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BGH

Zahlung von Versicherungsprämien an privaten Krankenversicherer ist grundsätzlich anfechtbar

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

InsO §§ 38, 129 I. ZPO § 811 I Nr. 8 Ansprüche des Versicherers auf Prämien für einen privaten Krankenversicherungsvertrag aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung sind Insolvenzforderungen. Zahlt der Schuldner eine Versicherungsprämie für seinen privaten Krankenversicherungsvertrag in bar aus einem nach § 811 I Nr. 8 ZPO unpfändbaren Geldbetrag, fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung (Leitsatz des Gerichts). BGH, Urteil vom 07.04.2016 - IX ZR 145/15 (LG Köln), BeckRS 2016, 10194

Anmerkung von

Rechtsanwalt Stefano Buck, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 13/2016 vom 24.06.2016

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Sachverhalt

Der Kläger ist Treuhänder im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Der Schuldner hatte bei der Beklagten einen privaten Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen. Das AG Euskirchen erließ am 28.7.2010 auf Antrag der Beklagten einen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner wegen rückständiger Versicherungsprämien. Die Beklagte führte die Zwangsvollstreckung durch; am 20.1.2011 zahlte der Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung an den Gerichtsvollzieher 300 EUR in bar.

Aufgrund eines bereits am 2.9.2010 gestellten Insolvenzantrags eröffnete das Insolvenzgericht am 2.5.2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Der Kläger verlangte von der Beklagten die gezahlten 300 EUR im Wege der Insolvenzanfechtung zurück. Das AG hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Entscheidung

Der BGH stellt klar, dass vom Schuldner im Rahmen eines privaten Krankenversicherungsvertrages gezahlte Versicherungsbeiträge als anfechtbare Rechtshandlung grundsätzlich der Insolvenzanfechtung unterliegen.

Anfechtbar nach § 131 InsO sei eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine inkongruente Sicherung oder Befriedigung gewährt habe. Insolvenzgläubiger sei jeder persönliche Gläubiger, der einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner habe. Es komme mithin darauf an, ob der Gläubiger in der Insolvenz eine Forderung iSd des § 38 InsO oder einen nachrangigen Anspruch (§ 39 InsO) gehabt habe (BGHZ 192, 221). Ansprüche eines Versicherers auf Versicherungsprämien aus der Zeit der Insolvenzeröffnung würden nur eine Insolvenzforderung darstellen (Ehricke in MüKoInsO, 3. Aufl., § 38 Rn. 105). Dies gelte ebenfalls für Ansprüche aus Versicherungsprämien für eine private Krankenversicherung (OLG Hamm NZI 2012, 922). Auch solche Forderungen eines Versicherers würden lediglich einen einfachen Vermögensanspruch gegen den Schuldner begründen.

Ausnahmebestimmungen für Ansprüche eines Krankenversicherers auf rückständige Versicherungsprämien bestehen nicht. Es komme weder auf § 850b I Nr. 4 ZPO, noch auf § 850e Nr. 1 S. 2 lit. b ZPO an. Denn diese Vorschriften betreffen die Pfändbarkeit von Ansprüchen des Schuldners. Darum gehe es jedoch nicht. Für eine Anfechtung nach §§ 130, 131 InsO komme es vielmehr ausschließlich auf die Art des Anspruchs des Gläubigers an, der gesichert oder befriedigt werden solle. Insofern genüge es, wenn es sich – wie im Streitfall – um eine Insolvenzforderung gem. §§ 38, 39 InsO handele.

Auch die bestehende Versicherungspflicht stehe einer Anfechtung nicht entgegen. Zwar bestimme § 193 III VVG, dass jede Person mit Wohnsitz im Inland grundsätzlich verpflichtet sei, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Werden bereits gezahlte Versicherungsprämien erfolgreich angefochten, erlösche jedoch weder der Krankenversicherungsvertrag, noch gebe dies dem Versicherer eine Möglichkeit, den Krankenversicherungsvertrag zu beenden. Selbst wenn eine solche Insolvenzanfechtung dazu führen sollte, dass hinsichtlich der vom Versicherer gem. § 143 I InsO zurück zu gewährenden Prämien ein Prämienrückstand iSd § 193 VI VVG anzunehmen wäre, führe dies nicht dazu, dass keine Krankenkostenversicherung mehr bestehe. Vielmehr habe der Gesetzgeber in § 193 VI - X VVG geregelt, welche Folgen ein Rückstand des Versicherungsnehmers mit Versicherungsprämien habe. Diese Regelung sei jedoch kein Grund, Zahlungen auf Versicherungsprämien von den allgemein geltenden Regeln der Insolvenzanfechtung auszunehmen. § 193 VVG verschaffe einem Versicherer, dessen Ansprüche auf (rückständige) Versicherungsprämien lediglich einfache Insolvenzforderungen darstellen, in der Insolvenz des Versicherungsnehmers keine Stellung eines bevorzugten Gläubigers.

Weiter führte der BGH aus, dass die Sache nicht zur Endentscheidung reif sei (§ 563 I ZPO). Zwar seien die Voraussetzungen des § 131 I Nr. 1 InsO erfüllt, jedoch stehe nicht fest, ob die Zahlung die Gläubiger gem. § 129 I InsO benachteiligt habe. Daran fehle es, wenn die Zahlung der 300 EUR aus insolvenzfreiem Vermögen des Schuldners erfolgt sei. Insoweit komme eine Unpfändbarkeit nach § 811 I Nr. 8 ZPO in Betracht. Den Parteien sei hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme und zu ergänzendem Sachvortrag zu gewähren.

Praxishinweis

Dem Schuldner ist im Vorfeld einer Insolvenzantragstellung anempfohlen, die Versicherungsprämien zu einem vom Insolvenzbeschlag nicht erfassten privaten Krankenversicherungsvertrag (BGH NZI 2014, 369) entweder im Rahmen eines Bargeschäfts (§ 142 InsO) zu bezahlen oder aber aus pfändungsfreien und damit nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Vermögen, insbesondere von einem Pfändungsschutzkonto (§ 850k ZPO). Damit ist er in der Lage, anfechtungsfest seinen bestehenden Krankenversicherungsschutz zu wahren. Hierauf wies der BGH ausdrücklich hin.