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Reisepreisminderung

Sonnenliege im Urlaub blockiert? Geld zurück!

Viele Sonneliegen stehen an einem Pool. Alle sind mit Handtüchern bedeckt.
Mit Handtüchern okkupierte Liegen können den Reiseveranstalter bares Geld kosten. © maho / Adobe Stock

Es ist nicht immer leicht, sich im Urlaub die Sonnenliegen am Hotelpool zu sichern, oft sind sie mit Handtüchern reserviert. Das will sich ein Reisender nicht gefallen lassen – er fordert Geld zurück.

Die meisten dürften das kennen: Endlich Urlaub, aber am Hotelpool sind die Sonnenliegen jeden Tag von anderen Urlaubern mit Handtüchern blockiert. Das AG Hannover hat nun in einem solchen Fall entschieden, dass der Reiseveranstalter einschreiten muss – oder sich der Reisepreis mindert (Urteil vom 20.04.2026 - 527 C 9826/25).

Im konkreten Fall hatte ein Reisender gegen den Veranstalter geklagt und 986,70 Euro vom Reisepreis zurückgefordert – worauf er laut Gericht einen Anspruch hat. Ein Gerichtssprecher sagte, es handele sich um eine Einzelfallentscheidung.

Der Kläger hatte den Angaben zufolge beim Veranstalter eine Pauschalreise im August 2024 auf der griechischen Insel Kos gebucht, für 7.186 Euro. Er wandte sich vergeblich an Reiseleitung und Hotelpersonal, weil die Liegen am Pool gegen die herrschenden Regeln ab 6.00 Uhr morgens mit Handtüchern reserviert waren, ohne dass Gäste diese genutzt hätten. Dabei sei der Pool für seine Familie und die Kinder wichtig gewesen.

Gericht sieht Reisemängel

Für das Gericht stand fest, dass die Reise wegen der blockierten Liegen Mängel hatte, damit darf der Reisepreis für die geltend gemachten zehn Tage täglich um 15% gemindert werden. Daraus ergeben sich demnach 986,70 Euro. Dabei sei auch berücksichtigt, dass es sich bei der gebuchten Unterkunft um ein Angebot im gehobenen Preissegment handelte.

Gegen einen Mahnbescheid über die Summe legte der Veranstalter Widerspruch ein, zahlte aber 350 Euro. Das Gericht entschied, dass der Kläger Anspruch auch auf die restliche Summe von 636,70 Euro hat. Der Sprecher erklärte, es entspreche der ständigen Rechtsprechung des AG Hannover und anderer Gerichte, dass in solchen Fällen ein Reisemangel vorliegen könne.