Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Kartellrecht im Profifußball

50+1 darf bleiben, DFL muss aber nachbessern

Der Spielball der Fußball-Bundesliga in einem Tornetz.
Die 50+1-Regel wird vor allem von Fans der Vereine vehement verteidigt. © U. J. Alexander / Adobe Stock

Die 50+1-Regel bleibt aus Sicht des Bundeskartellamts kartellrechtlich zulässig. Entscheidend sei aber ihre konsequente und diskriminierungsfreie Anwendung, insbesondere bei Mitgliedschaft, Abstimmungen und Sonderfällen. Nun ist die DFL am Zug.

Das Bundeskartellamt hat sein Prüfverfahren zur 50+1-Regel im deutschen Profifußball abgeschlossen. Grundsätzliche kartellrechtliche Bedenken gegen die Regel bestehen laut der Behörde demnach nicht. Die DFL müsse jedoch dafür sorgen, dass sie für alle Klubs einheitlich und ohne sachlich nicht gerechtfertigte Unterschiede gelte. Zuvor war die Regelegung hitzig diskutiert worden, Kritikerinnen und Kritiker halten sie für veraltet, während vor allem Fans eine Öffnung ihrer Vereine für Investoren ablehnen.

Die Regel betrifft Profiabteilungen, die ein Verein etwa in eine GmbH oder Aktiengesellschaft ausgelagert hat. In diesen Gesellschaften muss der Mutterverein nach der DFL-Satzung die Mehrheit der Stimmrechte behalten. Ein Investor kann sich zwar beteiligen, darf aber nicht die sportlichen und wirtschaftlichen Entscheidungen des Klubs bestimmen. Das schränkt den Wettbewerb um Kapital im Profifußball ein. Ein finanzstarker Geldgeber kann einen Klub – anders als in vielen ausländischen Ligen – nicht vollständig übernehmen. Das Bundeskartellamt hält diese Beschränkung dennoch für möglich, weil 50+1 als legitime Ziele die Vereinsstruktur des deutschen Profifußballs und die Mitbestimmung der Mitglieder sichern könne.

"Die 50+1-Regel kann weiterhin mit dem Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation gerechtfertigt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass sie konsequent und ohne sachlich nicht gerechtfertigte Unterschiede angewendet wird", erklärte Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, in der Mitteilung seiner Behörde.

Mitglieder müssen mitentscheiden können

Das Kartellamt machte in seiner Mitteilung indes deutlich, dass die Einstellung des kartellrechtlichen Verfahrens keinen Blankoschein für 50+1 bedeutet. Vielmehr seien bei der Prüfung "Defizite zutage getreten", welche die DFL angehen müsse. So hätten die Ermittlungen ergeben, dass die DFL in ihrer Lizenzierungspraxis nicht ausreichend darauf achte, dass alle Vereine der 1. und 2. Bundesliga ihren Fans die Möglichkeit böten, als stimmberechtigtes ordentliches Neumitglied aufgenommen zu werden. Wenn die Mitbestimmung der Fans das Ziel der 50+1-Regel sei, dann müsse diese auch überall gelebt werden, findet die Behörde. Diese Rechtfertigung setzt nach der Einschätzung der Behörde voraus, dass die Mitgliedermitbestimmung nicht nur auf dem Papier besteht. Die DFL müsse deshalb bei allen Klubs einen offenen Zugang zur stimmberechtigten Mitgliedschaft gewährleisten.

Die Mehrheitsregel müsse zudem auch bei Abstimmungen innerhalb der DFL müsse eingehalten werden. Dort entscheiden die Klubs unter anderem über Satzungsfragen und die Rahmenbedingungen des Ligabetriebs. Hintergrund ist eine Kontroverse um den langjährigen Hannoveraner Mäzen Martin Kind, der sich lange gegen den Willen des Muttervereins als Geschäftsführer halten konnte und bei einer Abstimmung entgegen dessen Weisung stimmte. Die Kartellbehörde verlangt nun nicht allein eine formale Mehrheit des Vereins, sondern eine wirksame Kontrolle durch die Mitgliederstruktur.

Besonders konfliktträchtig bleiben aber vor allem die früheren Ausnahmen für sogenannte "Werksclubs". Die DFL-Satzung hatte Unternehmen, die einen Verein über lange Zeit wesentlich unterstützt hatten, unter bestimmten Voraussetzungen eine Mehrheitsbeteiligung ermöglicht. Von dieser Regelung profitierten Bayer 04 Leverkusen und der VfL Wolfsburg, deren Profiabteilungen mehrheitlich von der Bayer AG und der Volkswagen AG kontrolliert werden. 

Alte Ausnahmen im Fokus

Die DFL hatte hierzu bereits Vorschläge gemacht. Neue Förderausnahmen will sie demnach nicht mehr zulassen. Für bereits bestehende Beteiligungen soll aber ein Bestandsschutz gelten. Das Bundeskartellamt sieht darin ein Problem, wenn die Ausnahmen dauerhaft zu unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen zwischen den Klubs führen. Nach der Rechtsprechung des EuGH, so das Kartellamt, reichten die bislang vorgeschlagenen Bestandsschutzregeln für Bayer Leverkusen und den VfL Wolfsburg nicht aus. 

Die DFL muss deshalb für diese Vereine eine kartellrechtskonforme Lösung entwickeln. Die Behörde verweist zudem auf besondere Fragen bei RB Leipzig und Hannover 96, die mittels einer Umgehungskonstruktion ebenfalls durch Unternehmen besonders gefördert werden. Maßstab sei, dass die Regeln langfristig für alle Klubs unter vergleichbaren Bedingungen gelten – was bisher nicht der Fall sei. 

Insgesamt jedoch erfülle die 50+1-Regel "bei der weit überwiegenden Zahl der Klubs" gegenwärtig ihr Ziel, den Fans Mitbestimmung in den Vereinen zu verschaffen. Man sehe deshalb "derzeit keinen Anlass, gegen die Anwendung der 50+1-Regel vorzugehen". 

Das Bundeskartellamt gibt der DFL explizit keine konkrete Satzungsänderung vor, wie Mundt betonte: "Wie die DFL diesen Rahmen ausfüllt, liegt in ihrer Verantwortung und der ihrer Gremien. Den dafür nötigen Meinungsbildungsprozessen können und wollen wir nicht vorgreifen."