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Fusionskontrolle

Booking darf eTraveli nicht schlucken

Die geöffnete Website von Booking.com auf einem Laptop.
Die Übernahme des Flugportals ist vorerst geplatzt. © chrisdorney / Adobe Stock

Das Buchungsportal Booking darf das Flugportal eTraveli nicht übernehmen. Das EuG teilt die Einschätzung der EU-Kommission, dass die Übernahme die bereits beherrschende Stellung von Booking auf dem Markt für Online-Reisebüros im Hotelbereich noch verstärken würde.

Am Mittwoch hat das EuG die Klage von Booking Holdings gegen das Übernahmeverbot der EU-Kommission abgewiesen (Urteil vom 09.09.2026 – T-1139/23). Der niederländische Konzern, zu dem das Buchungsportal Booking.com gehört, darf den schwedischen Online-Flugvermittler Etraveli Group weiterhin nicht übernehmen. Die Kommission habe den Zusammenschluss zu Recht für unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt, entschied das Gericht in Luxemburg.

Booking hatte 2021 angekündigt, Etraveli für rund 1,63 Milliarden Euro vom Finanzinvestor CVC Capital Partners zu kaufen. Der Plan: Flugbuchungen in das eigene Portal einbinden und so zur zentralen Anlaufstelle für die gesamte Reise werden – vom Flug über das Hotel bis zum Mietwagen. Die britische Wettbewerbsbehörde CMA gab 2022 grünes Licht. Die EU-Kommission sah das anders und untersagte die Fusion im September 2023.

Umgekehrter Hebel statt klassischer Marktmacht

Brüssel argumentierte, Booking beherrsche den Markt für Online-Hotelbuchungen im Europäischen Wirtschaftsraum bereits. Durch die Übernahme von Etraveli, einem der führenden europäischen Anbieter für Online-Flugbuchungen, hätte der Konzern seine Hotelkunden noch stärker an sich binden können: Wer über Booking einen Flug bucht, bucht dort womöglich auch das Zimmer. Das EuG bestätigte diese Einschätzung.

Booking hatte gerügt, die Kommission sei von ihren eigenen Leitlinien für nichthorizontale Zusammenschlüsse abgewichen. Denn die Schadenstheorie der Kommission beruhe auf einem "umgekehrten Hebeleffekt": Nicht eine marktbeherrschende Stellung werde auf einen neuen Markt übertragen, sondern eine Stellung auf dem Flugmarkt – auf dem Booking gerade nicht dominiere – solle die schon bestehende Dominanz im Hotelbereich zementieren.

Das Gericht ließ den Einwand nicht gelten. Die Leitlinien von 2008 schlössen eine solche Schadenstheorie nicht aus. Damals habe die Kommission schlicht noch keine Erfahrung mit derartigen Konstellationen auf digitalen Märkten gehabt. Die Fusionskontrolle würde ausgehöhlt, wenn die Kommission nur gegen einen Hebeleffekt zugunsten einer noch nicht beherrschenden Stellung vorgehen dürfte, nicht aber gegen einen Hebel, der eine bereits bestehende Marktbeherrschung verfestigt.

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Effizienzgewinne reichen nicht

Booking argumentierte außerdem, der Zusammenschluss bringe Effizienzvorteile. Das EuG wies auch das zurück: Die Kommission habe fehlerfrei festgestellt, dass mögliche Effizienzgewinne die negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht aufwiegen könnten. Ein zweites Argument des Konzerns – die Kommission habe sich zu stark auf qualitative statt auf quantitative Kriterien gestützt – verfing ebenfalls nicht. Das Gericht verwies auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung: Die Kommission dürfe sich auf qualitative Gesichtspunkte stützen, sofern diese aussagekräftig und schlüssig seien.

In der Gesamtschau war für das EuG ausschlaggebend, dass der Zusammenschluss Bookings Marktbeherrschung im Hotelbereich unanfechtbarer gemacht hätte. Der Markt sei durch starke Netzwerkeffekte und eine erhebliche Kluft zwischen Booking und seinen Wettbewerbern geprägt. Selbst ein in Prozentpunkten geringer Zuwachs an Marktanteilen könne diese Effekte verstärken. Zudem hätte Booking mit der Übernahme des Flugportals einen der wenigen Akquisekanäle für Hotelkunden erschlossen, den der Konzern bisher nicht beherrscht – und ein Reise-Ökosystem geschaffen, das Wettbewerber kaum nachbilden könnten.

Booking kündigte nach dem Urteil an, man halte die Entscheidung für rechtlich falsch und prüfe ein Rechtsmittel zum EuGH. Die Frist dafür beträgt zwei Monate und zehn Tage ab Zustellung des Urteils.