Inhaber eines Internet-Anschlusses muss Besucher nicht über Internet-Tauschbörsen belehren

Zitiervorschlag
Inhaber eines Internet-Anschlusses muss Besucher nicht über Internet-Tauschbörsen belehren. beck-aktuell, 12.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176231)
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich erneut mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befasst. Die Richter stellten klar, dass sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Abmahnung in solchen Fällen nach dem Interesse der Rechteinhaber an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls richtet. Außerdem hielten sie fest, dass den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, ohne konkreten Anlass keine Belehrungs- und Überwachungspflicht trifft (Urteile vom 12.05.2016, Az.: I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15).
LG: Gegenstandswert vorgerichtlicher Abmahnung stets das Doppelte des erstattungsfähigen Lizenzschadenersatzes
Die Klägerinnen in den Verfahren I ZR 272/14, I ZR 1/15 und I ZR 44/15 haben die Verwertungsrechte an verschiedenen Filmwerken inne. Sie nehmen die jeweiligen Beklagten wegen der öffentlichen Zugänglichmachung der jeweiligen Filmwerke im Weg des "Filesharing" über ihren Internetanschluss teils auf Schadenersatz (600 Euro je Filmtitel) sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch, die sie im Verfahren I ZR 272/14 und I ZR 1/15 nach einem Gegenstandswert der Abmahnung in Höhe von 10.000 Euro auf 506 Euro sowie im Verfahren I ZR 44/15 nach einem Gegenstandswert der Abmahnung in Höhe von 30.000 Euro auf 1.005,40 Euro veranschlagen. Das Berufungsgericht hat die Klage in den Verfahren I ZR 272/14 und I ZR 1/15 wegen des begehrten Schadenersatzes in Höhe von 600 Euro für begründet erachtet und die Beklagten zudem in allen drei Verfahren zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 130,50 Euro verurteilt. Das Landgericht hat angenommen, der Gegenstandswert der vorgerichtlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte des erstattungsfähigen Lizenzschadenersatzes, mithin vorliegend auf 1.200 Euro.
BGH: Gegenstandswert nach Interesse an Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen zu bestimmen
Auf die Revision der Klägerinnen hat der BGH die Urteile des LG aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das LG sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Gegenstandswert der anwaltlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte des anzunehmenden Lizenzschadens. Vielmehr sei der Gegenstandswert der Abmahnung in Fällen der vorliegenden Art nach dem Interesse der Klägerinnen an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die vom LG vorgenommene schematische Bemessung des Gegenstandswerts werded dem Umstand nicht gerecht, dass die zukünftige Bereitstellung eines Werks in einer Internet-Tauschbörse nicht nur die Lizenzierung des Werks, sondern seine kommerzielle Auswertung insgesamt zu beeinträchtigen droht. Die hiernach für die Bemessung des Gegenstandswerts erforderlichen tatsächlichen Feststellungen – etwa zum wirtschaftlichen Wert des verletzten Rechts, zur Aktualität und Popularität des Werks, zur Intensität und Dauer der Rechtsverletzung sowie zu subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers – habe das LG bislang nicht getroffen.
Gegenstandswert auch im Verfahren I ZR 43/15 falsch bestimmt
Die Klägerin im Verfahren I ZR 43/15 macht geltend, Inhaberin der Rechte an einem Computerspiel zu sein. Sie nimmt den Beklagten wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des Computerspiels über seinen Internetanschluss auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch, die sie nach einem Gegenstandswert von 30.000 Euro auf 1.005,40 Euro veranschlagt. Vor dem Amtsgericht hatte die Klage in Höhe eines Betrages von 39 Euro Erfolg. Das LG hat den Beklagten zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 192,90 Euro verurteilt. Auch hier hat das LG angenommen, der Gegenstandwert der vorgerichtlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte des erstattungsfähigen Lizenzschadensersatzes, mithin vorliegend auf 2.000 Euro. Auf die Revision der Klägerin hat der BGH aus den vorgenannten Gründen das Urteil des LG ebenfalls aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an es zurückverwiesen.
Abmahnkosten bei Ausscheiden Anderer als Täter der Urheberrechtsverletzungen zu tragen
Die Klägerinnen im Verfahren I ZR 48/15 sind führende deutsche Tonträgerherstellerinnen. Sie nehmen den Beklagten als Inhaber eines Internetanschlusses wegen der angeblichen öffentlichen Zugänglichmachung von 809 Audiodateien auf Schadenersatz sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Der Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerinnen, die Richtigkeit der Ermittlungen sowie seine Täterschaft bestritten. Er hat darauf verwiesen, dass auch seine Ehefrau und seine damals 15 und 17 Jahre alten Kinder Zugriff auf die beiden im Haushalt genutzten Computer mit Internetzugang gehabt hätten. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten bis auf einen Teil der Abmahnkosten antragsgemäß verurteilt. Der BGH hat die Revision des Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen. Das Berufungsgericht habe zu Recht angenommen, dass der Beklagte für die öffentliche Zugänglichmachung der Musikaufnahmen über seinen Internetanschluss haftet. Es habe nach Durchführung der Beweisaufnahme zu Recht angenommen, die Ehefrau des Beklagten scheide als Täterin aus. Der Beklagte habe weiter nicht hinreichend konkret dazu vorgetragen, dass seine Kinder ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.
Keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht gegenüber volljährigen Personen
Die Klägerin im Verfahren I ZR 86/15 ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Film "Silver Linings Playbook". Sie hat von der Beklagten als Inhaberin eines Internetanschlusses wegen der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung des Werks den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 755,80 Euro verlangt. Die Beklagte hat eingewandt, ihre in Australien lebende Nichte und deren Lebensgefährte hätten anlässlich eines Besuchs mithilfe des ihnen überlassenen Passworts für den WLAN-Router die Verletzungshandlung begangen. Das AG hat die Klage abgewiesen. Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Der BGH hat nun das die Klage abweisende Urteil des AG wiederhergestellt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hafte die Beklagte nicht als Störer wegen von ihrer Nichte und deren Lebensgefährten begangener Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung. Als Grund für die Haftung sei vorliegend nur in Betracht gekommen, dass die Beklagte ihre Nichte und deren Lebensgefährten nicht über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehrt hat. Der Beklagten sei aber eine entsprechende Belehrung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses nicht zumutbar gewesen, so der BGH. Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, treffe keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 12.05.2016
- I ZR 272/14; I ZR 1/15; I ZR 43/15; I ZR 44/15; I ZR 48/15; I ZR 86/15
Zitiervorschlag
Inhaber eines Internet-Anschlusses muss Besucher nicht über Internet-Tauschbörsen belehren. beck-aktuell, 12.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176231)


