Zulässigkeit der Übernahme von Ausschnitten eines Exklusivinterviews mit Liliana Matthäus durch Fernsehsender weiter offen

Zitiervorschlag
Zulässigkeit der Übernahme von Ausschnitten eines Exklusivinterviews mit Liliana Matthäus durch Fernsehsender weiter offen. beck-aktuell, 17.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183181)
Der Ausgang des Streits zweier Fernsehunternehmen um die Übernahme von Teilen eines Exklusivinterviews mit Liliana Matthäus über ihre Ehe mit Lothar Matthäus bleibt ungewiss. Der Bundesgerichtshof hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen, die jetzt erneut verhandeln und entscheiden muss. Dabei müsse das Berufungsgericht unter anderem Feststellungen dazu nachholen, inwieweit es sich bei den übernommenen Interviewausschnitten um Schlüsselszenen gehandelt habe. Bislang könne nicht entschieden werden, ob die Verwendung der Interviewausschnitte durch das Zitatrecht aus § 51 UrhG gedeckt ist (Urteil vom 17.12.2015, Az.: I ZR 69/14 – Exklusivinterview).
Streit um Nutzung eines von einem Fernsehsender geführten Interviews
Die Parteien sind private Fernsehunternehmen. Die Klägerin führte Exklusivinterviews mit Liliana Matthäus über sich und ihre Ehe mit dem ehemaligen Fußballnationalspieler Lothar Matthäus. Die Klägerin strahlte die Interviews am 26.07.2010 sowie am 02.08.2010 in ihrer Sendung "STARS & Stories" aus. Nachdem die Beklagte sich zuvor jeweils vergeblich bei der Klägerin um eine Zustimmung zu der Nutzung dieser Interviews bemüht hatte, verwendete sie daraus verschiedene Ausschnitte unter Angabe der Quelle am 01.08.2015 und 03.08.2010 in ihrer Sendung "Prominent".
Ausgang der Klage wegen Schutzrechtsverletzung wieder offen
Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Schutzrechte als Sendeunternehmen. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen sowie die Feststellung der Schadenersatzpflicht der Beklagten begehrt. Das Landgericht hatte der Klage im Wesentlichen stattgegeben (BeckRS 2015, 14255). Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten war erfolglos geblieben (BeckRS 2015, 14252). Auf die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts eingelegte Revision der Beklagten hat der BGH die Sache nun zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.
BGH bejaht Eingriff in Schutzrecht, nicht aber Widerrechtlichkeit
Der BGH hat angenommen, dass die Beklagte durch die Übernahme von Teilen der von der Klägerin in den Sendungen "STARS & stories" ausgestrahlten Interviews in das der Klägerin als Sendeunternehmen zustehende Leistungsschutzrecht eingegriffen hat. Die vom OLG getroffenen Feststellungen rechtfertigen jedoch nicht seine Annahme, die Eingriffe in das Leistungsschutzrecht der Klägerin habe die Beklagte widerrechtlich vorgenommen.
§ 50 UrhG steht Beklagter nicht zur Seite
Allerdings könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die urheberrechtliche Schrankenregelung der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) berufen. Diese Schrankenregelung solle die anschauliche Berichterstattung über aktuelle Ereignisse in den Fällen, in denen Journalisten oder ihren Auftraggebern die rechtzeitige Einholung der erforderlichen Zustimmung des Rechteinhabers noch vor dem Abdruck oder der Sendung eines aktuellen Berichts nicht möglich oder nicht zumutbar ist, dadurch erleichtern, dass sie die Nutzung geschützter Werke, die im Verlauf solcher Ereignisse wahrnehmbar werden, ohne den Erwerb entsprechender Nutzungsrechte und ohne die Zahlung einer Vergütung erlaubt. Im Streitfall sei es der Beklagten jedoch möglich und zumutbar gewesen, vor der Übernahme des in Rede stehenden Bildmaterials um die Zustimmung der Klägerin nachzusuchen. Zudem erlaube § 50 UrhG keine Berichterstattung, die die urheberrechtlich geschützte Leistung – hier die Interviewsendungen der Klägerin – selbst zum Gegenstand hat. Die Leistung müsse vielmehr bei einem anderen Ereignis in Erscheinung treten.
Zitatrecht aus § 51 UrhG greift möglicherweise zugunsten der Beklagten
Aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beklagte auf das Zitatrecht (§ 51 UrhG) berufen kann. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei es für das Eingreifen dieser Schutzschranke nicht erforderlich, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt. Es reiche aus, dass das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. Dies sei im Streitfall zu bejahen, weil die Sendungen der Beklagten die Selbstinszenierung von Liliana Matthäus in den Medien zum Gegenstand hatten und die übernommenen Interviewausschnitte hierfür als Beleg verwendet wurden.
Bewertung der übernommenen Szenen als Schlüsselszenen nicht nachvollziehbar
Die weitere Annahme des OLG, das Eingreifen des Zitatrechts scheide aus, weil die Beklagte die Schlüsselszenen der Interviews übernommen und daher die Möglichkeit der Klägerin wesentlich erschwert habe, die ihr exklusiv gewährten Interviews kommerziell umfassend auszuwerten, werde durch die Feststellungen, die es getroffen habe, nicht getragen. Dem Berufungsurteil sei nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen das OLG die übernommenen Szenen als den für die nachfolgende Verwertung maßgeblichen Kern der Interviews beurteilt hat. Das OLG habe außerdem keine Feststellungen dazu getroffen, ob und wenn ja aus welchen Gründen der Fernsehzuschauer die von der Beklagten übernommenen Sequenzen als Schlüsselszenen der von der Klägerin geführten Interviews erkennen und aus diesem Grund sein Interesse an der Wahrnehmung der vollständigen Interviews auf dem Sender der Klägerin verlieren wird. Die Sache sei deshalb an das OLG zurückverwiesen worden, das die notwendigen Feststellungen nachholen muss.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 17.12.2015
- I ZR 69/14
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Zulässigkeit der Übernahme von Ausschnitten eines Exklusivinterviews mit Liliana Matthäus durch Fernsehsender weiter offen. beck-aktuell, 17.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183181)



