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Energieunternehmen muss Auskunft geben

Hoher Aufwand ist kein Argument

Eine Tankstellenanzeige mit Kraftstoffpreisen
Die Preise für Benzin und Diesel sind für viele Menschen von großer Bedeutung. © froto / Adobe Stock

Ein Energieunternehmen will einem Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamts vorerst nicht nachkommen: Der Aufwand sei enorm, die Informationen sensibel. Irreversible Nachteile sieht das OLG Düsseldorf aber nicht.

Das OLG Düsseldorf hat den Eilantrag eines Energiekonzerns gegen einen Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamts abgelehnt. Der erhebliche Arbeitsaufwand und die Weitergabe von Unternehmensinformationen an die Behörde begründeten keinen irreversiblen Nachteil, der einen Vollzugsstopp rechtfertige, entschied der 1. Kartellsenat (Beschluss vom 31.07.2026 – Kart 9/26 (V)).

Das Bundeskartellamt ermittelt seit Juni 2026 gegen zwölf Unternehmen, die an deutschen Raffinerien beteiligt sind und Diesel und Benzin produzieren oder damit handeln. Die Behörde vermutete, dass die Unternehmen über marktbeherrschende oder relative Marktmacht verfügen und diese durch überhöhte Kraftstoffpreise ausgenutzt haben könnten. Um diesen Anfangsverdacht aufzuklären, verlangten die Kartellwächter am 16. Juni umfangreiche Auskünfte. Das betroffene Energieunternehmen sollte 27 Fragen beantworten – unter anderem zu Produktion, Umsätzen, Kosten und Margen. Frist war der 31. Juli.

Das Unternehmen hielt die Frist angesichts des Umfangs für zu knapp und die Auskunft teilweise für nicht erforderlich. Es legte Beschwerde ein und beantragte beim OLG zusätzlich, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde vorläufig anzuordnen. Die Bearbeitung des Auskunftsbeschlusses binde erheblich Personal und Ressourcen. Zudem würden sensible Unternehmensinformationen an die Behörde gelangen. Beides lasse sich später nicht mehr rückgängig machen.

Der Senat ließ die Erfolgsaussichten der Hauptsache ausdrücklich offen. Die Beschwerde sei jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet. Die Antragsbegründung umfasse rund 90 Seiten, die Anlagen etwa 700 Seiten. Zudem habe sich das Bundeskartellamt dazu noch nicht geäußert. Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung reiche das aber nicht.

27 Fragen und wenig Geduld

Bei der Interessenabwägung wog für den Senat das öffentliche Interesse an einer schnellen Aufklärung schwer. Auskunftsbeschlüsse nach § 59 GWB seien grundsätzlich sofort vollziehbar. Hier gehe es um die Preisentwicklung auf den Kraftstoffmärkten und damit um erhebliche Interessen gewerblicher und privater Verbraucher.

Der Arbeitsaufwand, den die Auskunft verursache, ändere daran nichts. Auch erheblicher Personal- und Zeitaufwand sei grundsätzlich hinzunehmen, wenn eine gesetzliche Auskunftspflicht bestehe. Das Unternehmen habe zudem bereits 2022 und 2025 vergleichbare Auskunftsersuchen des Bundeskartellamts beantwortet. Warum die aktuelle Auskunft nun einen schweren und unabwendbaren Nachteil verursachen solle, habe es nicht substanziiert dargelegt.

Auch die Kenntnis der Informationen durch die Behörde sei nicht irreversibel. Sollte der Auskunftsbeschluss später aufgehoben werden, dürften die darauf beruhenden Daten nicht weiter gespeichert und verwertet werden. Die Übermittlung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen an die Kartellbehörde berühre zudem für sich genommen noch nicht die Berufsfreiheit. Problematisch werde es erst bei einer Offenlegung gegenüber Dritten.

Und auch bei der Frist sah der Senat keinen Grund für einen Stopp. Zwar hatte das Bundeskartellamt die gewünschte Verlängerung um drei Monate abgelehnt. Weitere Verlängerungen habe es aber in Aussicht gestellt, wenn das Unternehmen seinen Bearbeitungsstand dokumentiere und einen Vergleich mit den Antworten der anderen Unternehmen ermögliche. 

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