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Sammelklage-Inkasso

BGH billigt Anspruchsbündelung im Rundholz-Kartell

Baumstämme auf einem Anhänger
Der Streit um den Holzverkauf könnte für Baden-Württemberg noch sehr teuer werden © Friedberg / Adobe Stock

Ob das Land Baden-Württemberg Sägewerken Kartellschadensersatz schuldet, ist weiter offen - zentrale Feststellungen fehlen. Doch die Sammelklage des Inkasso-Dienstleisters erklärt der BGH für zulässig, anders als im LKW-Kartell ohne Einschränkungen.

Es sind nur zwei Sätze in der Pressemitteilung, die der BGH am Dienstag veröffentlichte: "Der Kartellsenat hat entschieden, dass die Klägerin zur Geltendmachung der Ansprüche berechtigt ist. Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, insbesondere eine von § 4 S. 1 RDG verbotene strukturelle Interessenkollision, liegt nicht vor." 

Damit bestätigt der Senat erneut, dass auch im Kartellrecht die Abtregung von - behaupteten - Kartellschadensersatzansprüchen an einen Inkassodienstleister grundsätzlich zulässig ist BGH, Urteil vom 28.07.26 - KZR 11/24). Das Kartellrecht sei, anders als es zuvor das LG Stuttgart  als Vorinstanz, aber auch das LG Mainz vertreten hatten, nicht zu komplex. Und auch in der gebündelten Geltendmachung möglicherweise sehr heterogener Ansprüche von Marktteilnehmern auf ganz unterschiedlichen Marktstufen und unter dem Einfluss eines Prozessfinanzierers sieht der Kartellsenat keine strukturelle Interessenkollision. 

Prozessfinanzierer mit Ausgleichsgesellschaften für jedes Land

Im sog. Rundholzkartell-Fall geht es um zahlreiche Klagen eines Inkassodienstleisters, der das Land Baden-Württemberg aus abgetretenem Recht von 36 Sägewerksunternehmen auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 270 Mio. Euro sowie Zahlung von Zinsen in Höhe von etwa 203 Mio. Euro wegen behaupteter Verstöße gegen Art. 101 AEUV verklagt. Hinter dem Inkassodienstleister "Ausgleichsgesellschaft für die Sägeindustrie" (ASG) steht der Prozessfinanzierer Burford Capital, der in mehreren Bundesländern eigene Ausgleichsgesellschaften gegründet hat, nachdem das Bundeskartellamt vor mehr als 15 Jahren die gemeinschaftliche Vermarktung von Nadelstammholz durch Landesforstbetriebe gerügt und mit - je nach Land unterschiedlichen - Auflagen belegt hatte. 

Von 1978 bis Ende August 2015 vermarkteten die baden-württembergischen Forstämter, teilweise auch Forstdirektionen und Regierungspräsidien, auf der Grundlage des Landeswaldgesetzes etwa zwei Drittel der zum Verkauf stehenden Nadelrundholzmenge an nachfragende Sägewerke. Dabei fasste die Landesforstverwaltung Staatswald, Körperschaftswald verschiedener Kommunen und Wald aus Privateigentum zu einem einheitlichen Angebot mit einem pro Verkaufsakt einheitlichen Preis zusammen. Diesem einheitlichen Preis lagen Vereinbarungen der Landesforstverwaltung mit privaten und kommunalen Waldbesitzern zugrunde, nach denen die Landesforstverwaltung das Rundholz zu den jeweils erzielbaren Marktpreisen bestmöglich verkaufen sollte. Das Bundeskartellamt schritt mehrfach ein, die letzte Abstellungsverfügung kippte erst der BGH im Jahr 2018. 

Sägewerke, die meinten, mit Blick auf ein Kartell zu viel gezahlt zu haben, taten sich zusammen und traten ihre behaupteten Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz wegen behaupteter Schädigungen durch ein Kartell an die ASG ab. Während das LG Stuttgart die Klage wegen eines Verstoßes des Inkassodienstleisters gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz abwies, erklärte das OLG den überwiegenden Teil der geltend gemachten Schadensersatzansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt. Sowohl der Inkassodienstleister als auch das Land Baden-Württemberg griffen das Urteil an. 

Sammelklage-Inkasso uneingeschränkt zulässig 

Der BGH hat nun entschieden, dass der Inkassodienstleister zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche berechtigt ist. Anders als im sogenannten LKW-Kartell hat der Senat offenbar auch keinen Anlass gesehen, auf mögliche Grenzen der Inkassobefugnis hinzuweisen. Erst im Mai dieses Jahres hatte der BGH darauf hingewiesen, dass eine Bündelung von Ansprüchen im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn sie einen wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz praktisch unmöglich mache (BGH, Urteil vom 12.05.2026 – KZR 6/24), zum Beispiel, weil die Fälle so zahlreich oder so unterschiedlich sind, dass sie ein Gericht lahmlegen würden. Dann müsste das Gericht dem Inkassodienstleister aufgeben, die eingeklagten Ansprüche voneinander zu trennen. 

In dem Verfahren macht der Inkasso- und Rechtsdienstleister Financialright Claims aus abgetretenem Recht Ansprüche von ursprünglich 3.266 Erwerbern angeblich kartellbedingt überteuerter LKW aus 21 Ländern gebündelt geltend. Die Forderungen betrafen Kauf‑, Mietkauf‑ und Leasinggeschäfte über Lastkraftwagen aus über 70.000 Erwerbsvorgängen und summierten sich auf rund 500 Millionen Euro. Die Klageschrift in dem Verfahren umfasste nach Angaben des Kartellsenats ohne Anlagen 18.472 Seiten (74 Ordner), ein weiterer Schriftsatz von Financialright 49.386 Seiten (101 Ordner). Bezahlt wurde auch diese Klage vom Prozessfinanzierer Burford Capital. 

Das grundsätzliche Bekenntnis des Kartellsenats zur Zulässigkeit des Sammelklage-Inkasso dürfte damit spätestens jetzt als gesetzt gelten. Auch der EuGH hatte 2025 klargestellt, dass Mitgliedstaaten Geschädigte nicht daran hindern dürfen, ihre Schadensersatzansprüche an einen Rechtsdienstleister zur gebündelten Geltendmachung abzutreten, wenn es für diese keine anderen - angemessenen - Möglichkeiten gibt, diese geltend zu machen (EuGH, Urteil vom 28.01.20 25 - C-253/23). 

Rundholz-Kartell-Streit geht in die nächste Runde

In der Sache ist die klagende ASG allerdings noch nicht weiter. Der Kartellsenat stellte klar, dass das Land Baden-Württemberg und die beteiligten Gemeinden in Bezug auf den Holzverkauf als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts gehandelt haben. Das Berufungsgericht habe die gebündelte Rundholzvermarktung auch zutreffend als Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV zwischen dem beklagten Land und den beteiligten Kommunen angesehen. 

Dennoch hätte, so der Kartellsenat, das Berufungsgericht ohne weitere Feststellungen nicht von einer bezweckten oder bewirkten Wettbewerbsbeeinträchtigung in diesem Sinne ausgehen dürfen. Ohne Feststellungen zum Inhalt und Ausmaß der konkreten Vereinbarungen könne nicht beurteilt werden, ob ohne die Vereinbarungen mehr Wettbewerb möglich gewesen wäre oder sich bloß das Holzangebot auf dem Markt verringert hätte. Auch ob Mitarbeitende vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hätten, die von den Sägewerken behaupteten Holzbezüge (überwiegend) tatsächlich stattgefunden hätten und die gebündelte Rundholzvermarktung mit Wahrscheinlichkeit zu einem Preisaufschlag und damit zu einem Schaden der Sägewerksunternehmen geführt habe, muss das Berufungsgericht erneut prüfen.