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BSG

Aufhebung der Schwerbehinderteneigenschaft nach erfolgreicher Heilung auch noch nach vielen Jahren zulässig

Schutz des Anwaltsberufs

Einem Schwerbehinderten, dem trotz Gesundung versehentlich ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis ausgestellt worden ist, kann auch noch nach Jahren der Schwerbehindertenstatus aberkannt werden. In einem solchen Fall besteht kein Vertrauensschutz, die ursprünglich festgestellte Schwerbehinderteneigenschaft für alle Zeiten behalten zu dürfen. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 11.08.2015 entschieden (Az.: B 9 SB 2/15 R).

Sachverhalt

Beim Kläger wurde 1992 ein bösartiges Geschwulst diagnostiziert und dieses operativ entfernt. Obwohl diese Krebsbehandlung sich später als erfolgreich erwies, stellte das Versorgungsamt beim Kläger im Januar 1993 einen Grad der Behinderung mit 50 seit dem 01.07.1992 fest. Dies entspricht den Vorschriften über die sogenannte Heilungsbewährung. Sie sehen bei bestimmten schweren Krebserkrankungen während eines Zeitraums von fünf Jahren pauschal die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft vor. Nach Ablauf der Heilungsbewährung richtet sich der Grad der Behinderung nach dem tatsächlichen Gesundheitszustand des Betroffenen. Diesen zu überprüfen hatte das Versorgungsamt im Fall des Klägers trotz Ablaufs der Heilungsbewährung, also ab 1997, versäumt und einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Erst 2012 holte das Versorgungsamt die versäumte Überprüfung nach und entzog dem Kläger für die Zukunft seinen Schwerbehindertenstatus.

BSG: Schwerbehindertenstatus nicht mehr gerechtfertigt

Zu Recht, wie das Bundesozialgericht jetzt entschieden hat. Bereits 1997 habe der Gesundheitszustand des Klägers seinen Schwerbehindertenstatus nicht mehr gerechtfertigt, da seine Krebserkrankung nicht wieder aufgetreten sei. Die jahrzehntelange Untätigkeit des Versorgungsamtes mache die Aufhebung für die Zukunft nicht rechtswidrig. Der Kläger habe nicht darauf vertrauen können, für alle Zeiten seinen Status als Schwerbehinderter behalten zu dürfen. Das Versorgungsamt habe das Aufhebungsrecht auch nicht verwirkt. Es habe dem Kläger niemals ausdrücklich zu verstehen gegeben, trotz der Besserung seines Zustands auf die Aufhebung verzichten zu wollen. Die lange Untätigkeit des Versorgungsamtes allein hätte nicht zur Verwirkung geführt. Auch die unbefristete Ausstellung des Schwerbehindertenausweises hätte für sich genommen keine Rechte begründet, sondern nur die zu Grunde liegende Feststellung dokumentiert. Sie aufzuheben hätte das Versorgungsamt lediglich aus Versehen unterlassen.