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BGH bekräftigt Schadenersatzpflicht nach Nutzung einer Internet-Tauschbörse

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Wer sich über eine Internet-Tauschbörse Musiktitel herunterlädt, muss damit rechnen, wegen des Vorwurfs des Filesharings an die Rechteinhaber Schadenersatz leisten und gegebenenfalls Abmahnkosten erstatten zu müssen. Dies zeigen drei Urteile des Bundesgerichtshofs vom 11.06.2015 (Az.: I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14). Die beklagten Inhaber der Internetanschlüsse drangen mit ihren Einwänden, wonach sie die Verletzungshandlungen nicht vorgenommen haben wollen, nicht durch. Die bloß theoretische Möglichkeit von Fehlern bei den Ermittlungen, aufgrund derer die Beklagten als Inhaber der den jeweiligen IP-Adressen zugewiesenen Internetanschlüsse festgestellt worden waren, ließ der BGH nicht gelten.

Schadenersatz für Filesharing von Musikdateien

Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerherstellerinnen. Nach den Recherchen des von ihnen beauftragten Softwareunternehmens proMedia wurden am 19.06.2007, am 19.08.2007 und am 17.12.2007 über IP-Adressen eine Vielzahl von Musiktiteln zum Herunterladen verfügbar gemacht. In den daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden die drei vor dem Oberlandesgericht in Anspruch genommenen Beklagten als Inhaber der den jeweiligen IP-Adressen zugewiesenen Internetanschlüsse benannt. Die Klägerinnen sehen hierin eine Verletzung ihrer Tonträgerherstellerrechte und ließen die Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen. Sie nehmen die Beklagten in verschiedenen Verfahren jeweils auf Schadenersatz in Höhe von insgesamt 3.000 Euro sowie auf Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch. Mit den vom OLG jeweils zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagten ihre Anträge auf vollständige Klageabweisung vor dem BGH. Dieser hat die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen.

Erstes Verfahren: Beklagter bestreitet Nutzung der Dateien

In dem Rechtsstreit I ZR 19/14 hat der Beklagte die Richtigkeit der Recherchen des Softwareunternehmens und der Auskunft des Internetproviders bestritten und in Abrede gestellt, dass er oder ein in seinem Haushalt lebender Familienangehöriger die Musikdateien zum Herunterladen angeboten hätten. Wie im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist, war zum fraglichen Zeitpunkt der Rechner, der im Arbeitszimmer des Beklagten installiert war, eingeschaltet und mit dem Internet verbunden. Die bei dem Beklagten angestellte Ehefrau, die den Rechner neben dem Beklagten beruflich nutzte, verfügte nicht über Administratorenrechte zum Aufspielen von Programmen. Dem damals im Haushalt des Beklagten lebenden 17-jährigen Sohn war das vor der Nutzung des Computers einzugebende Passwort nicht bekannt.

LG und OLG verurteilen Beklagten wegen Urheberrechtsverletzungen

Das LG hatte der Klage stattgegeben (ZUM-RD 2013, 74). Die Berufung des Beklagten war im Wesentlichen erfolglos geblieben (ZUM-RD 2014, 495). Das OLG hat es aufgrund der in erster und zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahmen als erwiesen angesehen, dass die Musikdateien über den Internetanschluss des Beklagten zum Herunterladen verfügbar gemacht worden sind, und hat angenommen, dass der Beklagte für die Urheberrechtsverletzungen als Täter einzustehen hat.

BGH: Verwendung der Musiktitel über Internetanschlüsse der Beklagten steht fest

Das Berufungsgericht habe zu Recht angenommen, dass die Eintragung der Klägerinnen in die Phononet-Datenbank ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte ist und keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen sind, die diese Indizwirkung für die jeweils streitbefangenen Musiktitel entkräften. Das Berufungsgericht sei außerdem zutreffend davon ausgegangen, aufgrund der von den Klägerinnen bewiesenen Richtigkeit der Ermittlungen von proMedia und des Internetproviders stehe fest, dass die Musiktitel über die den Beklagten als Anschlussinhabern zugeordneten Internetanschlüsse zum Herunterladen bereitgehalten worden sind. Die theoretische Möglichkeit, dass bei den Ermittlungen von proMedia und des Internetproviders auch Fehler vorkommen können, spreche nicht gegen die Beweiskraft der Ermittlungsergebnisse, wenn im Einzelfall keine konkreten Fehler dargelegt werden, die gegen deren Richtigkeit sprechen. Ein falscher Buchstabe bei der Namenswiedergabe in einer Auskunftstabelle reiche - wie in dem zum Geschäftszeichen I ZR 19/14 geführten Rechtsstreit eingewandt - insoweit nicht.

Zweites Verfahren: Beklagter will im Urlaub gewesen sein

Auch in dem Rechtsstreit I ZR 75/14 hat der Beklagte die Richtigkeit der Ermittlungen des Softwareunternehmens bestritten. Er hat in Abrede gestellt, dass ihm zum fraglichen Zeitpunkt die IP-Adresse zugewiesen gewesen sei und dass er, seine in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen oder ein Dritter die Musikdateien zum Herunterladen verfügbar gemacht hätten. Er hat behauptet, er habe sich mit seiner Familie zur angeblichen Tatzeit im Urlaub befunden. Vor Urlaubsantritt seien Router und Computer vom Stromnetz getrennt worden.

OLG verurteilt Beklagten mangels in Betracht kommenden anderen Täters

Das Landgericht hatte die Klage noch abgewiesen (BeckRS 2012, 23832). Das OLG hat den Beklagten dann antragsgemäß verurteilt (BeckRS 2014, 14428). Es hat nach der zeugenschaftlichen Vernehmung eines Mitarbeiters des Softwareunternehmens und der Familienangehörigen des Beklagten als erwiesen angesehen, dass die Musikdateien von dem Rechner des Beklagten zum Herunterladen angeboten worden sind. Dass die Familie zur fraglichen Zeit in Urlaub war, hat das Berufungsgericht dem Zeugen nicht geglaubt. Es hat angenommen, der Beklagte habe als Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzungen einzustehen, weil nach seinem Vortrag ein anderer Täter nicht ernsthaft in Betracht komme.

BGH: Ortsabwesenheit wegen Urlaubs nicht bewiesen

Der BGH meint, das Vorbringen des Beklagten, er und seine Familie seien bereits am 18.06.2007 in den Urlaub gefahren und hätten vor Urlaubsantritt sämtliche technischen Geräte, insbesondere Router und Computer vom Stromnetz getrennt, ist durch die Vernehmung der beiden Söhne des Beklagten und seiner Ehefrau nicht bewiesen worden. Der Beklagte sei für die Verletzungshandlung auch als Täter verantwortlich. Das Berufungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, der Beklagte habe nicht dargelegt, dass andere Personen zum Tatzeitpunkt selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und deshalb als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzungen in Betracht kommen. Damit greife die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses ein.

Drittes Verfahren: Tochter der Beklagten gesteht Herunterladen von Musik über Filesharing-Programm

In dem Rechtsstreit I ZR 7/14 wurde der Internetanschluss von der Beklagten, ihrem 16-jährigen Sohn und ihrer 14-jährigen Tochter genutzt. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung räumte die Tochter der Beklagten nach Belehrung über ihre Rechte als Beschuldigte ein, die Musikdateien heruntergeladen zu haben. Die Beklagte wendet sich gegen die Verwertung des polizeilichen Geständnisses ihrer Tochter und behauptet, diese über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Musiktauschbörsen belehrt zu haben.

OLG Hält Aufsichtspflichtverletzung durch Beklagte für erwiesen

Das LG hatte nach der zeugenschaftlichen Vernehmung der Tochter der Beklagten der Klage weitgehend stattgegeben (BeckRS 2015, 01702). Die Berufung der Beklagten war im Wesentlichen erfolglos geblieben (BeckRS 2014, 12307). Das OLG hat eine Verletzungshandlung der Tochter der Beklagten als erwiesen angesehen und ist von einer Verletzung der Aufsichtspflicht der Beklagten ausgegangen (§ 832 Abs. 1 Satz 1 BGB). 

BGH: Beklagte konnte ordnungsgemäße Belehrung ihrer Tochter nicht belegen

Das Berufungsgericht hat laut BGH zu Recht angenommen, dass die Tochter der Beklagten die Verletzungshandlung begangen hat. Hierbei habe es sich rechtsfehlerfrei nicht nur auf das im polizeilichen Vernehmungsprotokoll dokumentierte Geständnis der Tochter gestützt, sondern zudem berücksichtigt, dass das LG die Tochter auch selbst als Zeugin vernommen und diese dabei nach ordnungsgemäßer Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ihr polizeiliches Geständnis bestätigt hat. Die Beklagte sei für den durch die Verletzungshandlung ihrer damals minderjährigen Tochter verursachten Schaden gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB verantwortlich. Zwar genügten Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, bestehe grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen seien Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, GRUR 2013, 511 - Morpheus). Das Berufungsgericht habe im Streitfall jedoch nicht feststellen können, dass die Beklagte ihre Tochter entsprechend belehrt hat. Der Umstand, dass die Beklagte für ihre Kinder allgemeine Regeln zu einem «ordentlichen Verhalten» aufgestellt haben mag, reiche insoweit nicht aus.

200 Euro pro Musiktitel rechtens

Bei der Bemessung des Schadenersatzes in Form der Lizenzanalogie ist das Berufungsgericht nach Ansicht des BGH rechtsfehlerfrei von einem Betrag von 200 Euro für jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel ausgegangen. Das Berufungsgericht habe schließlich mit Recht auch einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten angenommen und dessen Höhe auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet.