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VG Bremen zum Unterhaltsvorschuss

Kein Geld vom Staat, weil mittels Samenspende gezeugt?

Eine Person reicht einer Frau im Laborkittel ein Plastikbehältnis mit einer weißen Flüssigkeit darin. Auf dem Tisch stehen mehrere weitere Behältnisse sowie eine weiß und eine rot gefüllte Phiole.
Bislang bekommen Mütter keinen Unterhaltsvorschuss, wenn ihr Kind aus einer Samenspende entstanden ist. © Elnur / Adobe Stock

Laut BVerwG erhalten Solo-Mütter keinen Unterhaltsvorschuss, wenn ihr Kind aus einer Samenspende entstand. Das VG Bremen widerspricht. Wieso es nicht auf die Mutter ankommt und der Staat alle Kinder gleich behandeln muss, erläutert Lucy Chebout.

In fast jeder fünften Familie in Deutschland wachsen Kinder mit einem alleinerziehenden Elternteil auf; in rund 85% der Familien ist dies die Mutter. Gibt es keinen zweiten Elternteil, der Unterhalt zahlt, hat das Kind Anspruch auf staatliche Unterstützung in Form von Unterhaltsvorschuss – es sei denn, das Kind hat die falsche Abstammung.

Lebt das Kind bei einer alleinerziehenden Mutter, die es im Wege einer Samenspende bekommen hat, erhält es bislang keinen Unterhaltsvorschuss. So jedenfalls hat es das BVerwG bereits 2013 (Urteil vom 16.05.2013 - 5 C 28.12) und ihm folgend unter anderem das OVG Berlin-Brandenburg (Urteile vom 10.08.2023 - 6 B 15/22, 6 B 16/22, 6 B 17/22) entschieden. Diese Rechtsprechung mutet nicht nur kinder- und mütterfeindlich an, sondern ist vor allem verfassungsrechtlich bedenklich und dogmatisch nicht tragfähig. Umso erfreulicher, dass das VG Bremen (Urteile vom 06.07.2026 - 3 K 1717/24, 3 K 2218/24, 3 K 2219/24 und 3 K 772/25) nun gleich in vier Fällen anders entschieden und damit die Diskussion neu eröffnet hat.

Anlass gaben vier Klagen von Müttern, die im Wege einer reproduktionsmedizinischen Behandlung mittels Samenspende ein Kind bekommen hatten. Sie beantragten bei der zuständigen Behörde Unterhaltsvorschuss für ihre Kinder, der ihnen jedoch versagt wurde. Die Behörde berief sich – in Anlehnung an die höchstgerichtliche Rechtsprechung – auf eine analoge Anwendung von § 1 Abs. 3 UVG. Demnach besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn die Mutter sich weigert, Auskünfte, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Eine Regelung zur Samenspende enthält das Gesetz nicht.

Sanktionierung von Mutterschaft ohne Vater

Das BVerwG sah seinerzeit die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Norm gegeben. Die Mutter, so argumentierte das Gericht, habe mit ihrer Entscheidung für eine Samenspende "die wesentliche Grundlage" dafür gelegt, dass das Kind keinen rechtlichen Vater und somit keinen zweiten Unterhaltsschuldner habe, den die Behörde in Regress nehmen könne. Dieses präkonzeptionelle Verhalten der Mutter sei in gleicher Weise verwerflich wie die fehlende Mitwirkung der Mutter an der nachgeburtlichen Ermittlung oder Vaterschaftsfeststellung.

Diese Argumentation wirkt wie eine Sanktionierung von Mutter und Kind – dafür, dass sich eine Frau entschieden hat, Mutter ohne Vater zu werden. Denn zum Vergleich: Hätte die Frau nicht auf eine Samenspende, sondern auf einen mittel- und erwerbslosen Mann als Vater zurückgegriffen, wäre der Unterhaltsvorschuss ohne Probleme gewährt worden.

Stigmatisierung der betroffenen Kinder

So aber wird nicht nur die reproduktive Selbstbestimmung der Mutter angegriffen, sondern die Existenz des Kindes an sich. Das Kind wird aufgrund seiner Abstammung stigmatisiert und dauerhaft gerade von der staatlichen Unterstützungsleistung ausgeschlossen, die helfen soll, die finanzielle Lebensgrundlage in Form des Mindestunterhalts des Kindes zu sichern. Denn mit dem Unterhaltsvorschuss verwirklicht der Gesetzgeber nicht nur den ihm verfassungsrechtlich aufgetragenen Schutz der Familie.

Auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG, der eine Diskriminierung unter anderem aufgrund der Abstammung verbietet, und mit Blick auf Art. 6 Abs. 5 GG, der dem Gesetzgeber aufgibt, für eheliche und nichteheliche Kinder die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung sowie ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen, erscheint der pauschale Ausschluss von Kindern, die im Wege einer Samenspende gezeugt wurden und bei ihren Solo-Müttern aufwachsen, als schwer zu rechtfertigen. Insofern verwundert es, dass die Rechtsprechung des BVerwG seit 2013 von zahlreichen Gerichten übernommen und bestätigt wurde.

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Das Gesetz kennt keinen allgemeinen Ausschlussgrund

Das VG Bremen hat nun einen anderen Weg eingeschlagen: Es hat den Klagen der intendierten Solo-Mütter stattgegeben und die Behörde verpflichtet, Unterhaltsvorschuss für die betroffenen Kinder zu gewähren.

Das Gericht führt aus, dass der Gesetzgeber beim Unterhaltsvorschuss gerade keinen allgemeinen Ausschlussgrund vorgesehen habe für Fälle, in denen "die Anspruchsvoraussetzungen willentlich oder schuldhaft herbeigeführt werden". Insofern sei der gesetzliche Ausschlussgrund des § 1 Abs. 3 UVG zurückhaltend anzuwenden, denn der Gesetzgeber akzeptiere, dass es Leistungskonstellationen gibt, in denen der Unterhaltsvorschuss eben keine Vorschussleistung, sondern eine Ausfallleistung des Staates ist. Dies ergibt sich schon aus dem Gesetzestitel: "Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen".

Die Argumentation des BVerwG basiert auf einer analogen Anwendung von § 1 Abs. 3 UVG. Die Voraussetzungen einer Analogie hält das VG Bremen jedoch für nicht gegeben. Es liege bereits keine planwidrige Regelungslücke vor. Spätestens seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen vom 17.07.2017 könne dem Gesetzgeber nicht mehr unterstellt werden, dass er Fälle, in denen ein Kind mittels Samenspende gezeugt wurde, in den Ausschlussgrund des § 1 Abs. 3 UVG einbeziehen wolle.

Gesetzgeberische Entscheidung: Samenspender ist kein rechtlicher Vater

Das OVG Berlin-Brandenburg hatte dies 2023 noch anders bewertet. Mit dem besagten Gesetz hatte der Gesetzgeber die Familiengründung im Wege einer Samenspende ausdrücklich befürwortet und im Einzelnen geregelt, welche Rechte daraus für das Kind, die Eltern und den Samenspender folgen. Um die Beteiligten besser abzusichern und insbesondere den Samenspender vor der Verpflichtung zur Unterhaltszahlung zu schützen, regelt das Abstammungsrecht seither in § 1600d Abs. 4 BGB, dass ein im Samenspenderegister eingetragener Mann niemals als rechtlicher Vater eines mit seiner Spende entstandenen Kindes werden kann, mithin auch niemals in den Kreis der Unterhaltsverpflichteten fällt.

Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte durch die Freistellung des Samenspenders von Unterhaltspflichten sowohl die Bereitschaft der Spender gefördert werden, später mit dem Kind in Kontakt zu treten (was dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung Rechnung trägt), als auch "die allgemeine Bereitschaft zur Samenspende erhalten werden". Dass darauf in Zeiten von wachsender Infertilität in der Bevölkerung und zunehmender Pluralisierung von Familienformen nicht nur ungewollt Kinderlose, sondern die staatliche Gemeinschaft insgesamt angewiesen sind, dürfte auf der Hand liegen.

Jedenfalls könne, so das VG Bremen, vor dem Hintergrund dieser Gesetzgebung "nicht mehr angenommen werden, dass es auch ohne ausdrückliche Regelung hierzu dem Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes entspricht, den Fall einer anonymen Samenspende von der Gewährung einer Unterhaltsleistung auszuschließen".

Das Gericht verweist hier zutreffend darauf, dass das Verhalten der Mutter selbst keinen Einfluss auf die rechtliche Vaterstellung hat, denn selbst wenn der registrierte Samenspender ermittelt und der Unterhaltsbehörde bekannt gemacht werden würde, sei seine Feststellung als rechtlicher Vater ausgeschlossen: "Die finale Unmöglichkeit des Unterhaltsregresses beruht hiernach nicht mehr auf dem Verhalten des Elternteils, bei dem das Kind lebt, sondern auf einer gesetzgeberischen Entscheidung."

Information über Samenspende ist ausreichende Mitwirkung der Mutter

Selbst wenn man dies anders sehen und der Mutter die Verantwortung für die Vaterlosigkeit des Kindes vorwerfen wollte, fehle es, so das VG Bremen weiter, an einer vergleichbaren Interessenlage.

Die Fallkonstellationen, die § 1 Abs. 3 UVG erfasst, knüpften "an eine in Bezug auf die Mitwirkungshandlung (Auskunftserteilung) und den Mitwirkungserfolg (Vaterschaftsfeststellung) bestehende tatsächliche Möglichkeit" der Mutter an, deren Erfüllung gewollt verweigert werde. Damit sei die Inanspruchnahme einer registrierten Samenspende jedoch nicht vergleichbar.

Im Gegenteil: Die betroffenen Solo-Mütter hatten der Behörde gegenüber alle ihnen verfügbaren Informationen im Zusammenhang mit der Kinderwunschbehandlung offengelegt und damit ihre Mitwirkung gerade nicht verweigert. Das VG Bremen vermochte angesichts dessen keinen gesetzgeberischen Willen zu erkennen, den Unterhaltsvorschuss auch im Fall der Solo-Mutterschaft nach Samenspende zu versagen.

Der Staat muss alle Kinder gleich behandeln

Ein Kind kann sich naturgemäß noch nicht selbst versorgen und ist auf Unterstützungsleistungen angewiesen. Für den Fall, dass ein Kind von einem Elternteil alleinerziehend betreut und der Barunterhalt nicht hinreichend von einem zweiten Elternteil gewährt wird, greift der Staat unterstützend mit Unterhaltsvorschuss ein. Freilich hat er dabei alle Kinder gleich zu behandeln und darf sie insbesondere nicht aufgrund ihrer Abstammung diskriminieren. Für Kinder, die im Wege einer Samenspende entstanden sind und bei ihren alleinerziehenden Müttern aufwachsen, ist den grund- und menschenrechtlichen Gewährleistungen durch die ober- und bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bislang nicht ausreichend Rechnung getragen worden.

Das VG Bremen hat sich mit einer dogmatisch überzeugenden und im Ergebnis zu befürwortenden Entscheidung der bisherigen Rechtsprechung entgegengestellt. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig; Berufung und Sprungrevision wurden zugelassen. Sofern das BVerwG die Möglichkeit zu einer erneuten Entscheidung erhalten sollte, bleibt zu hoffen, dass es sich den (besseren) Argumenten des VG Bremen anschließt und seine bisherige Rechtsprechung auch im Lichte der Rechte der Kinder korrigiert.