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BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen

"Beitragsservice" ist nicht Gläubiger

Ein Etappenziel ist erreicht

Der Bundesgerichtshof hat einen Beschluss des Landgerichts Tübingen aufgehoben, das die von einem Gerichtsvollzieher angeordnete Eintragung eines Schuldners in das Schuldnerverzeichnis im Rahmen der Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen wegen formeller Mängel abgelehnt hatte. In seinem Beschluss vom 11.06.2015 stellt der Bundesgerichtshof unter anderem klar, dass allein der im Vollstreckungsersuchen aufgeführte SWR und nicht der ebenfalls aufgeführte "Beitragsservice" (früher: GEZ) Gläubiger der Rundfunkgebühren und -beiträge ist. Dies ergebe sich aus dem  Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 17.12.2010 (RBStV). Der Beitragsservice sei lediglich eine örtlich ausgelagerte Inkassostelle (Az.: I ZB 64/14).

Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkgebühren und -beiträge

Der Gläubiger, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der Bezeichnung SWR tätige Landesrundfunkanstalt in den Bundesländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Er betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkgebühren und -beiträge. Auf der Grundlage eines vom Gläubiger beim Amtsgericht eingereichten Vollstreckungsersuchens erließ der Gerichtsvollzieher die Anordnung zur Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c ZPO). Den dagegen gerichteten Widerspruch des Schuldners wies das Amtsgericht Nagold zurück.

LG hielt Vollstreckungsersuchen für formell fehlerhaft

Das LG Tübingen dagegen hob die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers wegen formeller Mängel des Vollstreckungsersuchens auf (BeckRS 2014, 14692). Der Gläubiger und die Vollstreckungsbehörde seien nicht erkennbar bezeichnet. Zudem fehlten ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten. Diese Angaben seien nicht entbehrlich. Es sei nicht ersichtlich, dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden sei. Im Vollstreckungsersuchen sei außerdem die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsakts unzureichend.

Allein SWR Gläubiger der Rundfunkgebühren und -beiträge

Der BGH hat den Beschluss des LG Tübingen auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers aufgehoben. Es bestehe kein Zweifel, dass allein der im Vollstreckungsersuchen aufgeführte SWR und nicht der ebenfalls aufgeführte "Beitragsservice" Gläubiger der Rundfunkgebühren und -beiträge ist. Aus § 10 Abs. 1 und Abs. 7 RBStV ergebe sich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig ist und der Beitragsservice den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle dient.

Vollstreckungsersuchen erfüllte gesetzliche Vorgaben

Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers entsprach laut BGH auch den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden. Nicht erforderlich sei gewesen, dass der SWR in dem Ersuchen ausdrücklich als Gläubiger oder Vollstreckungsbehörde bezeichnet war und Angaben zur Anschrift, Rechtsform und zu den Vertretungsverhältnissen gemacht wurden. Das Vollstreckungsersuchen habe zudem weder einer Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten noch eines Dienstsiegels bedurft. Denn es sei zweifelsfrei mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden, bei denen diese Angaben entbehrlich seien.

Grundsätzliche Beitragspflicht feststellender Verwaltungsakt entbehrlich

In dem Vollstreckungsersuchen seien schließlich die zu vollstreckenden Gebühren- und Beitragsbescheide angegeben gewesen. Dagegen habe es keines die grundsätzliche Beitragspflicht des Schuldners feststellenden Verwaltungsakts bedurft. Ein solcher allgemeiner Bescheid sei neben den Gebühren- und Beitragsbescheiden über die Höhe der jeweiligen Leistungsverpflichtungen weder gesetzlich vorgesehen noch für die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich.