Pauschalreisende müssen bei Vertragseintritt eines Dritten Mehrkosten für neue Flugtickets tragen

Zitiervorschlag
Pauschalreisende müssen bei Vertragseintritt eines Dritten Mehrkosten für neue Flugtickets tragen. beck-aktuell, 28.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169711)
Pauschalreisende müssen bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag die Mehrkosten für eine erforderliche Neubuchung von Flugtickets tragen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 27.09.2016 entschieden. Denn Reiseveranstalter könnten zur Erfüllung des Anspruchs auf Flugbeförderung aus dem Reisevertrag auch Flüge buchen, die keinen Wechsel in der Person des Fluggastes ("name change") zulassen (Az.: X ZR 107/15 und X ZR 141/15).
Reiseveranstalter verlangt für krankeitsbedingte Umbuchung auf Dritten Mehrkosten für neue Flugtickets
Der BGH hatte in zwei Fällen zu entscheiden, in denen die Kläger eine Dubai-Reise bzw. eine Thailand-Reise krankheitsbedingt umbuchen wollten. In beiden Fällen sollte die Luftbeförderung zum Reiseziel mit einer Linienfluggesellschaft erfolgen. Die jeweils beklagte Reiseveranstalterin wies auf das Erfordernis neuer Flugtickets und die damit verbundenen Mehrkosten (Dubai-Reise: pro Person 1.850 Euro für Business-Class-Tickets oder 725 Euro für Economy-Class-Tickets mit einer anderen Abflugzeit; Thailand-Reise: pro Person 1648 Euro) hin. Die Kläger traten daraufhin von ihrem jeweiligen Reisevertrag zurück.
Kläger sollen nach Rücktritt Entschädigung in Höhe von 85 und 90 % des Reisepreises zahlen
In beiden Fällen stellte der Reiseveranstalter den Kunden eine Rücktrittsentschädigung in Höhe von 85 bzw. 90 % des Reisepreises in Rechnung und zahlte nur den restlichen Reisepreis zurück. Die Kläger verlangten jeweils Rückzahlung des vollen Reisepreises. Sie waren damit beim Amtsgericht erfolglos. Das Berufungsgericht gab den Klagen dagegen statt.
LG: Kosten für neue Flugtickets keine Mehrkosten im Sinne des § 651b Abs. 2 BGB
Das LG verneinte einen Entschädigungsanspruch nach § 651i Abs. 2 und 3 BGB, da die Beklagten den Rücktritt durch eine schuldhafte Verletzung ihrer Vertragspflichten verursacht hätten. Mit dem Angebot, den Vertrag nur gegen erhebliche Mehrkosten auf andere Reisende zu übertragen, sei die Beklagte ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach § 651b Abs. 1 BGB nicht nachgekommen, dem Reisenden eine solche Übertragung zu ermöglichen. Die Mehrkosten für neue Flugtickets seien auch nicht durch § 651b Abs. 2 BGB gedeckt. Mehrkosten im Sinne dieser Vorschrift umfassten nur die verwaltungstechnischen Bearbeitungskosten - wie etwa für die Umschreibung der Reisebestätigung -, nicht aber Kosten für eine Neubuchung. Die Reiseveranstalter legten jeweils Revision ein.BGH: Kunde muss Mehrkosten tragen
Die Revisionen hatten Erfolg. Der BGH hat die Berufungsurteile aufgehoben und die klageabweisenden erstinstanzlichen Urteile wiederhergestellt. Der Reiseveranstalter müsse dem Kunden zwar nach § 651b Abs. 1 BGB die Übertragung des Anspruchs auf die Reiseleistungen auf einen Dritten ermöglichen. Hierdurch entstehende Mehrkosten müsse er jedoch nicht selbst tragen, sondern könne den Kunden und den Dritten damit belasten, die hierfür als Gesamtschuldner haften würden. Er sei auch nicht gezwungen, die vertraglichen Reiseleistungen so zu gestalten, dass sie für den Kunden möglichst kostengünstig auf einen Dritten übertragbar sind.
Reiseveranstalter dürfen auch nicht umbuchbare Linienflüge buchen
Für den Streitfall bedeutet dies laut BGH, dass der Reiseveranstalter den Anspruch des Kunden auf Flugbeförderung im Rahmen der gebuchten Pauschalreise auch dadurch erfüllen könne, dass er für diesen bei einem Luftverkehrsunternehmen einen Flug zu einem Tarif bucht, der einen nachträglichen Wechsel der Person des Fluggastes nicht zulässt und typischerweise zu einem niedrigeren Preis erhältlich ist als Tarife, die eine größere Flexibilität gestatten. Der Reiseveranstalter bleibe gleichwohl verpflichtet, dem Dritten auch in einem solchen Fall den Eintritt in den Reisevertrag zu ermöglichen. Die Kosten für den notwendigen Erwerb eines neuen Flugscheins seien dann jedoch Mehrkosten im Sinne des § 651b Abs. 2 BGB. Auch wenn sie insbesondere den Eintritt eines Dritten kurz vor Reisebeginn, wie er in den Streitfällen in Rede gestanden habe, wirtschaftlich unattraktiv machen könnten, rechtfertige dieser Umstand es nicht, derartige Mehrkosten den Reiseveranstalter tragen zu lassen.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 27.09.2016
- X ZR 107/15; X ZR 141/15
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Pauschalreisende müssen bei Vertragseintritt eines Dritten Mehrkosten für neue Flugtickets tragen. beck-aktuell, 28.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169711)



