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BSG

Krankenkasse darf Versorgung durch preisgünstigste Apotheke sicherstellen

Ein Etappenziel ist erreicht

Krankenkassen dürfen aufgrund von § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V zur Hebung von Wirtschaftlichkeitsreserven mit einzelnen Apotheken exklusive Verträge über die Versorgung mit parenteralen Zubereitungen in der Onkologie schließen. Dies hat das Bundessozialgericht am 25.11.2015 entschieden. Die Patienten hätten in diesen Fällen kein rechtlich geschütztes Interesse an der Wahl einer bestimmten Apotheke (Az.: B 3 KR 16/15 R).

BSG verweist auf prinzipielle Exklusivität der Lieferbeziehungen

§ 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V erlaubt den Krankenkassen, die Versorgung mit in Apotheken hergestellten parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten durch Verträge mit Apotheken sicher zu stellen; dabei können Abschläge auf die ansonsten geltenden Preise vereinbart werden. Solche nach einer Ausschreibung vergebenen Versorgungsverträge über Zytostatikazubereitungen (Chemotherapie-Infusionen), die zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten direkt an die ärztliche Praxis geliefert werden, schlössen alle anderen Apotheken von der Versorgungsberechtigung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung aus, so das BSG. Denn die Krankenkassen könnten Abschläge auf die ansonsten geltenden Preise nur realisieren, wenn sie im Gegenzug die Abnahme bestimmter Mengen zusagen könnten. Deshalb gehöre eine zumindest prinzipielle Exklusivität der Lieferbeziehungen zu den Essentialia eines entsprechenden Vertrages. Würden die Zytostatikazubereitungen – wie gesetzlich vorgeschrieben – direkt von der Apotheke an die ärztliche Praxis geliefert, hätten die Patienten kein rechtlich geschütztes Interesse an der Wahl einer bestimmten Apotheke, erläuterte das BSG. Aus diesen Gründen war die Sprungrevision der beklagten Krankenkasse laut BSG erfolgreich. Der klagende Apotheker habe danach keinen Vergütungsanspruch für die von ihm im Dezember 2013 trotz entsprechender Mitteilung seitens der Beklagten hergestellten und an eine onkologische Praxis gelieferten anwendungsfertigen Zytostatikazubereitungen. Vielmehr könne die Beklagte die Rückzahlung hierfür bereits vorläufig geleisteter circa 70.500 Euro verlangen, und dem entgegenstehenden Feststellungsbegehren des Klägers könne nicht entsprochen werden, betonte das Gericht.