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Sexuelle Selbstbestimmung muss zurücktreten

Verbot von Kinder-Sexpuppen ist verfassungskonform

Das Gesicht einer weiblichen Sexpuppe.
In Karlsruhe war man sich nicht ganz einig, ob die Nutzung einer Kinder-Sexpuppe noch den Kernbereich der Sexualität betrifft. © Steve Fossiant / Adobe Stock

Sexpuppen mit kindlichem Aussehen bleiben verboten. Das BVerfG setzt klare Grenzen, weil es fürchtet, sexualisierte Gewalt gegen Kinder werde sonst "schleichend normalisiert". Einig war man sich in Karlsruhe allerdings nicht.

Das BVerfG hat das Verbot von Sexpuppen, die wie Kinder aussehen, bekräftigt. § 184l StGB, der das Herstellen, Verkaufen, Kaufen und Besitzen solcher Puppen untersagt, sei mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied das Gericht in Karlsruhe. Insbesondere verletze die strafrechtliche Regelung die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung. Die Entscheidung des Zweiten Senats ging mit sechs zu zwei Stimmen aus (Urteile vom 2.Juli 2026, Az. 2 BvR 1096/22 und 2 BvR 1097/22).

Das BVerfG hatte zwei Verfassungsbeschwerden geprüft, die gerügt hatten, dass § 184l StGB verfassungswidrig sei und sie in ihrem Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung verletze. Das Gericht schloss sich dem nicht an und argumentierte, dass das Verbot zwar in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung eingreife, nicht aber den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung berühre. Im Übrigen sei der Eingriff gerechtfertigt.

Der Kernbereich der sexuellen Selbstbestimmung umfasse grundsätzlich die Freiheit, die eigene Sexualität privat und ohne staatlichen Zugriff auszuleben. Gehe mit der eigenen sexuellen Betätigung jedoch ein Übergriff in die sexuelle Selbstbestimmung oder körperliche Unversehrtheit einer anderen Person einher, gehöre dies nicht mehr zum Kernbereich.

Sexualisierte Gewalt "schleichend normalisiert"

Das war hier laut BVerfG der Fall. Der Gesetzgeber sei bei Einführung der Norm zulässigerweise davon ausgegangen, dass die Nutzung kindlicher Sexpuppen bereits als solche Kinder gefährde, da sie dazu führen könne, dass die Hemmschwelle für reale sexuelle Übergriffe sinkt. Durch solche Puppen werde sexualisierte Gewalt an Kindern "schleichend normalisiert". Damit bestehe eine Verbindung der – auch im Verborgenen stattfindenden – privaten Puppennutzung zur Persönlichkeitssphäre anderer Menschen und damit ein Sozialbezug, sodass die Puppennutzung nicht mehr dem unantastbaren Kernbereich unterfalle.

Demnach sei eine Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem mit dem Eingriff verfolgten Zweck eröffnet. In der Abwägung gewichtete der Senat den Schutz der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität von Kindern höher als den damit verbundenen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführer. Der Eingriff sei damit gerechtfertigt.

Zum Schutz der Kinder sei der Staat nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. Obwohl die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu der Frage, ob die Nutzung solcher Puppen tatsächlich das Risiko realer Missbrauchstaten erhöht, begrenzt seien, habe der Gesetzgeber insofern von seinem Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.

Richter Offenloch beklagt in Sondervotum Moralgesetzgebung

Richter Thomas Offenloch, der gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 184l StGB gestimmt hatte, erklärte in seinem Sondervotum, seiner Ansicht nach handele es sich bei dem Verbot um "Moralgesetzgebung ohne hinreichend rationale Grundlage".

Im Verborgenen stattfindende autoerotische Handlungen wie Masturbation seien ein idealtypisches Beispiel für ein Verhalten, das in den Kernbereich privater Lebensgestaltung falle und keinerlei "Außenwirkung" habe. Zwischen der Masturbation mit den Puppen und einem tatsächlichen sexuellen Übergriff auf ein echtes Kind bestehe eine Zäsur, da für den Übergriff weitere eigenständige Willensentschlüsse notwendig seien. Wegen dieser Zäsur habe die Nutzung der Puppen als solche noch keinen Sozialbezug, sondern unterfalle nach wie vor dem Kernbereich. 

Daneben verfolge das Gesetz wegen der unzureichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse und mangels belastbarer Gefahrenprognose auch keinen legitimen Zweck, so Offenloch. Dass eine Nutzung von Kinderpuppen tatsächlich die Hemmschwelle zu realer sexualisierter Gewalt senke, sei nicht hinreichend wissenschaftlich belegt.

Bis zu fünf Jahre Gefängnisstrafe

Das Verbot des Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild war am 1. Juli 2021 als Teil des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder in Kraft getreten. Laut §184l StGB sind unter anderem für Hersteller und Verkäufer Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahre oder Geldstrafen vorgesehen. Käufern oder Besitzern drohen bis zu drei Jahre Haft oder Geldstrafen.

Die Argumentation des Bundestags, dass die Nutzung von Sexpuppen die Hemmschwelle zu tatsächlicher sexualisierter Gewalt gegen Kinder absenke, war schon im Gesetzgebungsverfahren umstritten und löste intensive gesellschaftliche und politische Debatten aus. Bei einer Anhörung von Sachverständigen etwa sprach Rechtsanwältin Jenny Lederer den Angaben zufolge unter anderem von einer weiteren Kriminalisierung von Verhaltensweisen, bei denen wissenschaftlich nicht hinreichend belegt sei, ob und dass es zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder komme, bei der direkter, körperlicher Kontakt zwischen Täter und Opfer stattfindet.

Aus der Polizeilichen Kriminalstatistik geht hervor, dass es in den Jahren 2022 bis 2025 zusammen 185 Fälle gab, die den §184l StGB betreffen. Insgesamt geht es demnach um 165 Tatverdächtige, darunter 5 Frauen.