Kein Anspruch auf Grenzsperre gegen ukrainische Mutter

Zitiervorschlag
Kein Anspruch auf Grenzsperre gegen ukrainische Mutter. beck-aktuell, 17.04.2026 (abgerufen am: 18.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196526)
Weil er befürchtete, seine ukrainisch-stämmige Frau könnte nach einer "Auseinandersetzung" mit den Kindern in die Ukraine flüchten, versuchte ein Vater vor den Gerichten eine Grenzsperre erwirken. Dafür fehlt ihm laut BVerfG jedoch schon im Ausgangspunkt das Recht.
Das Elterngrundrecht verleiht einzelnen Elternteilen keinen Anspruch auf sorgerechtliche Maßnahmen gegen den jeweils anderen Elternteil. Bei gemeinsamem Sorgerecht können die Grundrechte der Kinder in einem etwaigen verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht nur durch ein Elternteil geltend gemacht werden, so das BVerfG in einem Nichtannahmebeschluss (Beschluss vom 23.03.2026 – 1 BvR 580/26).
Eine aus der Ukraine stammende Frau lebte seit dem ersten bzw. zweiten Lebensjahr ihrer Kinder in der Westukraine – mit ihrem Ehemann und Kindsvater hatte sie dabei vereinbart, diesen regelmäßig für je 14 Tage in Deutschland zu besuchen. Während eines dieser Besuche kam es jedoch – so die Gerichte später – zu einer "Auseinandersetzung", seit der die Mutter mit den Kindern in einem Frauenhaus in Deutschland lebe.
In Sorge, die Mutter könnte das Land mit den Kindern verlassen, versuchte der Vater daraufhin vor den Familiengerichten als sorgerechtliche Maßnahme nach § 1666 BGB eine Grenzsperre gegen diese zu erwirken. Die begehrte einstweilige Anordnung blieb jedoch aus. Mit seiner Verfassungsbeschwerde monierte der Vater neben einer Verletzung seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz auch eine Verletzung seines Elterngrundrechts bzw. der Grundrechte seiner Kinder. Die 3. Kammer in Karlsruhe nahm die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur Entscheidung an. Sie sei schon unzulässig.
Beschwerde im Namen der Kinder unzulässig
Da er sich das Sorgerecht mit seiner Frau teile, sei er schon gar nicht berechtigt, die Grundrechte seiner Kinder allein geltend zu machen. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge stehe dies entsprechend nur beiden Eltern gemeinschaftlich zu. Außerdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass sein Begehren einer Grenzsperre mit den Interessen der Kinder in Konflikt stehe. Selbst wenn er alleinvertretungsbefugt wäre, stünde das hier einer Entscheidung in der Sache entgegen.
Dass er die Voraussetzungen einer Prozessstandschaft erfülle, habe er nicht dargelegt. Vielmehr könne das kaum angenommen werden, da die Kinder bereits eine Verfahrensbeiständin hätten und die Möglichkeit bestehe, eine Ergänzungspflegschaft nach § 1809 BGB anzuregen.
Der Vater habe außerdem zwar behauptet, aber nicht dargelegt, dass die betrauten Gerichte die bundesverfassungsgerichtlichen Grundsätze zur Prüfung einer Kindeswohlgefährdung verletzt hätten. So habe sich zuletzt das OLG Stuttgart erkennbar an eben jenen Grundsätzen orientiert, als es die Kindeswohlgefährdung im konkreten Einzelfall abgelehnt hatte. Es hatte ausgeführt, dass der Kriegszustand in der Ukraine zwar grundsätzlich eine Kindeswohlgefährdung begründen könne, eine Abwägung mit den konkreten Umständen des Einzelfalls jedoch trotzdem keine auf § 1666 BGB gestützte Grenzsperre erlaube. Dafür sei die Gefahr für das Wohl der Kinder hier nicht konkret genug, so das OLG.
Elterngrundrecht nicht verletzt
Auch eine mögliche Verletzung seines eigenen Elterngrundrechts sah das BVerfG hier nicht. Er habe schon nicht dargelegt, inwiefern die Ablehnung einer Grenzsperre ihn in seinem persönlichen Elterngrundrecht betreffen könne. Schließlich sei im Fachrecht allgemein anerkannt, dass aus dem Elterngrundrecht des einen Elternteils kein Anspruch auf Sorgerechtsmaßnahmen gegen das andere Elternteil folgen könne. Eine Beeinträchtigung seines Rechts und ein damit einhergehendes Beschwerderecht nach § 59 Abs. 1 FamFG könne vor diesem Hintergrund nicht entstehen.
Im Übrigen trage der Antrag ebenso wenig dazu vor, wie genau das OLG mit der Ablehnung der Grenzsperre Verfassungsrecht verletzt haben soll. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde werde der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung somit gegenstandslos. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- BVerfG
- Beschluss vom 23.03.2026
- 1 BvR 580/26
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Kein Anspruch auf Grenzsperre gegen ukrainische Mutter. beck-aktuell, 17.04.2026 (abgerufen am: 18.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196526)



