Mindestunterhalt ist nicht immer das Minimum

Zitiervorschlag
Mindestunterhalt ist nicht immer das Minimum. beck-aktuell, 29.10.2026 (abgerufen am: 29.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208681)
Ein Junge verbringt 40% seiner Zeit bei der Mutter, trotzdem soll sie den vollen Mindestunterhalt zahlen. Der BGH stellt klar: Wer sein Kind umfangreich mitbetreut, kann beim Unterhalt entlastet werden. Doch wie weit reicht das?
Auch wer den vollen Mindestunterhalt für sein Kind aufbringen kann, muss diesen bei erweitertem Umgang nicht zwingend in voller Höhe zahlen. Der BGH hat klargestellt, dass der Barunterhaltsanspruch durch eine Kombination aus Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle und pauschalem Abzug für bereits gedeckten Bedarf auf 90%, im Einzelfall sogar auf 85% des Mindestunterhalts sinken kann. Das hälftige gesetzliche Kindergeld ist anschließend abzuziehen (Versäumnisbeschluss vom 23.09.2026 – XII ZB 568/25).
Die geschiedenen Eltern eines 2010 geborenen Jungen hatten sich auf eine Betreuung im Verhältnis 60:40 geeinigt: Der Sohn sollte jeweils sechs Nächte beim Vater und vier Nächte bei der Mutter verbringen. Zwei weitere gemeinsame Kinder lebten bei der Mutter. Der Junge verlangte von ihr ab November 2024 laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 100% des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes. Hinzu kamen Unterhaltsrückstände von 2.080 Euro für März bis Juni 2024.
Das AG Schwandorf gab ihm recht. Auch vor dem OLG Nürnberg scheiterte die Mutter. Zwar erkannte das OLG an, dass sie ihren Sohn über das übliche Maß hinaus betreute. Dies könne grundsätzlich eine Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle rechtfertigen. Da der Junge aber ohnehin nur den Mindestunterhalt verlange, komme eine solche Herabstufung nicht in Betracht.
Mehr Betreuung kann weniger Unterhalt bedeuten
Der XII. Zivilsenat bestätigte zunächst die grundsätzliche Aufteilung zwischen Betreuungs- und Barunterhalt. Nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB erfülle der hauptsächlich betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht regelmäßig durch Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil müsse Barunterhalt leisten. Daran ändere auch ein erheblich erweiterter Umgang nichts, solange ein Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trage. Dass das OLG unter den konkreten Umständen kein paritätisches Wechselmodell angenommen habe, sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Allerdings könne sich die umfangreiche Mitbetreuung auf die Höhe des Barunterhalts auswirken. Dabei seien zwei Arten von Aufwendungen zu unterscheiden: Zusätzliche Umgangskosten, die den hauptsächlich betreuenden Elternteil wirtschaftlich nicht entlasteten, könnten eine Herabstufung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle rechtfertigen.
Decke der barunterhaltspflichtige Elternteil dagegen einen Teil des Kindesbedarfs selbst und spare der andere Elternteil dadurch Kosten, könne der Tabellenbetrag zusätzlich gekürzt werden. Für solche bedarfsdeckenden Leistungen, etwa die Verpflegung des Kindes, sei grundsätzlich ein pauschaler Abzug von 10% angemessen. Nähere sich die Mitbetreuung bereits stark einer hälftigen Aufteilung an, könnten es ausnahmsweise bis zu 15% sein.
Das OLG habe deshalb zu Unrecht angenommen, dass beim Mindestunterhalt eine starre Untergrenze erreicht sei. Die Kombination beider Berechnungsschritte könne den Anspruch auf 90%, höchstens auf 85% des Mindestunterhalts reduzieren, jeweils abzüglich des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes. Ob die Mutter tatsächlich weniger zahlen muss, blieb offen. Das OLG muss zunächst ihre Einkünfte feststellen und den Unterhaltsanspruch neu bemessen.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- BGH
- Beschluss vom 23.09.2026
- XII ZB 568/25
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Mindestunterhalt ist nicht immer das Minimum. beck-aktuell, 29.10.2026 (abgerufen am: 29.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208681)



