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BGH

Umfang der Bindungswirkung bei Streitverkündung im selbstständigen Beweisverfahren

Ein Etappenziel ist erreicht

BGB 33 280, 634 Nr. 4; ZPO §§ 68, 72 I Verkündet der Antragsteller in einem selbstständigen Beweisverfahren, das er gegen einen vermeintlichen Schädiger führt, einem möglicherweise stattdessen haftenden Schädiger den Streit, so umfasst die Bindungswirkung des § 68 ZPO grundsätzlich jedes Beweisergebnis, das im Verhältnis zum Antragsgegner von rechtlicher Relevanz ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. BGH, Urteil vom 18.12.2014 - VII ZR 102/14 (OLG Düsseldorf), BeckRS 2015, 01051

Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München

Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 12/2015 vom 18.06.2015

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Sachverhalt

Nach einem Verkehrsunfall ließ der Kläger von einer Werkstatt einen neuen Kühler in sein Fahrzeug einbauen und kurze Zeit später vom Beklagten einen Motorschaden repsrieren. Zwei Monate später blieb er mit seinem Fahrzeug auf der Autobahn liegen. Der Beklagte untersuchte das Fahrzeug und behauptete, dass der Kühler undicht gewesen sei. Der daraus folgende Wasserverlust habe zur Überhitzung des Motors geführt und so den Motorschaden verursacht.

Der Kläger wandte sich daraufhin an die Werkstatt, die den Kühler repariert hatte. Diese behauptete, eine Undichtigkeit könne nicht zu dem Motorschaden geführt haben, Ursache sei vielmehr eine fehlerhafte Reparatur des Motors. Der Kläger schlug sodann vor, einen Sachverständigen mit der Feststellung der Schadensursache zu beauftragen. Dies lehnten jedoch beide ab.

Daraufhin leitete der Kläger ein selbstständiges Beweisverfahren zur Feststellung der Schadensursache gegen die Werkstatt ein, die den Kühler repariert hatte und verkündete dem Beklagten den Streit. Letzterer trat dem Beweisverfahren nicht bei. Der beauftragte Sachverständige stellte fest, dass der eingebaute Kühler nicht fehlerhaft war, sondern dass der Motorschaden auf die mangelnde Reparatur des Beklagten zurückzuführen sei.

Der Haftpflichtversicherer des Beklagten zahlte an den Kläger die Reparaturkosten und Nutzungsausfallentschädigung. Nunmehr verlangte der Kläger die Kosten des Beweisverfahrens (Anwaltskosten und Gerichtskosten). Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg.

Rechtliche Wertung

In der Revision führt der BGH aus, dass der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Kosten aus dem selbstständigen Beweisverfahren aus § 634 Nr. 4 BGB in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB habe. Diese Wirkung trete ein, wenn die Streitverkündung zulässig war.

Eine Streitverkündung sei auch im selbstständigen Beweisverfahren zulässig. Nach dem Wortlaut des § 72 Abs. 1 ZPO sei eine Streitverkündung auch dann zulässig, wenn der vermeintliche Anspruch gegen den Dritten, dessentwegen die Streitverkündung erfolgt, mit den im Erstprozess vom Streitverkünder geltend gemachten Anspruch in einem Verhältnis der wechselseitigen Ausschließung steht. Ein solches Alternativverhältnis könne auch aus tatsächlichen Gründen bestehen. Die Voraussetzung sei erfüllt, wenn der Sachverhalt eine alternative Schuldnerschaft nahelege. Der Beklagte müsse also das Ergebnis des selbstständigen Beweisverfahrens, wonach der spätere Motorschaden auf eine von ihm fehlerhaft durchgeführte Reparatur eingetreten sei, gegen sich gelten lassen.

Die Feststellungen des Sachverständigen hätten rechtliche Relevanz gehabt, denn der Sachverständige habe die technische Ursache des Schadens in einer nicht sach- und fachgerechten Reparatur an der Zylinderkopfdichtung ermittelt.

Praxishinweis

Die Entscheidung ist für Verkehrsrechtler wesentlich. Der Verkehrsrechtler beschäftigt sich sehr häufig mit Reparaturmängeln und hat dabei auch zu bedenken, dass möglicherweise ein anderer als der, den der Mandant einem nahelegt, für den Schaden aufkommen muss. Deshalb muss in Erinnerung gerufen werden, dass auch im selbstständigen Beweisverfahren eine Streitverkündung unter den hier im Urteil im Einzelnen aufgezeigten Gründen zulässig und erforderlich ist.

Für diejenigen, die wie hier eine Reparaturfirma vertreten, sei das Urteil aber auch in deutliche Erinnerung gerufen: Die Bindungswirkung des § 68 ZPO muss stets bedacht werden und der bessere Rat ist in solchen Fällen, dem Beweisverfahren auf Seiten des Streitverkündenden beizutreten.