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Findelkind aus dem Iran

67-Jährige darf "Mama" bleiben

Ältere Frau sitzt auf einer Terrasse auf dem Sofa und hat ein Mädchen auf dem Schoß.
Auf die Bindung kommt es an - Altersunterschied hin oder her © peopleimages.com / Adobe Stock

61 Jahre Altersunterschied und eine Adoption ohne Beteiligung deutscher Behörden: Das OLG Saarbrücken lässt eine im Iran ausgesprochene Adoption dennoch gelten: Das Kind dürfe nicht für Fehler der Erwachsenen bezahlen.

Spätes Mutterglück: Das OLG Saarbrücken hat einer heute 67-jährigen Deutsch-Iranerin ein 2021 geborenes Kind zugesprochen, das die Frau nach dem iranischen Kinderschutzgesetz adoptiert hat (sogenannte Sarparasti-Entscheidung). An dem großen Altersunterschied störte sich das Gericht nicht, entscheidend sei das Kindeswohl (Beschluss vom 15.09.2026 – 6 UF 25/25).

Die in Deutschland lebende Unternehmerin war nie selbst Mutter geworden, mehrere Kinderwunschbehandlungen hatten nicht zum Erfolg geführt. Anfang 2021, die Frau war gerade zu Besuch im Iran, wurde vor der Wohnungstür ihrer dort lebenden Schwester ein Neugeborenes abgelegt. Die Frau nahm das als Wink des Schicksals: Da die leiblichen Eltern nicht ermittelt werden konnten, nahm sie das Kind in ihre Obhut und leitete im Iran ein Verfahren nach dem dortigen Kinderschutzgesetz ein. Ein iranisches Familiengericht sprach ihr 2022 die sogenannte definitive Vormundschaft für das Kind zu. Anschließend erhielt das Mädchen Ausweisdokumente mit dem Familiennamen der Frau.

Adoption ohne Beteiligung der deutschen Fachstellen

Problematisch war dabei, dass die Adoption ohne Beteiligung der deutschen Adoptionsvermittlungsstelle durchgeführt worden war. Obwohl die Frau bereits im Frühjahr 2022 Kontakt zur Zentralen Adoptionsstelle aufgenommen hatte, wurde die deutsche Fachstelle nicht in das Adoptionsverfahren eingebunden.

Das Bundesamt für Justiz hielt die Adoption deshalb für nicht anerkennungsfähig. Das Familiengericht Saarbrücken erkannte die Adoption gleichwohl als sogenannte schwache Adoption an, die gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG ausnahmsweise anerkenungsfähig ist. Dagegen legte das Bundesamt Beschwerde ein, sodass der Fall beim OLG Saarbrücken landete.

Dieses wies die Beschwerde des Bundesamtes zurück und bestätigte die Entscheidung des Familiengerichtes. Zwar sei das Adoptionsverfahren nicht unter Beteiligung der gemäß § 2 Abs. 2 AdVermiG erforderlichen Adoptionsvermittlungsstelle durchgeführt worden, sodass eine sogenannte unbegleitete Auslandsadoption gemäß § 4 Abs. 1 AdWirkG vorliege, die grundsätzlich nicht anerkennungsfähig sei. 

Altersunterschied ist nicht entscheidend

Im konkreten Fall greife jedoch die gesetzliche Ausnahme des § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG: Es sei zu erwarten, dass zwischen der Frau und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht beziehungsweise fortbesteht, und die Anerkennung sei für das Wohl des Kindes erforderlich.

Dabei spielte der außergewöhnlich große Altersunterschied von Adoptivmutter und Adoptivkind von 61 Jahren für das Gericht keine entscheidende Rolle. Maßgeblich seien vielmehr die tatsächlichen Lebensverhältnisse. Die Frau sei gesundheitlich fit, das Kind werde seit dem Säuglingsalter von ihr betreut und habe eine enge Bindung zu ihr aufgebaut. Nach den Feststellungen des Gerichts nennt das Mädchen die Frau "Mama" und deren Lebensgefährten "Papa".

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Kindeswohl geht vor

Ausschlaggebend war letztlich das Kindeswohl. Sowohl das örtlich zuständige Jugendamt als auch das Landesjugendamt warnten davor, dass eine Versagung der Anerkennung die Entwicklung des Kindes erheblich belasten würde. Die Herkunftsfamilie des Mädchens sei unbekannt, alternative Bezugspersonen gebe es nicht. Außerdem habe das Kind bereits in der Vergangenheit sensibel auf Trennungen reagiert, ein erneuter Bruch der gewachsenen Bindungen könne seine Entwicklung erheblich gefährden. Zudem plane der Lebensgefährte der Frau, das Mädchen nach einer Eheschließung ebenfalls zu adoptieren.

Die Richterinnen und Richter räumten zwar ein, dass es im Adoptionsverfahren erhebliche Versäumnisse gegeben habe. Diese müssten jedoch hinter dem Kindeswohl zurücktreten. Das Kind dürfe nicht die Folgen von Fehlern der Erwachsenen tragen. Gerade weil inzwischen eine stabile familiäre Beziehung entstanden sei, sei die Anerkennung der iranischen Entscheidung zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung geboten.