmeeinheiten "(BFE)" sowie an den Polizeieinsätzen im Rahmen des Projekts "Stuttgart 21" geäußert und damit eine in der Öffentlichkeit viel diskutierte Frage aufgenommen worden war. Insoweit könne die strafgerichtliche Entscheidung auch nicht darauf gestützt werden, dass es sich bei der Aktion des Beschwerdeführers um eine unzulässige Schmähung gehandelt habe. Zum einen setze auch die Annahme einer Schmähung eine personalisierte Zuordnung der Äußerungen voraus. Zum anderen sei der Begriff der Schmähung, der keine Abwägung mehr mit der Meinungsfreiheit verlange, aus verfassungsrechtlichen Gründen eng zu definieren. Er erfasse nur Fälle, in denen es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache gehe, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe. Aus den Feststellungen des Gerichts sei nicht ersichtlich, dass die Äußerung sich individualisiert gegen bestimmte Beamte richtete.
- Redaktion beck-aktuell
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"ACAB"-Parole nicht ohne Weiteres als Kollektivbeleidigung strafbar. beck-aktuell, 24.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/174111)



